Problem - Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen

Problem – Unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen

Ob ein unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen möglich ist, ist umstritten. Regelbeispiele können auch Strafzumessungsvorschriften genannt werden (Bsp.: §§ 243, 263 III StGB). Beispiel: Jemand möchte einen Gegenstand aus einem Auto entwenden und ist im Begriff, die Tür eines älteren Wagens aufzuhebeln. Das klappt jedoch nicht oder er, der Betroffene, wird festgenommen. Die Tat bleibt demnach im Versuch stecken. Fraglich ist nun, ob der Täter wegen Versuchs eines Diebstahls oder wegen Versuchs eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall bestraft wird.

I. Eine Ansicht (h.L.)

Die herrschende Lehre verneint ein unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen, da ein Versuch von Regelbeispielen nicht möglich sei. Dies wird mit dem Wortlaut des § 22 StGB begründet, nach welchem man zur Verwirklichung eines Tatbestands ansetzen muss. Regelbeispiele seien hingegen keine Tatbestände.

II. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH bejaht dagegen ein unmittelbares Ansetzen bei Regelbeispielen aufgrund ihrer Tatbestandsähnlichkeit. Regelbeispiele seien den Tatbeständen strukturell ähnlich, da sie über einen objektiven Teil und einen subjektive Teil verfügten. Ein unmittelbares Ansetzen von Regelbeispielen muss ausschließlich dann problematisiert werden, wenn das Regelbeispiel im Versuch stecken bleibt. Unproblematisch ist es hingegen, wenn das Grunddelikt versucht bleibt, das Regelbeispiel aber vollendet wird.

 

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