Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Aufbau der Prüfung - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist in § 315b StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunden zu legen.

I. Anwendbarkeit

Zunächst setzt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus.

1. Grundsätzlich

Grundsätzlich gilt, dass § 315b StGB nur für Eingriffe von außen in den Straßenverkehr gilt. Dies wird mit dem Wortlaut begründet, denn in § 315b StGB heißt es „in den Straßenverkehr“, bei der Gefährdung des Straßenverkehrs hingegen „im Straßenverkehr“. Außerdem sind die sogenannten sieben Todsünden in § 315c I Nr. 2 StGB abschließend geregelt, sodass dieser Katalog an zu Straftatbeständen hochgestufter Ordnungswidrigkeiten umgangen würde, wenn andere derartige Verstöße von beispielsweise § 315c StGB erfasst würden.

2. Ausnahme

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr kann ausnahmsweise jedoch auch einschlägig sein, wenn der Täter eine bewusste Zweckentfremdung seines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht vornimmt und mit Schädigungsvorsatz handelt (Beispiele: Zufahren auf Personen, Autosurfen, illegale Autorennen).

II. Tatbestand

1. Tathandlung i.S.d. § 315b I Nr. 1 - 3 StGB

Im Tatbestand setzt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr eine Tathandlung gemäß § 315b I Nr. 1-3 StGB voraus.

2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs

Weiterhin verlangt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, dass eine solche Tathandlung zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs führt (abstrakter Zwischenerfolg).

3. Konkrete Gefahr

a) Leib oder Leben

b) Sache von bedeutendem Wert

Ferner fordert ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für einer Sache von bedeutendem Wert (mindestens 750 Euro). Als problematisch kann sich hier der gefahrspezifische Zusammenhang bzw. die verkehrsspezifische Gefahr erweisen.

(4. Qualifikation, § 315b III i.V.m. § 315 III StGB)

Gegebenenfalls ist im Rahmen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr die Qualifikation des § 315b III StGB zu prüfen, welcher auf § 315 III StGB verweist.

5. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in dreierlei Hinsicht begangen werden.

a) Vorsatz § 315b I StGB

Zum einen kann ein reines Vorsatzdelikt nach § 315b I StGB geben sein. Das bedeutet, dass der Täter hinsichtlich des Eingriffs und der Gefahr vorsätzlich handelt. Beispiel: Jemand wirft vorsätzlich einen Holzklotz von einer Autobahnbrücke und nimmt dabei zumindest billigend in Kauf, dass er etwas beschädigt oder jemanden verletzt.

b) Vorsatz/Fahrlässigkeit, § 315b I, IV StGB

Zum anderen kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch in Form einer Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination gemäß § 315b I, IV StGB begangen werden. Das heißt, der Täter handelt vorsätzlich bezüglich des Eingriffs, jedoch nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr. Hierbei ist § 11 II StGB zu beachten, nach dem solche Kombinationen stets ein Vorsatzdelikt darstellen, sodass eine Teilnahme möglich ist.

c) Fahrlässigkeit/Fahrlässigkeit, § 315b V StGB

Zuletzt liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr auch dann vor, wenn der Täter bezüglich Eingriff und Gefahr fahrlässig handelt, § 315b V StGB. Beispiel: A fährt mit einem überladenen Fahrradanhänger über eine Autobrücke, aus dem ein Gegenstand auf die Fahrbahn fällt.

II. Rechtswidrigkeit

An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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