Rechtliche Folgen von heimlich abgeschlossenen Verträgen in fremden Namen
Keine Seltenheit in Ehen - Ein Partner kümmert sich für beide um alles Finanzielle. Jetzt hat der BGH sich damit auseinandergesetzt, welche rechtlichen Folgen das haben kann, wenn der für Finanzen zuständige Partner dann heimlich einen Vertrag unter dem Namen des anderen Ehepartners abschließt. In seiner Entscheidung kommt der BGH dann nicht nur an einer wichtigen Norm für die Zurechnung von Wissen, sondern auch an unbestellten Leistungen und den Voraussetzungen für europarechtskonforme Auslegung vorbei.
A. Sachverhalt
Der Beklagte (M) und seine (damalige) Ehefrau (F) teilen sich ein Konto. F kümmert sich allein um alle finanziellen Angelegenheiten und insbesondere um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos. Eines Tages gibt F unter dem Namen des M Willenserklärungen ab, die auf den Abschluss eines Kreditvertrages mit der klägerischen Bank gerichtet sind. Im Laufe des auf Vertragsschluss gerichteten Verfahrens fälscht F die Unterschrift des M und lässt einen Dritten im Video-Identverfahren mit dem Personalausweis des M auftreten. Die klägerische Bank überweist in Folge des vermeintlichen Vertragsschlusses mit M einen Betrag in Höhe von 3.490 Euro auf das gemeinsame Konto von M und F als Auszahlung des Darlehensbetrags. F hebt den Darlehensbetrag vom Konto ab, bevor M von dem Zahlungseingang erfährt. Wegen Zahlungsrückständen erklärt die klägerische Bank irgendwann die Kündigung des vermeintlichen Darlehensvertrags. Es erfolgten daraufhin Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 Euro an die klägerische Bank.
Die klägerische Bank verlangt von M die Zahlung der verbleibenden 2.434,80 Euro. Zu recht?
B. Entscheidung
Die klägerische Bank könnte einen Anspruch gegen M aus § 812 I 1 Fall 1 BGB in Höhe von 2.434,80 Euro haben. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass M etwas (II.) durch Leistung der klägerischen Bank (III.) ohne Rechtsgrund (IV.) erlangt hat. Der Anspruch könnte jedoch nach § 241a I BGB ausgeschlossen sein, weil M die Überweisung des Darlehensbetrags nicht bestellt hat (I.).
I. Ausschluss nach § 241a I BGB
Nach § 241a I BGB wird durch die Erbringung von Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet, wenn der Verbraucher die Leistungen nicht bestellt hat. Die klägerische Bank ist Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB und M ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Bei der Überweisung des Darlehensbetrags könnte es sich um eine unbestellte Leistung im Sinne des § 241a I BGB handeln.
Indes regelt § 241a II Fall 2 BGB, dass gesetzliche Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen sind. Fraglich ist jedoch, ob § 241a BGB unionsrechtskonform auszulegen ist. § 241a BGB dient der Umsetzung mehrerer unionsrechtlicher Richtlinien und die Umsetzung könnte europarechtswidrig erfolgt sein und § 241a II BGB daher nicht anzuwenden sein.
1. Einschränkende unionsrechtskonforme Auslegung des § 241a BGB
Der im vorliegenden Fall einer Darlehensgewährung (…) einschlägige Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF (im Folgenden: Richtlinie) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt. Es kann dahinstehen, ob der nationale Gesetzgeber mit § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB zu Lasten des Verbrauchers hinter den Anforderungen aus Art. 9 der Richtlinie zurückgeblieben ist, auch wenn mit dieser Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 grundsätzlich eine Vollharmonisierung unionsrechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen bezweckt ist und Art. 9 der Richtlinie keine ausdrückliche Ausnahme von diesem Grundsatz enthält. Denn selbst wenn diese Vorschrift dahingehend auszulegen sein sollte, dass der Verbraucher, dem eine unbestellte Finanzdienstleistung erbracht worden ist, von sämtlichen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen zu befreien ist (…),
kommt eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung von § 241a II Fall 2 BGB nur in Betracht, wenn die Norm überhaupt verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt.
(…) Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (…). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (…) Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (…).
Eine einschränkende unionsrechtskonforme Auslegung von § 241a II Fall 2 BGB setzt daher voraus, dass die Norm insbesondere gemessen an der Intention des deutschen Gesetzgebers uneindeutig ist.
Der Gesetzgeber hat § 241a BGB mit Wirkung vom 30. Juni 2000 eingefügt, um Art. 9 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG aF ((im Folgenden: Richtlinie aF) umzusetzen (…), der den Mitgliedstaaten aufgibt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um “den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.” Dabei ist er davon ausgegangen, dass die verbraucherschützende Gesamtintention der Richtlinie aF eher eine weite Auslegung des Gegenleistungsbegriffs nahelege, und deshalb eine klarstellende Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden soll, die den Verbraucher im Falle bewusst unbestellt zugesendeter Waren oder der Erbringung unbestellter Dienstleistungen von sämtlichen Verbindlichkeiten, auch von solchen auf Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Rückgabe freistellt (…). Dagegen sollten dem Unternehmer mit § 241a Abs. 2 BGB (…) ausnahmsweise seine gesetzlichen Ansprüche belassen werden, wenn vom Empfänger nicht bestellte Waren oder sonstige Leistungen irrtümlich bei diesem landen, dieser jedoch erkennen konnte, dass es sich nicht um bewusst unbestellte Leistungen, sondern lediglich um eine irrtümliche Leistung an ihn handelt. Voraussetzung dafür sollte sein, dass der Leistungserbringer tatsächlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Leistungsempfänger hätte erkennen können, dass die Leistung für einen anderen bestimmt war oder der Leistungserbringer irrtümlich von einer Bestellung durch den Empfänger ausgegangen ist. Denn in einem solchen Fall führten die allgemeinen Regeln zu einer angemessenen Rückabwicklung (…).
Im Rahmen der Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie aF, der den Mitgliedstaaten aufgab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um “bei Erbringung unaufgefordert erbrachter Leistungen die Verbraucher von jeder Verpflichtung zu befreien”, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 241a BGB bereits die erforderliche Regelung enthält (…).
Auch im Rahmen der Umsetzung weiterer Richtlinien ist keine Änderung von § 241a BGB erfolgt.
Damit hat der nationale Gesetzgeber wiederholt deutlich gemacht, dass er an der Ausnahmeregelung des § 241a Abs. 2 BGB festhält.
2. Zwischenergebnis zur Einschränkenden Auslegung von § 241a BGB
Daher
kommt eine einschränkende Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht.
Auch im vorliegenden Fall ist § 241 II Fall 2 BGB anzuwenden.
3. Prüfung von § 241 II Fall 2 BGB
§ 241a II Fall 2 BGB regelt, dass gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen sind, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB ist ein gesetzlicher Anspruch und die Leistung erfolgte vorliegend auch in der irrigen Vorstellung einer Bestellung. § 241a BGB steht einer Leistungskondiktion im vorliegenden Fall also nicht entgegen, wenn M die irrige Vorstellung der klägerischen Bank erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
M war in den vermeintlichen Vertragsschluss nicht involviert und kannte daher selbst weder Vorstellungen der klägerischen Bank, noch hätte er diese erkennen können. M könnten jedoch die Kenntnisse seiner Ehefrau F in entsprechender Anwendung von § 166 I BGB zuzurechnen sein. F wusste von der irrigen Vorstellung einer Bestellung seitens der klägerischen Bank.
Die Rechtsprechung hat der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, dass sich – unabhängig von dem Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses – derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (…). So liegt der Fall hier.
Da F sich allein um alle finanziellen Angelegenheiten und insbesondere um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos kümmerte, hatte sie
bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. M ließ sich insoweit bewusst von seiner Ehefrau in ähnlicher Weise repräsentieren wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter. Allein weil M sich um das Konto nicht kümmerte, konnte die Ehefrau bei der Klägerin den Irrtum hervorrufen, mit M einen Darlehensvertrag geschlossen zu haben, und die Klägerin ohne dessen Wissen dazu veranlassen, die vermeintliche Darlehensvaluta auf das gemeinsame Konto zu überweisen. Die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, dass es sachgerecht ist, das Wissen, das die Ehefrau in Ausübung des ihr übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem M zuzurechnen (…)
Unerheblich ist, ob die damalige Ehefrau des M mit der Aufnahme des Darlehens unter seinem Namen ihre Befugnisse im Innenverhältnis vorsätzlich überschritten hat. Das schließt (…) eine Wissenszurechnung im Verhältnis zu M nicht aus, weil die Darlehensaufnahme unter dem Namen des M noch in innerem Zusammenhang mit dem ihr überlassenen Wirkungskreis stand.
4. Zwischenergebnis zur Auswirkung von § 241a BGB
§ 241 a BGB steht dem Bereicherungsanspruch daher nicht entgegen.
II. Etwas erlangt
M müsste etwas, also einen vermögenswerten Vorteil erlangt haben. Indem die klägerische Bank etwas auf das gemeinsame Konto von M und F überwies, erhielt M einen (unter Umständen nur gemeinsam mit F geltend zu machenden) Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank und damit einen vermögenswerten Vorteil.
III. Durch Leistung
Die klägerische Bank müsste den Vorteil an M geleistet haben. Leistung i.S.d. § 812 I 1 Fall 1 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die klägerische Bank zahlte hier in der Annahme dadurch ihre vermeintliche Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag mit M zu erfüllen und mehrte daher bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des M. Damit liegt eine Leistung seitens der klägerischen Bank vor.
IV. Ohne Rechtsgrund
Die Leistung müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt ein Darlehensvertrag zwischen M und der klägerischen Bank in Betracht. Dieser müsste wirksam geschlossen worden sein. M selbst hat keine entsprechende Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines Vertrages mit der Bank abgegeben. Der Vertrag könnte aber durch das Handeln der F unter dem Namen des M zustande gekommen sein. Voraussetzung hierfür wäre
dass die Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrags und Unterzeichnung der Auszahlungsanweisung unter dem Namen des Beklagten in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) gehandelt hätte, der Beklagte den Vertragsschluss genehmigt hätte (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht vorlägen.
M wusste indes nichts vom Handeln der F und hatte diese nicht mit seiner Vertretung oder zum Handeln unter seinem Namen beauftragt. Auch eine Genehmigung des Vertragsschluss durch M ist nicht erfolgt. Die Duldungsvollmacht fordert die Kenntnis des Vertretenen sowie dessen Untätigkeit. M hatte vorliegend aber keine Kenntnis vom Handeln der F. Für die Anscheinsvollmacht genügt fahrlässige Unkenntnis. Ob M fahrlässig nichts vom Handeln der F wusste, braucht indes nicht geprüft zu werden, da die Anscheinsvollmacht darüber hinaus das mehrfache Auftreten des vermeintlichen Vertreters voraussetzt, an welchem es hier fehlt.
V. Wegfall der Bereicherung
M könnte jedoch durch die Abhebung des Geldes durch F entreichert sein und die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes könnte daher nach § 818 III BGB ausgeschlossen sein.
Nach §§ 819 I, 818 IV haftet der Empfänger der Bereicherung aber nach allgemeinen Vorschriften – der Ausschluss nach § 818 III BGB gilt also nicht –, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. M selbst hatte keine Kenntnis über den Sachverhalt. Indes könnte ihm die Kenntnis seiner Ehefrau F zuzurechnen sein.
Der Ehefrau des M war bekannt, dass der überwiesene Betrag von der Klägerin als Darlehen gewährt worden war und deshalb nicht dauerhaft behalten werden durfte, sondern zurückgezahlt werden musste. Diese Kenntnis, die für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB ausreicht (…), muss sich M – ebenso wie im Rahmen von § 241a BGB – in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seiner Ehefrau die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsamen Kontos vollständig überlassen und sich nicht um die Kontobewegungen gekümmert hatte (…).
M kann sich daher nicht auf Entreicherung berufen.
VI. Arglisteinrede
M könnte gegen den bereicherungsrechtlichen Anspruch die Arglisteinrede (Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est) nach § 242 BGB zustehen, wenn ihm selbst gegen die klägerische Bank in gleicher Höhe eine Schadensersatzanspruch zustünde. Ein Schadensersatzanspruch könnte M gegen die klägerische Bank aus § 280 I, § 241 II, § 311 II BGB wegen mangelhafter Sorgfalt bei der Durchführung des Video-Identifizierung Verfahrens und der Prüfung der Unterschriften auf den Vertragsunterlagen zustehen.
Aus §§ 814, 815 BGB ergibt sich jedoch, dass einem Bereicherungsanspruch
nur eine positive Kenntnis des Bereicherungsgläubigers entgegengehalten werden kann, während fahrlässige und auch grob fahrlässige Unkenntnis unerheblich sind. Diese Wertung kann nicht durch einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unsorgfältiger Prüfung der Identität des Empfängers vor der Leistungserbringung überspielt werden.
M kann dem Bereicherungsanspruch daher keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 I, § 241 II, § 311 II BGB entgegenhalten.
IV. Ergebnis
Der klägerischen Bank darf von M die Zahlung der verbleibenden 2.434,80 € verlangen.
C. Prüfungsrelevanz
Ein Bereicherungsanspruch mit Wissenszurechnung gewürzt mit dem eher unbekannten § 241a BGB und dann noch eine Prise Europarecht, ohne dass man allzu tief ins Europarecht einsteigen muss: diese Entscheidung dürfte den Prüfungsämtern Freude bereiten. Gerade für Studierende, denen das Herz schon etwas schneller schlägt, wenn das Wort Konto im Sachverhalt auftaucht, lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Entscheidung. Bei der Gelegenheit kann man dann wie so oft feststellen, dass man mal wieder bei einer ganz „normalen“ Anspruchsgrundlage landet und nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird.
(BGH, Urteil vom 26. September 2023, Az. XI ZR 98/22)
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