Anscheinsbeweis

10) Anscheinsbeweis bei Verkehrsunfällen

Der Anscheinsbeweis erleichtert dem Anspruchsteller den Nachweis bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen. Es handelt es sich um eine Vermutung, die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht.

Dabei wird bei einem typischen Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Ursache geschlossen.

Ein typischer Geschehensablauf liegt dann vor, wenn ein Kausalverlauf so häufig vorkommt, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist.

Der Kläger muss hier nicht beweisen, dass der Beklagte das Ereignis, bspw. den Unfall, schuldhaft herbeigeführt hat. Er muss lediglich das Ereignis darlegen und beweisen und den typischen Geschehensablauf. Die Verursachung wird dann vermutet.

Der Beklagte kann einen Anscheinsbeweis aber erschüttern. Hierfür muss er darlegen und beweisen, dass es sich tatsächlich um einen atypischen Geschehensablauf gehandelt hat, bei dem die Lebenserfahrung nicht weiterhilft.

Gelingt ihm das, muss der Kläger die Kausalität nach allgemeinen Grundsätzen beweisen.

Der wichtigste Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises sind Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen.

  • „Wer auffährt, hat Schuld!“

Bsp.: Der Beklagte ist vor einer Ampelkreuzung auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Der Kläger nimmt ihn nun auf nach § 823 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch.

Neben der Eigentumsverletzung durch eine rechtswidrige Handlung des Beklagten muss der Kläger grundsätzlich auch dessen Verschulden darlegen und beweisen. Hier hilft ihm ein Anscheinsbeweis, den auch jeder Laie kennt: Wer auffährt, hat Schuld.

Oder etwas juristischer ausgedrückt:

Bei Auffahrunfällen kann der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (BGH VI ZR 32/16 Rn. 10).

Der Beklagte kann den Anscheinsbeweis nur dann erschüttern, wenn es ihm gelingt, einen atypischen Geschehensablauf zu beweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei kurz vor dem Zusammenstoß ohne zu blinken auf seine Spur gewechselt.

Das “Kerngeschehen” - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH VI ZR 32/16 Rn. 11).

Gelingt es dem Beklagten nicht, den Spurwechsel zu beweisen, bleibt es beim Anscheinsbeweis zu seinen Lasten (BGH VI ZR 32/16 Rn. 12).

Steht der Spurwechsel dagegen fest, liegt kein typischer Geschehensablauf mehr vor. Ein Anscheinsbeweis kommt jetzt nicht mehr in Betracht. Deshalb muss der Kläger nun auch beweisen, dass der Beklagte trotz des Spurwechsels noch hätte bremsen können.

- Weitere Beispiele

  • Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rückwärts- und einem Vorwärtsfahrenden, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden (BGH VI ZR 66/16 Rn. 9, 10).

  • Kommt es zu einem Unfall zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Fahrzeug, spricht der erste Anschein für eine Vorfahrtverletzung des Abbiegenden (BGH VI ZR 58/06 Rn. 8).

  • Kommt es zu einem Unfall im Kreuzungsbereich, spricht der erste Anschein für Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen (BGH VI ZR 214/64).

  • Kommt es zu einem Unfall beim Ein- und Aussteigen spricht der erste Anschein für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden (BGH 316/08 Rn. 12).

  • Ist die Fahrtüchtigkeit eines Fahrers alkoholbedingt beeinträchtigt, so ist diese dem ersten Anschein nach ursächlich für einen zeitlich eng nachfolgenden Unfall, wenn davon auszugehen ist, dass ein nüchterner Fahrer die Verkehrssituation gemeistert hätte (BGH VI ZR 247/94).

  • Kommt ein Fahrzeug ohne erkennbaren Grund von der Fahrbahn ab und gerät auf die Gegenfahrbahn, spricht der erste Anschein für einen schuldhaften Verstoß des Fahrers (BGH VI ZR 176/84).