Verkehrsunfall

Aufbau der Prüfung - Verkehrsunfall

Dieser Exkurs behandelt die Klausursituation des Verkehrsunfalls. Der Verkehrsunfall ist häufig Gegenstand von Klausuren des zweiten Staatsexamens. In diesem Exkurs werden  vier materielle Themenbereiche der Klausursituation des Verkehrsunfalls dargestellt: die Haftung des Halters, vgl. § 7 I StVG, die Haftung des Fahrers, vgl. § 18 I StVG, der Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung, vgl. § 115 S. 1 VVG und die Gesamtschuldnerschaft nach § 115 S. 4 VVG.

I. § 7 I StVG (gegenüber Halter)

§ 7 I StVG regelt somit den Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs. Ein erfolgreicher Anspruch gegen den Halter setzt folgende Punkte voraus: Rechtsgutsverletzung, Verursachung durch ein Fahrzeug oder einen Anhänger, bei Betrieb, Halter als Anspruchsgegner, kausaler Schaden, kein Ausschluss wegen höherer Gewalt und Zurechnung eigenen Verhaltens.

1. Rechtsgutsverletzung § 7 I StVG

Die in Betracht kommenden Rechtsgutsverletzungen sind in § 7 I StVG normiert.

2. Durch ein Kraftfahrzeug oder Anhänger

Weiterhin muss die Rechtsgutsverletzung durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger verursacht worden sein. Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist in § 1 II StVG legal definiert. Ausnahmen hierzu befinden sich in § 8 Nr. 1 StVG. Der Anhänger muss dazu bestimmt sein, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.

3. Bei "Betrieb" des Kraftfahrzeugs

Zudem muss die Rechtsgutsverletzung bei Betrieb des Kraftfahrzeugs stattgefunden haben.  Es geht hierbei mithin um eine objektive Zurechnung. Ein Kraftfahrzeug ist nicht in Betrieb, wenn es außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ordnungsgemäß abgestellt ist. Ferner ist ein Kraftfahrzeug auch dann nicht in Betrieb, wenn sich keine von der Nutzung ausgehende Gefahr realisiert hat. Dieses Merkmal ist sehr weit zu verstehen und nur in Ausnahmefällen abzulehnen. Ein Kraftfahrzeug ist beispielsweise auch beim Be- und Entladen in Betrieb.

4. Halter

Halter im Sinne des § 7 I StVG ist der wirtschaftliche Eigentümer. Das ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

5. Kausaler Schaden

Darüber hinaus verlangt die Haftung des Halters das Vorliegen eines kausalen Schadens. Insofern ist nach den Schadensarten zu differenzieren: Sachschäden, Körperschäden und Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Sachschäden verweist § 16 StVG auf das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB. Körperschäden werden hingegen nach den §§ 10 StVG ersetzt. Außerdem sieht § 11 S. 2 StVG eine Spezialregelung bezüglich des Schmerzensgeldes vor. Es darf somit nicht auf die allgemeine Regelung des § 253 BGB zurückgegriffen werden.

6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt, § 7 II StVG

Des Weiteren setzt die Halterhaftung voraus, dass kein Ausschluss wegen höherer Gewalt gegeben ist. Dies ergibt sich aus § 7 II StVG. Danach ist höhere Gewalt ein von außerhalb des Straßenverkehrs kommendes Ereignis, das selbst bei äußerster Sorgfalt weder vorhersehbar noch vermeidbar ist. Die höhere Gewalt darf nicht mit dem unabwendbaren Ereignis gemäß § 17 III StVG verwechselt werden.

7. Zurechenbares Verhalten des Anspruchstellers

Letzter Prüfungspunkt ist das zurechenbare Verhalten des Anspruchsstellers. Unter diesem Punkt wird geprüft, inwieweit der Anspruchssteller sich selbst eigenes zurechenbares Verhalten anrechnen lassen muss. Bei Verkehrsunfällen geht es dabei regelmäßig um die Betriebsgefahr. Im Rahmen des zurechenbaren Verhaltens sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: der Anspruchsteller ohne Kraftfahrzeug und der Anspruchsteller mit eigenem Kraftfahrzeug.

a) Anspruchsteller ohne Kraftfahrzeug, §§ 9 StVG, 254 I, 276 BGB

Der Anspruchsteller ohne Kraftfahrzeug betrifft Fälle, in denen ein Fußgänger oder Radfahrer am Unfall beteiligt ist. In diesem Fall richtet sich die Zurechnung nach den §§ 9 StVG, 254, 276 BGB. Es geht mithin um das Mitverschulden des Anspruchstellers. Dies führt zu einer Haftungsquotenberechnung, in welcher die Beiträge von Halter und Anspruchsteller ermittelt werden. Auf Seiten des Halters ist die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen. Zudem ist zu prüfen, ob den Halter StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden treffen. Da § 7 StVG eine verschuldensunabhängige Haftung ist, meint dies ein darüber hinausgehendes Verschulden, das unabhängig vom Anspruch besteht. Auf Seiten des Anspruchstellers ist hingegen das eigene Verschulden in die Abwägung einzustellen. Nach der Abwägung wird die Haftungsquote gebildet. Beispiel: Der Halter haftet zu 60 % und der Anspruchsteller zu 40 %.

b) Anspruchsteller mit Kraftfahrzeug, § 17 II, I StVG

Sind an einem Verkehrsunfall zwei Kraftfahrzeuge beteiligt, richtet sich der gegenseitige Ausgleich nach § 17 II, I StVG. Hier ist zu beachten, dass § 17 StVG nur dann einschlägig ist, wenn die Voraussetzungen des § 7 I StVG auch für den Anspruchsteller gelten. Für die Haftungsquotenberechnung kommt es insofern auf die Verursachungsbeiträge an. Seitens des Halters sind - wie im Rahmen der anderen Konstellation - die Betriebsgefahr, StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden in die Abwägung einzustellen. Seitens des Anspruchstellers gilt dasselbe (Betriebsgefahr, StVO- oder StVG-Verstöße und gegebenenfalls ein Verschulden). Beispiel: Zwei Kraftfahrzeuge kollidieren auf einer Kreuzung. Anschließend macht der Anspruchsteller Ansprüche gegen den Halter geltend. Hinterher stellt sich heraus, dass der Halter bei Rot über die Ampel gefahren ist, während der Anspruchsteller die Kreuzung ordnungsgemäß bei Grün passierte. Führten beide Unfallbeteiligten ein normales Kraftfahrzeug ist auf beiden Seiten die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen. Vorliegend hat der Halter einen schwerwiegenden StVO-Verstoß begangen. Der Anspruchsteller hat selbst keinen Verstoß begangen, sodass eine Quote von 100/0 gebildet wird. Ist hingegen unklar, ob bzw. wer einen StVO-Verstoß begangen hat, führt dies zu einer 50/50 Haftung. Hinsichtlich der Haftungsquotenbildung ist anzumerken, dass stets glatte Quoten gebildet werden (50/50, 60/40, 75/25). Beachte: Es darf sowohl für den Halter als auch für den Anspruchsteller kein Ausschluss nach § 17 III StVG gegeben sein. Nach dieser Norm ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können. Beim unabwendbaren Ereignis handelt es sich anders als bei der höheren Gewalt um ein aus dem Straßenverkehr kommendes Ereignis.

II. § 18 I StVG (gegenüber Fahrer)

Der gegen den Fahrer des Fahrzeugs gerichtet Anspruch folgt aus § 18 I StVG. Hiernach ist die Haftung wie im Rahmen des § 7 I StVG zu bestimmen. Allerdings ist § 18 I StVG im Vergleich zu § 7 StVG eine verschuldensabhängige Haftung. Mithin tritt das Verschulden als Prüfungspunkt hinzu. Dieses wird jedoch vermutet. Jedoch besteht eine Exkulpationsmöglichkeit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Fahrer in aller Regel nicht stärker haften darf als der Halter. Beachte: Sind Fahrer und Halter dieselbe Person, ist nur die Haftung gemäß § 7 I StVG zu prüfen.

III. § 115 S. 1 VVG (Direktanspruch gegenüber Haftpflichtversicherung)

Neben den Anspruchsgrundlagen der §§ 7, 18 StVG bietet § 115 S. 1 VVG einen Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Die Haftung entspricht der Haftung gemäß § 7 I StVG. Aus taktischen gründen ist die Prüfung daher stets mit dem Nächsten am Tatgeschehen zu beginnen. So kann im Rahmen der Prüfung des § 115 StVG nach oben verwiesen werden. Die Versicherung wird neben dem Halter und ggf. dem Fahrer mit verklagt.

IV. § 115 S. 4 VVG (Gesamtschuldnerschaft)

Gemäß § 115 S. 4 VVG haften die Versicherung, der Halter und gegebenenfalls auch der Fahrer als Gesamtschuldner. Es handelt sich hierbei um einfache Streitgenossen.

 

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