„Klassiker”

Ziegenhaar-Fall

Der Angeklagte hat für seine Pinselfabrik von einer Händlerfirma chinesische Ziegenhaare bezogen und diese trotz der Mitteilung der Händlerfirma, dass er sie desinfizieren müsse, ohne vorherige Desinfektion durch seine Arbeiter zu Pinseln verarbeiten lassen. Ein Arbeiter und drei Arbeiterinnen, die mit der Herstellung der Pinsel beschäftigt waren, und eine Arbeiterin, die mit den ersteren in Berührung kam, wurden durch Milzbrandbazillen, mit denen die Haare behaftet waren, angesteckt; die vier Arbeiterinnen sind an Milzbrand gestorben.

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Thor Steinar - Fall

Mit Vertrag vom 01.06.2007 vermietete die C. Immobilien GmbH und Co. KG (i. F.: Vermieterin), vertreten durch die Klägerin, an den Beklagten ein Ladengeschäft zum Verkauf von Textilien und Sortimenten im Outdoorbereich. Der Beklagte beabsichtigte, in den Mieträumen nahezu ausschließlich Waren der Marke “Thor Steinar” zu verkaufen. Diese Marke wird in der Öffentlichkeit in einen ausschließlichen Bezug zur rechtsradikalen Szene gesetzt. Nachdem die Klägerin von dem beabsichtigten Angebot der Marke “Thor Steinar” erfahren hatte, versuchte sie, den Beklagten zu einem Verzicht auf die Eröffnung des Ladens oder auf den Vertrieb des Warensortiments der Marke “Thor Steinar” zu bewegen.

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CICERO-Urteil

CICERO-Urteil

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme in den Redaktionsräumen einer Zeitschrift. Der Beschwerdeführer ist Chefredakteur und Verantwortlicher im Sinne des Pressegesetzes des in Potsdam erscheinenden Politikmagazins CICERO.

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Glykol-Fall

Glykol-Fall

In diesem Fall hat das BVerwG einen jahrelangen Streit zu staatlichen Warnungen entschieden. Es geht dabei um das Problem, wenn staatliche Warnungen in Art. 12 GG oder Art. 14 GG eingreifen. Der Fall ist zwar schon älter, die damit verbundene Problematik kommt aber immer wieder in aktuellen und neuen Konstellationen vor.

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Toilettenpapier-Fall

Die Beklagte, Konrektorin einer Mädchenrealschule, bestellte als deren Vertreterin “25 Gros Rollen” Toilettenpapier bei der Klägerin. Dabei unterzeichnete die Beklagte einen von den Vertretern der Klägerin ausgefüllten Bestellschein, auf dem neben anderen Einzelheiten die Bezeichnung “Gros= 12 x 12” zu finden ist. Als die Klägerin die Waren anliefern wollte, verweigerte die Mädchenschule die Annahme des überwiegenden Teils. Daraufhin nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch und ließ ihr einen Zahlungsbefehl zustellen, dem diese widersprach. Darüber hinaus focht sie das Rechtsgeschäft an. Sie bestreitet, Kenntnis über die Bedeutung der Mengenbezeichnung “Gros” gehabt zu haben. Vielmehr behauptet sie, lediglich 25 Doppelpack Toilettenpapier bestellt zu haben, welche die Schule auch angenommen und bezahlt habe. Zwar sei bei der Bestellung die Bezeichnung “Gros” genannt worden. Die Vertreter hätten diese jedoch in Verbindung mit der Maßangabe 12 x 12 als Verpackungsart bezeichnet.

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Benzinguss-Fall

Der Angeklagte wollte seine Ehefrau aus Verzweiflung wegen der von ihr geäußerten Scheidungsabsicht töten. Er übergoss sie plötzlich mit einem Eimer voll Benzin und versuchte, sie anzuzünden. Bei der sich anschließenden Rangelei zwischen beiden, bei der er immer noch versuchte, Streichhölzer zu entzünden, gelang es ihr zu flüchten. Er folgte ihr in den Garten, riss sie zu Boden, umklammerte mit beiden Händen ihren Hals und würgte sie, sodass sie vorübergehend das Bewusstsein verlor. Später ließ er von seiner Ehefrau ab, ohne dass geklärt ist, warum er von seiner Tötungsabsicht Abstand nahm. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte nicht im Sinne des § 24 I StGB von der Ausführung der Tat zurückgetreten “hinsichtlich des vorangegangenen fehlgeschlagenen Versuchs, seine Frau mittels Benzin umzubringen”.

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Beilwurf-Fall

Beilwurf-Fall

Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte der Ladung zu einer richterlichen Vernehmung keine Folge. Der Richter bestimmte daraufhin einen neuen Termin, den 04. Juli 1978 um 08:00 Uhr, und erließ hierzu einen Vorführungsbefehl. Zu dessen Vollstreckung klopften am Tag des Termins kurz nach 05:00 Uhr zwei Polizeibeamte an Tür und Fenster der Wohnung des Angeklagten; auch versuchten sie, die Tür mit einem Nachschlüssel zu öffnen. Der Angeklagte glaubte, es handle sich um Einbrecher, schob von innen einen Schlüssel in die Wohnungstür und stellte in den Wohnflur zwei Beile, mit denen er sich notfalls verteidigen wollte. Die Beamten gingen wieder weg.

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Balkonsturz-Fall

Aus Verärgerung, dass seine Ehefrau gegen ihn wegen vorausgegangener Tätlichkeiten eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht erwirkt und ihm trotz seines lautstarken Verlangens keinen Zutritt zur ehelichen Wohnung gewährt hatte, drang der Angeklagte gewaltsam in die Wohnung ein, indem er die Eingangstür eintrat. Er wollte seine Machtposition wieder herstellen, seine Ehefrau bestrafen, weil sie ihm nicht geöffnet hatte, und ihr - in diesem Moment noch ohne eine konkrete Vorstellung - “das Schlimmste” antun.

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