KG, §§ 161 ff. HGB
Überblick - KG, §§ 161 ff. HGB
Die Kommanditgesellschaft (KG) gehört zu den Personenhandelsgesellschaften und ist in den §§ 161 ff. HGB normiert.
I. Entstehung
Bei der Entstehung der KG ist ähnlich wie bei der OHG zwischen dem Innenverhältnis der Gesellschafter und dem Außenverhältnis zu unterscheiden.
1. Innenverhältnis
a) Einigung
Im Innenverhältnis setzt die Entstehung einer KG eine wirksame Einigung mit dem Inhalt des § 161 I HGB voraus. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der OHG. Für eine KG bedarf es somit mindestens zweier Personen, die als gemeinsamen Zweck den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma verfolgen. Allerdings sieht die KG im Unterschied zur OHG eine Haftungsbeschränkung bei einzelnen Gesellschaftern vor. Gesellschafter, bei denen eine Haftungsbeschränkung eingreift, heißen Kommanditisten. Die Gesellschafter, die komplett haften, heißen Komplementäre.
b) Wirksamkeit
Ferner muss die Einigung auch wirksam sein. Hier gelten die allgemeinen Regeln. Besondere Formerfordernisse existieren nicht.
2. Außenverhältnis
Im Außenverhältnis entsteht die KG mit Eintragung ins Handelsregister oder einvernehmlicher Geschäftsaufnahme. Insoweit verweist § 161 II HGB auf § 123 I, II HGB.
II. Vertretung
Im Rahmen der OHG gilt nach den §§ 161 II, 125 HGB der Grundsatz der Einzelvertretung durch die Gesellschafter. Es kann jedoch auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Dies gilt bei der KG jedoch nicht für die Kommanditisten. Diese haften nicht und sollen daher auch nicht vertreten können, vgl. § 170 HGB.
III. Haftung
1. Gesellschaft
Die Haftung der KG richtet sich nach den §§ 161 II, 124 HGB. Auch die KG kann danach Träger von Rechten und Pflichten sein und deshalb haften, und zwar nicht nur für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten, sondern auch für deliktische Verbindlichkeiten, vgl. § 31 BGB analog.
2. Gesellschafter
Bei der Haftung der Gesellschafter der KG ist zwischen den Komplementären und den Kommanditisten zu differenzieren.
a) Komplementäre
Die Komplementäre haften komplett genau wie die Gesellschafter einer OHG, vgl. §§ 161 II, 128 HGB. Die Komplementäre haften somit persönlich und vollumfänglich als Gesamtschuldner gegenüber den Gläubigern der KG.
b) Kommanditisten
Die Kommanditisten haften nur beschränkt. Hierbei ist maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Haftung gelten soll. Die Kommanditisten der KG haften unter bestimmten Voraussetzungen nicht gegenüber Dritten. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.