Fräsmaschinen-Fall

Fräsmaschinen-Fall

A. Sachverhalt
Im Dezember 1960 verkaufte die Klägerin der H-KG eine Fräsmaschine. K behielt sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Die H-KG nahm die Maschine in Benutzung. Ein Restkaufpreis von 3.862,45 DM blieb noch offen.

Im September 1961 nahm die H-KG von dem Kaufmann C ein Darlehen über 50.000 DM auf. Gleichzeitig übernahm C für eine Schuld der H-KG bei der Volksbank in Höhe von 10.000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft. Zur Sicherung ihrer Verpflichtungen gegenüber C übereignete die H-KG diesem eine Reihe von Maschinen, darunter auch die Fräsmaschine der Klägerin. In dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 28. September 1961 einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass das Eigentum an dem Sicherungsgut auf C übergehe und dass die H-KG die Maschinen weiter benutzen dürfe. Die Fräsmaschine blieb daher weiter in den Geschäftsräumen der H-KG.

Zur Sicherung eines zu Gunsten der englischen L-Finance Corporation Limited (im Folgenden: L-Ltd) abgegebenen Schuldanerkenntnisses in Höhe von 70.000 DM nebst Zinsen trat C seine Rechte aus dem mit der H-KG geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag an die L-Ltd als Gesellschaft ab. Die Vertragsparteien erklärten, sich darüber einig zu sein, dass das Eigentum an den im Vertrag vom 28. September 1961 genannten Maschinen, darunter auch der Fräsmaschine, auf die L-Ltd übergehen solle. C trat seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis zwischen der H-KG und ihm an die L-Ltd ab und verpflichtete sich, die H-KG unverzüglich zu veranlassen, den Besitz an den übereigneten Gegenständen nur noch für die L-Ltd zu vermitteln.

Durch Verträge vom 27. September 1962 und vom 20. Oktober 1962 trat die L-Ltd ihrerseits ihre Rechte aus dem mit C geschlossenen Vertrag an die Beklagte ab.

Mit der Behauptung, dass die Fräsmaschine ihr Eigentum geblieben sei, begehrte die Klägerin mit der Klage die Herausgabe der Maschine von der Beklagten.

B. Worum geht es?

Der Sachverhalt bedarf zunächst der Strukturierung:

  1. Die Klägerin übereignet die Fräsmaschine an die H-KG unter Eigentumsvorbehalt, also unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung gemäß §§ 929 S. 1, 158 I BGB (vgl. § 449 I BGB). Die Kaufpreisschuld wurde nicht vollständig erfüllt, die Bedingung ist also nicht eingetreten. Zwar hat die H-KG damit kein Eigentum erlangt, wohl aber hat sie ein Anwartschaftsrecht erworben, weil die Klägerin den Eigentumserwerb der H-KG nicht mehr einseitig verhindern kann. Zwischenverfügungen der Klägerin werden nämlich mit Bedingungseintritt unwirksam (§ 161 I BGB).

  2. Die H-KG möchte die Fräsmaschine an C zur Sicherung eines Darlehens übereignen, ohne die Maschine zu übergeben. Zwar haben die Parteien ein Besitzmittlungsverhältnis („Besitzkonstitut“) i.S.v. § 868 BGB vereinbart (Sicherungsabrede), eine Übereignung nach §§ 929, 930 BGB scheitert aber wegen der fehlenden Verfügungsberechtigung der H-KG. Auch ein gutgläubiger Erwerb des C nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB schlägt fehl, da ihm die Maschine nicht übergeben wurde. Zwar genügt auch hier – ebenso wie bei § 929 S. 1 BGB – auf Erwerberseite der Erwerb mittelbaren Besitzes. Voraussetzung ist aber, dass der Veräußerer (die H-KG) jeden Besitz verliert. Das ist hier nicht der Fall, weil die H-KG weiterhin unmittelbare Besitzerin der Fräsmaschine ist.

  3. C seinerseits möchte die Maschine an die L-Ltd übereignen und zwar durch Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegenüber der H-KG. Auch hier scheitert eine Übereignung nach §§ 929 S.1, 931 BGB an der fehlenden Verfügungsberechtigung des C. Ob die L-Ltd die Maschine gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB erworben hat, hängt davon ab, ob C mittelbarer Besitzer war oder nicht. Im ersten Fall nämlich genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 934 Alt. 1 BGB), weil damit der Erwerber den mittelbaren Besitz erwirbt (§ 870 BGB). Im letzten Fall bedarf es einer Übergabe (§ 934 Alt. 2 BGB), an der es hier indes fehlt.

Auf den ersten Blick liegen die Voraussetzungen des § 934 Alt. 1 BGB vor, weil C aufgrund des mit der H-KG vereinbarten Sicherungsvertrages mittelbarer Besitzer der Fräsmaschine war.

Allerdings könnte sich daraus ein Wertungswiderspruch zu § 933 BGB ergeben:

Während die zeitlich frühere Übereignung von der H-KG an C nach §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB (“2.”) daran scheitert, dass die H-KG ihren Besitz nicht verliert, ist die zeitlich nachfolgende Übereignung von C an die L-Ltd nach § 934 Alt. 1 BGB (“3.”) wirksam, obwohl die H-KG weiterhin unmittelbare Besitzerin ist und die L-Ltd nicht näher an die Maschine „heranrückt“ als C.

Der BGH hatte damit folgende Frage zu beantworten:

Kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB in Betracht, wenn der gutgläubige Erwerber die Sache von einem nichtberechtigten Sicherungsnehmer erwirbt, obwohl sich die Sache weiterhin bei dem dritten Vorbehaltskäufer und Sicherungsgeber befindet?

B. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH weist im “Fräsmaschinen-Fall” die Klage ab (Urt. v. 27.03.1968 - VIII ZR 11/66). Die Beklagte habe das Eigentum an der Fräsmaschine verloren, weil die L-Ltd von C gutgläubig das Eigentum nach §§ 929, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben habe. Das sei das Ergebnis des „klaren Wortlaut des Gesetzes“ in § 934 Alt. 1 BGB, wonach der Zessionar des Herausgabeanspruches (L-Ltd) – seine Gutgläubigkeit vorausgesetzt – sofort Eigentum an der Sache erlangt, ohne dass eine spätere Erlangung des unmittelbaren Besitzes hinzukommen müsste.

I. Nichtigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses

In der Literatur wurde darauf verwiesen, dass C keinen mittelbaren Besitz erworben habe, weil die intendierte Übereignung von der H-KG an ihn fehlgeschlagen sei. Die Unwirksamkeit der Übereignung schlage nach § 139 BGB auf das schuldrechtliche Besitzmittlungsverhältnis durch.

Dagegen spricht schon, dass die intendierte Übereignung zwar erfolglos, aber nicht – wie es § 139 BGB voraussetzt – „nichtig“ ist. Auch der BGH tritt dem entgegen. Die H-KG habe dem C jedenfalls ihr Anwartschaftsrecht (analog §§ 929 S. 1, 931 BGB) übertragen (§§ 133, 157, 140 BGB), weshalb die Parteien auch an dem Besitzmittlungsverhältnis haben festhalten wollen:

„Mit Recht vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß ein Sicherungsnehmer, der, wie hier der Kaufmann C., mit einem Nichteigentümer ein Besitzmittlungsverhältnis eingehe, den mittelbaren Besitz deshalb nicht erlange, weil die Eigentumsübertragung fehlgeschlagen sei. Diese Ansicht, daß der gutgläubige Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern durch Besitzkonstitut auch keinen mittelbaren Besitz erlange, wird im Schrifttum unter Berufung auf § 139 BGB von Wolff/Raiser a.a.O. (§ 69 II 2 c, Fn. 18) vertreten. Wäre sie richtig, so wäre C. nicht in der Lage gewesen, den mittelbaren Besitz zu übertragen, so daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb schon am Fehlen der Voraussetzungen des § 934 Halbs. 1 BGB hätte scheitern müssen. Der erkennende Senat hat in einem früheren Urteil offengelassen, ob dieser Meinung gefolgt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 21.04.1959 - VIII ZR 148/58 - NJW 1959,1536 = WM 1959,813). Die Frage bedarf nunmehr der Entscheidung. Sie ist zumindest für Fälle der vorliegenden Art zu verneinen. Der Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Firma H. und C. entspricht dem Regelfall eines solchen Vertrages, in dem der Sicherungsgeber trotz Übereignung des Sicherungsgutes weiter im Besitz der Sachen bleiben und sie benutzen und verwahren soll. Wäre der Sicherungsübereignungsvertrag nichtig, so könnte zweifelhaft sein, ob sich das Besitzmittlungsverhältnis aufrechterhalten ließe. Hiervon kann aber nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Rede sein. C. hatte der Firma H. ein beträchtliches Darlehen gegeben und hatte daher ein schutzwürdiges Interesse daran, eine Sicherung zu erhalten. Wenn auch die Eigentumsverschaffung mißlang, so lag es dennoch im Interesse und im Willen beider Parteien, daß C. jedenfalls das Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Vorbehaltseigentums erhalten sollte (…). Das hatte zur Folge, daß er mit der Zahlung des Restkaufpreises ohne weiteres und insbesondere ohne Mitwirkung seines Rechtsvorgängers unmittelbar Eigentümer des Sicherungsgutes werden konnte (BGHZ 20,88,97). War aber die Übertragung des Anwartschaftsrechts wirksam, so besteht kein Grund dafür, daß das Besitzmittlungsverhältnis nichtig sein könnte.“

II. Lehre vom Nebenbesitz

In der Literatur wurde und wird vertreten, dass C nicht mittelbarer Besitzer i.S.v. § 934 Alt. 1 BGB geworden sei. Vielmehr seien die Klägerin – wegen ihres Besitzmittlungsverhältnisses zur H-KG – und C gleichstufige Nebenbesitzer:

Die Klägerin verliere ihren mittelbaren Besitz nicht, da die H-KG an zwei Besitzmittlungsverhältnissen beteiligt sei, nämlich einerseits als Vorbehaltskäuferin gegenüber der Klägerin und andererseits als Sicherungsgeberin gegenüber C. Daher seien die Klägerin und C auf Grund des „Doppelspiels“ der H-KG gleichstufige mittelbare Nebenbesitzer. Dies wiederum genüge für einen gutgläubigen Erwerb der L-Ltd nach § 934 Alt. 1 BGB nicht, da C ihr nur seinen mittelbaren Nebenbesitz habe einräumen können. § 934 Alt. 1 BGB finde aber nur im Falle eines mittelbaren Alleinbesitzes Anwendung.

Gegen die Lehre vom Nebenbesitz spricht aber bereits, dass Besitz zwar teilbar (Mitbesitz), aber nicht verdoppelbar ist. Zudem kennt das Gesetz einen „Nebenbesitz“ nicht. Der BGH verwirft die „Lehre vom Nebenbesitz“ nur recht knapp ohne grundlegende Ausführungen:

„Auch der Versuch Müllers (a.a.O.), die Anwendbarkeit des § 934 Halbs. 1 BGB wenigstens für Fälle der vorliegenden Art (Weiterveräußerung durch den Sicherungsnehmer eines Vorbehaltskäufers) im Hinblick auf die für den mittelbaren Besitz geltenden Grundsätze zu verneinen, muß scheitern. Müller meint, der Vorbehaltskäufer könne dem Sicherungsnehmer nur einen “minderwertigen” gleichstufigen mittelbaren Nebenbesitz verschaffen, weil er wegen des Vorbehaltsverhältnisses nicht aufhöre, für den Eigentümer zu besitzen. Diese Betrachtungsweise ist nicht richtig. Es kommt nur darauf an, ob der Vorbehaltskäufer dem Sicherungsgeber den Besitz vermitteln wollte.“

III. Wertungswiderspruch zu § 933 BGB

Die Revision hatte geltend gemacht, dass ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB zu einem Wertungswiderspruch zu § 933 BGB führe. Diese Kritik war auch bereits zuvor in der Literatur von Gustav Böhmer vertreten worden. Der BGH gibt sie wie folgt wieder:

„Böhmer weist insbesondere darauf hin, daß bei einer Bindung an den strengen Wortlaut der Bestimmung Ergebnisse eintreten, die weder den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der Folgerichtigkeit noch den Erfordernissen der sozialen Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen. Er findet es untragbar, daß bei Anwendung des § 934 Halbs. 1 BGB der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers dem Sicherungseigentum des Kreditgebers weichen müsse, obwohl beide Gläubiger dem Schuldner das gleiche Vertrauen entgegengebracht haben. Es besteht nach seiner Ansicht kein Grund, das Interesse des “wahren” Kreditgebers an der Erhaltung seines Eigentums als weniger schutzwürdig zu betrachten als dasjenige des Darlehensgebers an der Sicherung seiner Darlehensforderung. Insbesondere hebt er hervor, daß die Anwendung des § 934 Halbs. 1 BGB nicht zur Umgehung der Regelung des § 933 BGB führen dürfe, um auf dem Wege des § 934 Halbs. 1 BGB zu erreichen, daß die Sache auf alle Fälle und risikolos dort verbleiben kann, wo sie sich befindet.“

Der BGH hat durchaus Sympathien für diesen Ansatz:

„Dabei verschließt sich der Senat den von Böhmer aufgezeigten Bedenken nicht. Es ist in der Tat auffallend, daß wirtschaftlich gleichliegende Sachverhalte verschieden beurteilt werden müssen, je nach dem, ob die eine oder die andere Bestimmung (§ 933 oder § 934 Halbs. 1 BGB) zur Anwendung kommt, daß also die Anwendung des geltenden Rechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, deren Berechtigung nicht ohne weiteres einsichtig ist. In einem Falle wie dem vorliegenden fällt dies besonders auf, weil hier der zweite Sicherungsnehmer, dem die Bestimmung des § 934 Halbs. 1 BGB zugute kommt, der Vorbehaltssache fernergerückt war als der erste, der gem. § 933 BGB kein Eigentum erwerben konnte.“

Der BGH geht aber davon aus, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handele. Die Rechtfertigung für § 934 Alt. 1 BGB liege darin, dass der Veräußerer durch Abtretung des Herausgabeanspruchs seinen mittelbaren Besitz vollständig verliert (§ 870 BGB). Weil der Gesetzgeber den mittelbaren und unmittelbaren Besitz gleichstellen wollte, zeige sich darin die Dispositionsbefugnis des Veräußerers über den Besitz an der Sache, woran der gutgläubige Erwerb anknüpfe:

„Die Bestimmungen der §§ 933,934 BGB werden von dem Prinzip beherrscht, daß der Gesetzgeber die Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreichen läßt, wohl aber seine Übertragung (vgl. Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl., § 48 II, 1,2). Da die Vereinbarung des Besitzkonstituts nicht den Besitz des Veräußerers auf den Erwerber überträgt, muß als Voraussetzung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb vom Nichteigentümer nach § 933 BGB die Erlangung des unmittelbaren Besitzes hinzutreten. Demgegenüber überträgt die Abtretung des aus einem Besitzmittlerverhältnis fließenden Herausgabeanspruches gem. § 870 BGB sofort den Besitz des Veräußerers, wenn auch einen mittelbaren. Das Gesetz geht aber von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus (…). Dieser Grundsatz der Gleichstellung und der Umstand, daß sich der Veräußerer im Falle der §§ 931,934 Halbs. 1 BGB von seinem Besitz vollständig löst, während die Veräußerung im Wege des Besitzkonstituts den Besitz bei dem Veräußerer beläßt, sind der gesetzgeberische Grund dafür, daß das Gesetz in § 934 Halbs. 1 BGB abweichend von der Regelung des § 933 BGB von dem Sichtbarkeitsprinzip abweicht. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, daß das Vertrauen eines gutgläubigen Erwerbers, das er dem durch ein Besitzmittlerverhältnis ausgewiesenen mittelbaren Besitz entgegenbringt, ebenso geschützt werden soll wie das Vertrauen auf den unmittelbaren Besitz der Sache selbst, wenn nur, wie das in beiden Fällen vorausgesetzt wird, der Veräußerer sich seines Besitzes völlig entäußert (…).“

Weil die Entscheidung des Gesetzgebers damit jedenfalls nicht willkürlich sei, sieht er sich an den klaren Wortlaut des Gesetzes gebunden (Art. 20 III, 97 I GG); Änderungen könne nur der Gesetzgeber veranlassen:

„Rechtspolitische Erwägungen befreien aber den Richter nicht von seiner Verpflichtung, das geltende Recht anzuwenden. … Entscheidend ist aber, daß der Gesetzgeber bei dieser unterschiedlichen Regelung nicht willkürlich verfahren ist. Beiden Regelungen liegt, wie oben dargelegt ist, das Prinzip zugrunde, daß der unmittelbare Besitz dem mittelbaren gleichzusetzen ist und daß es für den gutgläubigen Eigentumserwerb genügt, wenn sich der Veräußerer seines Besitzes vollständig entledigt, gleichgültig, ob es sich hierbei um mittelbaren oder unmittelbaren Besitz handelt. Diese Regelung ist jedenfalls nicht willkürlich, so daß der Richter nicht in der Lage ist, von dem vom Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebrachten Willen abzuweichen.“

D. Fazit

Der „Fräsmaschinen-Fall“ behandelt Grundfragen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten (§§ 932 ff. BGB) und ist deswegen zu Recht Gegenstand jeder Vorlesung zum Sachenrecht und ein „Dauerbrenner“ im Examen.

Relevante Lerneinheiten