Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
Die V Autohaus GmbH betreibt ein Autohaus. Allein vertretungsberechtigter und alleiniger Geschäftsführer ist der H. K will zum privaten Gebrauch ein Elektroauto kaufen. Die V bietet ein solches zum Preis von 90.000 Euro an. Dabei wird das Auto verkauft, die Batterie allerdings wird nur vermietet. Die V nutzt für den Mietvertrag ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese lauten unter anderem:
§ 5
“Wenn der Käufer mit Zahlung des Kaufpreises oder der Miete im Verzug ist, behält sich die V vor, die Batterie per Fernzugriff abzuschalten.”
K ist fest entschlossen, sich ein E-Auto zuzulegen und betritt daher die Verkaufsräume der V. Dort trifft er den angestellten Verkaufsmitarbeiter A, der sich auch als solcher zu erkennen gibt. A und K verhandeln und einigen sich auf 80.000 Euro Kaufpreis (Rabatt von 11.11 %), wenn K die Summe auf einmal und bar bezahlt. Sie unterschreiben einen standardmäßigen Kaufvertrag sowie einen ebenfalls standardmäßigen Mietvertrag über die Autobatterie samt der AGB. Zum Abschluss solcher Verträge ist der A auch von H ausdrücklich ermächtigt.
Um sich den Rabatt zu sichern, zahlt der K wie vereinbart die gesamte Summe von 80.000 Euro in bar an A. Dieser übergibt ihm daraufhin das Fahrzeug. A konnte der Verlockung einer solchen Summe wohl nicht widerstehen und machte sich über alle Berge. Er wurde nie wieder gesehen.
H ist empört. Er hatte dem A Bargeldannahme verboten und ihm maximal einen Spielraum von 10 % Rabatt eingeräumt. Da er keinen Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto ausmachen kann, fordert er den K zur Zahlung des Kaufpreises auf.
K entgegnet, dass er den vollen Kaufpreis bereits in bar an A gezahlt habe. Außerdem meint er, dass Barzahlung und ein daraus ergebener Rabatt bis 15 % im Autohandel üblich sei - was auch zutrifft. Wie die interne Absprache zwischen A und H sei, sei ihm jedenfalls egal.
H erklärt im Namen der V gegenüber K die “Kündigung” beider Verträge. H stellt die Batterie mittels Fernsteuerung ab, weil K sich weigert (erneut) zu zahlen. Er meint, V und K seien Mitbesitzer der Batterie und er sei aufgrund des Vertrages und § 5 der AGB zur Abschaltung berechtigt. K meint, die Klausel sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus sei er Eigentümer der Batterie geworden, da sie wesentlicher Bestandteil des E-Autos sei.
Um das Auto nutzen zu können, kauft K bei einem anderen Zubehörlieferanten eine neue Batterie für 5.000 Euro und lässt diese für weitere 2.000 Euro einbauen. K kündigt daraufhin den Mietvertrag über die Batterie und fordert von H die Erstattung der Kosten für die neue Batterie.
Frage 1:
a) Hat V einen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Autos?
b) Hat V einen Anspruch auf Rückgabe der Batterie?
c) Falls noch nicht in b) beantwortet, ist die AGB-Klausel wirksam?
Frage 2:
a) Hat K einen Anspruch gegen V auf Zahlung von 2000 Euro für Ein- und Ausbau und 5000 Euro für die neue Batterie?
b) Hat K einen Anspruch gegen V aus 862 I?
Bearbeitervermerk:
Die § 823 I oder II BGB sind nicht zu prüfen. Wenn bei Ihnen der Rücktritt des V unwirksam sein sollte, gehen Sie auch von der Unwirksamkeit der Kündigung des V aus. Prüfen Sie dann nur die Kündigung des K.
Im Januar bei Jura Online, im April im Examen: Die Wertung des BGH zur Klausel über die Abschaltmöglichkeit der Batterie per Fernzugriff haben wir bereits im Januar in unserem Urteilsticker besprochen.
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