Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Aufbau der Prüfung - Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Die Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind ungeschriebene Fälle der Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins. Wie alle Rechtsscheinstatbestände setzen auch die Duldungs- und Anscheinsvollmacht drei Dinge voraus: einen Rechtsscheinstatbestand, die Zurechnung sowie die Gutgläubigkeit des Dritten.
I. Rechtsscheinstatbestand
Im Rechtsscheinstatbestand verlangen die Duldungs- und Anscheinsvollmacht ein wiederholtes Auftreten des Vertreters als Vertreter, denn hierdurch wird der Eindruck erweckt, jemand habe Vertretungsmacht.
II. Zurechnung
Bei der Zurechnung unterscheiden sich Duldungs- und Anscheinsvollmacht.
1. Duldungsvollmacht
Die Duldungsvollmacht fordert die Kenntnis des Vertretenen sowie dessen Untätigkeit. Beispiel: A weiß, dass B in seinem Namen Rechtsgeschäfte abschließt, ohne Vertretungsmacht zu haben, und bleibt dennoch untätig, duldet dieses Verhalten somit. Dadurch trägt A dazu bei, dass ein Rechtsscheinstatbestand entsteht und muss sich deshalb das Verhalten des B zurechnen lassen.
2. Anscheinsvollmacht
Im Rahmen der Anscheinsvollmacht wird hingegen lediglich fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen gefordert. Beispiel: B schließt im Namen des A Rechtsgeschäfte ab, ohne Vertretungsmacht zu haben und ohne dass Letzterer dies weiß. Hätte A dies aber erkennen und verhindern können, dann muss er sich das Verhalten des B zurechnen lassen.
III. Gutgläubigkeit des Dritten
Zuletzt fordern Duldungs- und Anscheinsvollmacht die Gutgläubigkeit des Dritten. Wenn also der potentielle Vertragspartner weiß, dass der Betroffene keine Vertretungsmacht besitzt, dann ist er nicht schutzwürdig. Vergleiche hierzu auch § 173 BGB, der für die Fälle der geschriebenen Vertretungsmacht kraft Rechtsschein die Gutgläubigkeit des Dritten voraussetzt.