LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Glätteunfalls

LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines Glätteunfalls

Alles muss man selber machen?

Über winterliches Wetter scheiden sich die Geister. Ob geschlossene Schneedecken nun für Winter-Wonderland-Stimmung sorgt oder den Wunsch nach einem Urlaub in der Sonne weckt – mit dem Schnee kommt für Anlieger und Grundstückseigentümer die zusätzliche Arbeit des Streuens und Schneeschippens, um eine unbeschadete Fortbewegung zu ermöglichen. Da sich viele nicht stundenlang mit dieser Tätigkeit auseinandersetzen wollen, gibt es praktischerweise Fachunternehmen, die sich der Sache gegen Bezahlung annehmen. Wenn man nun teures Geld für ein solches Fachunternehmen zahlt, darf man sich bei plötzlichem Frost aber auch zurücklehnen. Oder etwa doch nicht?

Sachverhalt

Als es in einer Nacht im Dezember 2022 aufgrund eines plötzlichen Kälteeinbruchs glatt wurde, fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit einem Lkw samt Auflieger auf dem Betriebsgelände der späteren Beklagten. Mittels verschiedener Wechselbrücken (Unterbauten mit vier ausklappbaren Stützfüßen, anhand derer sich z.B. Container hochstellen lassen) wollte der Fahrer sein Gespann auf dem dort befindlichen Warenumschlagplatz wie üblich be- und entladen. Obwohl der Mann vorsichtig fuhr, verlor er auf dem abschüssigen Gelände die Kontrolle über das Fahrzeug, sodass es gegen eine der Wechselbrücken rutschte und dabei beschädigt wurde. Der Gesamtschaden belief sich hierbei auf etwa 12.000 Euro.

Zum Schadenszeitpunkt war das Gelände nicht gestreut, sämtliche Wege zum Betriebsgelände hingegen schon. Die Betreiberin des Warenumschlagplatzes unternahm hiergegen zunächst auch nichts, da sie ihre Räum- und Streupflicht vertraglich auf ein Gebäudereinigungsunternehmen übertragen hatte. Erst nachdem die Beklagte das Fachunternehmen wiederholt um 22:30 Uhr und 00:30 Uhr hierzu aufforderte, wurde das Gelände nach dem Unfall durch Mitarbeiter des Gebäudereinigungsunternehmens gestreut.

Bezüglich des Schadens wendete sich die Klägerin als Eigentümerin des beschädigten Gespanns an die Betreiberin des Warenumschlagplatzes. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hätte zumindest Warnhinweise anbringen müssen.

Ihre außergerichtlichen Zahlungsaufforderungen blieben allerdings erfolglos, sodass der Eigentümer des Gespanns schließlich Klage beim LG Köln erhob.

Die Beklagte sieht die Dinge insofern anders, als dass sie behauptet, es sei ihr mangels vorrätigen Materials und entsprechenden Personals gar nicht möglich gewesen, selbst zu streuen. Hierzu habe es schweren Geräts bedurft. Ferner ist sie der Ansicht, es sei ihren Mitarbeitern auch nicht zumutbar gewesen, selbst Glättewarnungen anzubringen, da sie sich andernfalls einer Gefährdung durch die Glätte hätten aussetzen müssen.

Urteil des LG Köln

Die Klägerin obsiegte vollumfänglich. Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 823 I BGB als auch aus §§ 280 I, 241 II BGB.

Hinsichtlich der deliktischen Haftung führt das LG Köln aus, dass es zwar möglich sei, die deliktische Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten zu übertragen. Es verblieben jedoch Kontroll – und Überwachungspflichten bei der übertragenden Beklagten. Zwar könne sie sich grundsätzlich auf die Erfüllung der Streupflicht durch das Gebäudereinigungsunternehmen verlassen und sei nicht verpflichtet, ohne konkreten Anhaltspunkt jedwede Einzelheit zu kontrollieren, allerdings habe die Beklagte von der Untätigkeit trotz des Kälteeinbruchs bereits um 22:30 Uhr und damit mehr als 90 Minuten vor dem Schadenszeitpunkt Kenntnis erlangt. Deswegen habe es die Beklagte nicht nur bei einer weiteren Mahnung gegenüber dem Gebäudereinigungsunternehmens belassen dürfen. Vielmehr hätte sie selbst tätig werden müssen, indem sie zumindest einen Warnhinweis an der Geländeeinfahrt hätte anbringen müssen, wenn sie schon nicht in der Lage gewesen sei, selbst zu streuen. Weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte wusste, welche Unternehmen ihren Warenumschlagplatz zu welchen Zeiten anfahren würde, hätte sie im Übrigen auch telefonische Warnungen aussprechen können.

Durch Unterlassen einer entsprechenden Warnung habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Verletzung sei auch ursächlich für den Schaden der Klägerin, zu deren Gunsten diesbezüglich ein Anscheinsbeweis greife. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich der klägerische Fahrer bei zutreffender Information über den Zustand des Geländes mit äußerster Vorsicht bewegt und die Fahrt im Zweifel unterbrochen hätte. Die Beklagte habe den Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Demgegenüber sei ein Mitverschulden der Klägerin nicht erwiesen.

In Bezug auf §§ 280 I, 241 II BGB bejahte das Gericht den Anspruch unter Zurechnung des Fehlverhaltens des Gebäudereinigungsunternehmens nach § 278 BGB in aller Kürze.

Ausblick

Weil sich aus dem simplen Sachverhalt eine rechtlich umfassende Prüfung entfalten lässt, eignet sich der Fall ideal, um den Themenkomplex um die Verkehrssicherungspflicht und die deliktische Haftung generell zu wiederholen. Mit lebensnaher Argumentation und unter möglichst vollständiger Verarbeitung der Argumente aus dem Sachverhalt lassen sich entsprechende Klausuren gut bewältigen. Weil die Prüfungsämter in den Prüfungen des zweiten Examens in gewohnter Regelmäßigkeit auf (Verkehrs-)Unfälle zurückgreifen, dürfte es sich nur um eine Frage der Zeit handeln, dass dieser Glätteunfall unter Andickung mit prozessualen Problemen zukünftig auch als Aktenvortrag im Examen laufen wird.

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