Jungbullen-Fall

Jungbullen-Fall

A. Sachverhalt

Kaum ein zivilrechtlicher Fall des BGH hat sich das Etikett „Klassiker“ so sehr verdient wie der Jungbullen-Fall. Der Sachverhalt ist denkbar einfach und umfasst nur wenige Zeilen, stellt den Rechtsanwender aber vor einige Probleme, die Grundfragen der Zivilrechtsdogmatik betreffen. Nicht umsonst ist der Jungbullen-Fall – oder Variationen davon – auch weit über 40 Jahre später in Studium und Examen noch immer ein Dauerbrenner und sollte im Schlaf beherrscht werden.

Der kurze Sachverhalt: D stiehlt dem Landwirt 2 Jungbullen und verkauft sie für 1.701 DM an den gutgläubigen B. Dieser verwertet die Tiere in seiner Fleischwarenfabrik.

Der Landwirt verlangt von B Ersatz für die Jungbullen.

B. Worum geht es?

Der Landwirt hat das Eigentum an den Jungbullen zwar nicht infolge der Veräußerung von D an B verloren (§ 935 I BGB), wohl aber infolge der Verarbeitung durch B (§ 950 BGB).

Ansprüche auf Schadens- oder Wertersatz aus §§ 677, 681 S. 2, 667 BGB; §§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB; §§ 989, 990 BGB oder § 823 I BGB scheitern am fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen (§§ 677, 681 S. 2, 667 BGB) oder im Übrigen jedenfalls am fehlenden Verschulden des B. Es bleibt damit nur ein Anspruch aus § 951 I S. 1 BGB i.V.m. § 812 I S. 1 Var. 2  BGB. Hier stellen sich in erster Linie zwei Fragen:

  1. Sperrt die Leistungsbeziehung D-B einen Anspruch des Landwirts gegen B aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 951 I S. 1 BGB i.V.m. § 812 I S. 1 Var. 2 BGB?
  2. Kann B den an D gezahlten Kaufpreis anspruchsmindernd geltend machen?

C. Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH (Urt. v. 11.01.1971 - VIII ZR 261/69) bejaht einen Anspruch aus § 951 I S. 1 BGB i.V.m. § 812 I S. 1 Var. 2 BGB.

I. Anwendbarkeit

Zunächst stellt sich die Frage, ob § 951 I S. 1 BGB durch den Vorrang des EBV ausgeschlossen ist (§ 993 I a.E. BGB). Der BGH führt aus, dass es sich bei dem Anspruch auf Wertersatz nach Eigentumsverlust infolge Verarbeitung (§ 950 BGB), Verbindung (§§ 946, 947 BGB) oder Vermischung (§ 948 BGB) weder um einen Schadensersatzanspruch noch um einen Anspruch auf  Nutzungsersatz i.S.d. §§ 987 ff. BGB handele und damit nicht ausgeschlossen sei. Das gelte ebenso für Ansprüche nach Veräußerung  (§ 816 I S. 1 BGB) oder Verbrauch (§ 812 I S. 1 Var. 2 BGB) einer Sache:

„Ein Anspruch aus § 951 I S. 1 BGB wird nicht durch die Sonderregelung der §§ 987-993 BGB (vgl. § 993 I Hs. 2 BGB) ausgeschlossen. Zwar war bis zur Verarbeitung durch den Beklagten der Kläger Eigentümer und der Beklagte (nichtberechtigter) Besitzer der Tiere. Die Verarbeitung durch den Beklagten hatte zur Folge, daß dieser die Tiere nicht mehr herausgeben konnte. Hierfür würde der Beklagte dem Kläger auf Schadensersatz nur unter den Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB (Rechtshängigkeit, Bösgläubigkeit) haften (§ 993 I Hs. 2 BGB), die hier unstreitig nicht gegeben sind. Das steht jedoch einem Anspruch aus § 951 I S. 1 BGB nicht entgegen, der kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Bereicherungsanspruch ist.
Der BGH hat für andere Bereicherungsansprüche wiederholt ausgesprochen, daß sie durch die Sonderregelung der §§ 987-993 BGB nicht ausgeschlossen werden. In BGHZ 14, 7 ff ist dem früheren Eigentümer ein Bereicherungsanspruch in einem Fall zuerkannt worden, in dem der gutgläubige Besitzer die fremde Sache (Treibstoff) für sich verbraucht und dadurch Aufwendungen erspart hatte. Ein Bereicherungsanspruch wird ferner nach ständiger Rechtsprechung dem früheren Eigentümer auch in dem Fall zugebilligt, daß der Besitzer eine fremde Sache veräußert und sich auf diese Weise ihren Wert zuführt. Nach § 816 I S. 1 BGB hat er dann das durch die Veräußerung Erlangte herauszugeben (BGH IV ZR 44/52 vom 20.10.1952 = NJW 1953, 58 = BB 1952, 902). Das gilt auch bei der Veräußerung einer dem Eigentümer abhanden gekommenen Sache, wenn dieser die Veräußerung, insbesondere durch Erhebung des Anspruchs aus § 816 I S. 1 BGB, gegenüber dem Veräußerer genehmigt. In all diesen Fällen wird der Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers gegenüber dem früheren Besitzer durch die §§ 987-993 BGB nicht ausgeschlossen. Der gemeinsame Grund dafür ist, daß der gutgläubige Besitzer durch die Regelung der §§ 987-993 BGB zwar - in gewissen Grenzen - von als unbillig angesehenen Schadensersatzansprüchen des Eigentümers freigestellt werden soll, nicht aber soll er den Wert der Sache behalten dürfen, soweit er sich ihn durch einen objektiv unberechtigten Eingriff in das Eigentum verschafft hat. Insoweit sind aber alle Fälle der Eingriffskondiktion gleich zu behandeln. Das gilt insbesondere auch für den hier zu entscheidenden Fall, daß der Besitzer eine dem Eigentümer abhanden gekommene Sache gemäß § 950 BGB verarbeitet und auf diese Weise dem Eigentümer das Eigentum entzogen hat. Auch der dann gegebene Bereicherungsanspruch aus § 951 I S. 1 BGB wird durch die Sonderregelung der §§ 987-993 BGB nicht berührt (ebenso das Schrifttum: Baur, Sachenrecht 6. Aufl. § 11 B II 2; v. Caemmerer, FS für Rabel I S. 385 und JR 1959, 463; Erman/Hefermehl 4. Aufl. vor §§ 987-993 Anm. 17; Soergel/Mühl 10. Aufl. § 818 Nr. 44; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 31 IV 3a).“

II. § 951 I S. 1 BGB als Rechtsgrund- oder bloße Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812 ff. BGB?

Sodann bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung und stellt fest, dass es sich bei § 951 I S. 1 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt:

„Der Kläger hat mithin das Eigentum an den Tieren “infolge der Vorschrift” des § 950 BGB eingebüßt. Nach § 951 I S. 1 BGB kann er deshalb “Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen”. Die Verweisung auf die Bereicherungsvorschriften in dieser Bestimmung gilt nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 17, 236; 35, 356, 359 f; 40, 272, 276) nicht nur für den Umfang, sondern auch für den Grund des Anspruchs (Rechtsgrundverweisung). Der Kläger hat deshalb einen Anspruch aus dieser Bestimmung gegen den Beklagten nur, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen, insbesondere also der Beklagte das Eigentum an dem Fleisch im Verhältnis zum Kläger ohne rechtfertigenden Grund erlangt hat.“

III. Vorrang der Leistungsbeziehung D-B?

Bekanntlich gilt im Drei-Personen-Verhältnis grundsätzlich das Dogma vom Vorrang der Leistungsbeziehung. So hat der BGH schon 10 Jahre vor dem Jungbullen-Fall ausgeführt:

„Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise, vielfach als Eingriffskondiktion bezeichnet (vgl. u.a. Esser, Schuldrecht § 189, 1), kann vielmehr nach der neueren Lehre nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (Esser, Fälle und Lösungen zum Schuldrecht S. 127 f).“ (BGHZ 40, 272 ff.)

Da eine Leistungsbeziehung D-B vorliegt, könnte diese einem Direktkondiktionsanspruch des Landwirts gegen B entgegenstehen.

Dem tritt der BGH aber entgegen und stellt maßgeblich auf die Rechtsnatur des § 951 I S. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch und den Vorrang der Wertungen der §§ 932 ff. BGB ab. Ist ein gutgläubiger Erwerb des Leistungsempfängers (B) ausgeschlossen – wie hier gemäß § 935 I BGB – sei die Leistungsbeziehung (D-B) nicht vorrangig, weil der Eigentumserwerb des B eben nicht auf der Leistung des Diebes, sondern einzig auf § 950 BGB beruhe:

„Ein Grund, der es rechtfertigen könnte, daß der Beklagte das aufgrund des § 950 BGB erworbene Eigentum behalten dürfte, ohne einen Ausgleich an den Kläger zu zahlen (rechtfertigender Grund), kann insbesondere nicht in dem Vertrag mit dem Dieb gefunden werden. Die §§ 932 ff. BGB regeln abschließend den Interessenkonflikt, der entsteht, wenn ein Nichtberechtigter im eigenen Namen eine fremde Sache an einen Dritten veräußert, und zwar zugunsten des Dritten für den Fall, daß die Sache dem Eigentümer nicht abhanden gekommen und der Dritte nicht bösgläubig ist. In diesem Fall wird der Dritte gemäß §§ 932 ff. BGB Eigentümer und er darf das Eigentum behalten, ohne dem früheren Eigentümer ausgleichungspflichtig zu sein. Der Vertrag des Nichtberechtigten mit dem Dritten ist in diesem Fall der die Vermögensverschiebung rechtfertigende Grund. In allen anderen Fällen aber, so auch in dem hier gegebenen, daß die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist, löst das Gesetz den Interessenkonflikt zugunsten des Eigentümers. Er behält das Eigentum und damit den Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB gegen den Dritten als Besitzer. Wird dieser später infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 948, 950 BGB Eigentümer, so wird dieser Eigentumserwerb nicht durch das Veräußerungsgeschäft, das der Nichtberechtigte mit dem Dritten geschlossen hat, gerechtfertigt. Der Eigentumserwerb des Dritten beruht nicht auf diesem Veräußerungsgeschäft, dem im Gegenteil § 935 BGB jede Rechtswirksamkeit abspricht, sondern allein auf den §§ 946 ff. BGB. Diese Bestimmungen geben aber für sich allein keinen rechtfertigenden Grund für die Vermögensverschiebung ab, wie aus § 951 I S. 1 BGB zu entnehmen ist.“

Noch pointierter lässt sich argumentieren, dass D dem B nicht das Eigentum (wegen § 935 I BGB), sondern nur den Besitz geleistet hat. Da § 950 I S. 1 BGB aber an den Verlust des Eigentums anknüpft, kann die Leistungsbeziehung  D-B einem Anspruch aus Eingriffskondiktion des Landwirts nicht entgegenstehen.

IV. Abzug des von B an den Dieb gezahlten Kaufpreises?

Fraglich ist, ob B den an D gezahlten Kaufpreis dem Landwirt anspruchsmindernd entgegenhalten kann (§ 818 III BGB). Der BGH versagt dem B eine entsprechende Entreicherung und verweist auch hier auf die Rechtsnatur des § 951 I S. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch. Einem Anspruch des  Landwirts aus § 985 BGB (vor der Verarbeitung) hätte B den gezahlten Kaufpreis nicht entgegenhalten können. Das habe dann auch – nach der Verarbeitung – für den Anspruch aus § 951 I S. 1 BGB zu gelten, der an die Stelle des Anspruchs aus § 985 BGB getreten sei:

„Auch für den Umfang dieses Bereicherungsanspruchs gilt das gleiche wie für Bereicherungsansprüche bei unberechtigtem Verbrauch oder unberechtigter Veräußerung durch den Besitzer. In diesen Fällen kann nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 9, 333; 14, 7; NJW 1970, 2059) der aus § 812 oder § 816 BGB in Anspruch genommene frühere Besitzer die für den Erwerb der Sache einem Dritten erbrachte Leistung nicht gemäß § 818 BGB in Ansatz bringen. Denn der Bereicherungsanspruch ist an die Stelle des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB getreten. Diesem gegenüber könnte der Besitzer sich nicht auf die einem Dritten erbrachte Leistung berufen. Dasselbe kann er es auch nicht gegenüber dem Bereicherungsanspruch(BGHZ 47, 128, 130 f). Er ist vielmehr darauf angewiesen, seine Leistung von dem, dem er sie erbracht hat, zurückzufordern. Gleiches gilt für den Fall des § 951 I S. 1 BGB (so schon: RG 106, 4, 6). Der Beklagte kann deshalb die von ihm an den Dieb gezahlten 1701 DM nur von diesem zurückfordern. Gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Klägers begründet diese Zahlung keinen Einwand aus § 818 BGB.“