OLG Brandenburg zur GoA und zum EBV
Eine Werkstatt schleppt ein Auto ab, untersucht es im Auftrag eines Dritten und stellt es anschließend auf ihrem Betriebsgelände ab. Doch wer muss die Standgebühren bezahlen, wenn das Fahrzeug nicht abgeholt wird: der Auftraggeber oder der Eigentümer? Diese Frage musste das OLG Brandenburg (Urteil vom 24.02.2026 – 6 U 123/24) vor kurzem klären. Die Entscheidung zeigt, wo die Grenzen der GoA liegen und präzisiert den aus dem EBV bekannten Verwendungsbegriff.
A. Sachverhalt
Die Klägerin war Eigentümerin eines Opel Vivaro. Nachdem das Fahrzeug abgeschleppt worden war, wurde es auf dem Betriebsgelände der Beklagten, einer Werkstattunternehmerin, abgestellt. Der Abschleppvorgang war über den ADAC veranlasst worden.
Im Anschluss erteilte der Lebensgefährte der Klägerin der Beklagten im eigenen Namen einen Werkstattauftrag. Die Beklagte sollte feststellen, welche Mängel das Fahrzeug aufwies und welcher Reparaturbedarf bestand. Das Fahrzeug verblieb deshalb auf ihrem Betriebsgelände. Nachdem es nicht abgeholt worden war, verlangte die Beklagte von der Klägerin Standgebühren. Die Klägerin forderte ihrerseits die Herausgabe des Fahrzeugs.
B. Entscheidung des Gerichts
I. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Das Gericht prüfte zunächst, ob sich ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ergab. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die Beklagte ein Geschäft für die Klägerin geführt hat.
Zwar kann die Verwahrung eines Fahrzeugs grundsätzlich auch ein Geschäft des Eigentümers darstellen. Im konkreten Fall handelte die Beklagte nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen.
Entscheidend war, dass der ursprüngliche Abschleppauftrag mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände grundsätzlich beendet war. Der anschließende Verbleib beruhte auf einem eigenständigen Werkstattauftrag, den der Lebensgefährte der Klägerin im eigenen Namen erteilt hatte. Die Beklagte erfüllte damit eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber ihrem Auftraggeber.
Dass die weitere Verwahrung zugleich der Klägerin als Fahrzeugeigentümerin zugutekam, genügte nicht. Andernfalls würde das Insolvenzrisiko des Vertragspartners auf einen unbeteiligten Eigentümer verlagert. Die Regeln der GoA dürfen aber nicht dazu führen, dass ein Dritter für Leistungen einstehen muss, die ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags mit jemand anderem erbringt.
Auch der Umstand, dass die Beklagte von der Haltereigenschaft der Klägerin wusste, änderte daran nichts. Allein die Kenntnis, dass die verwahrte Sache einem Dritten gehört, macht die Erfüllung eines eigenen Vertrags nicht zu einer Geschäftsführung für diesen Dritten.
Unabhängig davon fehlte es nach Auffassung des Gerichts zudem an einer Geschäftsführung, die dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprach. Das LG hatte angenommen, die Verwahrung sei für die Klägerin objektiv nützlich gewesen und habe deshalb ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen. Dies griff nach Auffassung des OLG zu kurz. Aus einem objektiven Interesse dürfe nicht ohne Weiteres auf den mutmaßlichen Willen geschlossen werden. Dieser sei vielmehr anhand sämtlicher Umstände zu ermitteln. Ein vernünftig handelnder Fahrzeugeigentümer hätte vor einer längerfristigen und kostenpflichtigen Verwahrung grundsätzlich Gelegenheit erhalten müssen, über das weitere Vorgehens selbst zu entscheiden. Er hätte etwa eine günstigere Abstellmöglichkeit suchen, das Fahrzeug anderweitig verbringen oder über dessen Veräußerung beziehungsweise Verschrottung entscheiden können. Dass die Klägerin für die Beklagte unerreichbar gewesen wäre, war nicht ersichtlich. Die Beklagte durfte daher nicht ohne Rücksprache davon ausgehen, dass die Klägerin eine dauerhafte Verwahrung zu den verlangten Kosten wünschte.
Ein Anspruch aus unberechtigter GoA nach § 684 S. 1 iVm. § 812 BGB schied ebenfalls aus. Es war nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die Verwahrung einen Vermögensvorteil erlangt hatte, etwa weil sie andernfalls notwendige eigene Stellplatzkosten hätte aufwenden müssen.
II. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Auch §§ 994, 996 BGB begründeten keinen Anspruch auf Ersatz der Standgebühren.
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer Sache dienen. Die Standgebühren vergüteten hingegen im Wesentlichen die Nutzung von Raum und damit eine Verwahrungsleistung. Sie dienten nicht unmittelbar der Erhaltung der Sachsubstanz.
Zwar können Verwahrungskosten im Einzelfall notwendig sein, wenn sie zum Schutz der Sache erforderlich sind. Bei einem gewöhnlichen, verschlossenen Pkw ist eine Unterbringung auf einem gesicherten Privatgelände jedoch nicht allein deshalb zur Erhaltung der Sache geboten, weil das Fahrzeug nicht fahrbereit ist.
Hinzu kam, dass die Verwahrung hier auf dem Werkstattauftrag des Lebensgefährten beruhte. Die Standkosten waren damit Folge der vertraglichen Abwicklung und keine notwendigen oder nützlichen Verwendungen im Sinne der §§ 994, 996 BGB.
III. Bereicherungsrecht
Auch ein Bereicherungsanspruch kam nicht in Betracht. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz von Verwendungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das EBV die Rechtsbeziehungen bereits abschließend regelt; das EBV ist lex specialis. Im Übrigen scheiterte ein Anspruch an der fehlenden Bereicherung der Klägerin und am Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber.
C. Prüfungsrelevanz
Die Entscheidung eignet sich besonders zur Wiederholung der GoA und des EBV. Im Rahmen der §§ 677 ff. BGB ist zwischen dem objektiv fremden oder auch-fremden Geschäft, dem Fremdgeschäftsführungswillen und den Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung nach § 683 S. 1 BGB zu unterscheiden. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass ein wirtschaftlicher Vorteil für den Eigentümer weder automatisch einen Fremdgeschäftsführungswillen noch dessen mutmaßliches Einverständnis begründet. Bei den §§ 994, 996 BGB ist schließlich genau zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten überhaupt Verwendungen darstellen und ob sie der Erhaltung oder Wertsteigerung der Sache dienen. Die GoA ist kein Auffangtatbestand, um die vertragliche Entgeltpflicht eines Dritten auf den Eigentümer zu verlagern.
(OLG Brandenburg Urteil vom 24.02.2026 – 6 U 123/24)
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