Arten der GoA, §§ 677 ff. BGB

Überblick - Arten der GoA, §§ 677 ff. BGB

Die Arten der GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) sind in den §§ 677 ff. BGB geregelt.

I. Unterscheidung echte/unechte GoA

Zunächst kann eine grundlegende Unterscheidung zwischen der echten und der unechten GoA getroffen werden. Der Unterschied liegt in dem Fremdgeschäftsführungswillen, welcher bei der echten GoA vorliegt, bei der unechten GoA jedoch fehlt.

II. Unterscheidung berechtigte/unberechtigte GoA

Im Rahmen der echten GoA kann zudem zwischen der berechtigten und der unberechtigten GoA differenziert werden. Die berechtigte GoA ist in § 683 BGB geregelt. Die unberechtigte GoA ist in § 684 BGB geregelt. Der Unterschied liegt hier in der Interessens- und Willensgemäßheit. Die berechtigte GoA ist interessens- und willensgemäß, die unberechtigte GoA nicht.

III. Unterscheidung irrtümliche/angemaßte GoA

Im Rahmen der unechten GoA ist zudem zwischen der irrtümlichen und der angemaßten GoA zu differenzieren. Die irrtümliche GoA ist in § 687 I BGB geregelt. Die angemaßte GoA ist in § 687 II BGB geregelt. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Gutgläubigkeit bzw. Bösgläubigkeit. Bei der irrtümlichen GoA ist der Geschäftsführer gutgläubig, bei der angemaßten GoA ist er es nicht. 

  • Beispiel für echte berechtigte GoA: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht den Brand und löscht ihn mit seinen Mitteln. Dann hat B dies für A getan (Fremdgeschäftsführungswille) und im Zweifel war das Handeln des B auch interessens- und willensgemäß. Deshalb hat B gegen A einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß 683 S. 1, 670 BGB aus echter berechtigter GoA. 
  • Beispiel für einen Fall der echten unberechtigten GoA: A kocht und es steigt leichter Wasserdampf aus dem geöffneten Küchenfenster. B hält dies versehentlich für einen Brand und will diesen löschen. Im Rahmen dieser Löschaktion setzt B die Küche des A unter Wasser. Wieder handelte B für A, also mit Fremdgeschäftsführungswillen (echte GoA), jedoch war dies nicht interessens- und willensgemäß (unberechtigte GoA). Hierbei verweist § 684 BGB auf das Bereicherungsrecht, sodass B gegen A nur einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten hat. Wenn A jedoch nie bereichert war – wie im Beispielsfall – entfällt dieser Anspruch nach § 818 III BGB. Zu beachten ist weiterhin, dass A gegen B nach § 678 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz hat. B schuldet daher bereits Schadensersatz wegen des Übernahmeverschuldens, da er hätte erkennen können, dass A nur kocht und kein Brand vorliegt. 
  • Beispielsfall für die unechte GoA: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den gutgläubigen C. C veräußert das Fahrzeug wiederum an D. Hier hat A gegen B vielfältige Ansprüche aufgrund des Diebstahls. Zu diesen Ansprüchen kommt noch ein Anspruch aus unechter angemaßter GoA. Denn B handelte mit Eigengeschäftsführungswillen (unechte GoA) und war zudem bösgläubig (angemaßte GoA). § 687 II BGB verweist hierbei auf § 678 BGB, sodass A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Ansprüche des A gegen C sollten im Bereich der GoA nicht geprüft werden. Denn C handelte zwar mit Fremdgeschäftsführungswillen, war jedoch gutgläubig: Hierfür stellt § 687 I BGB klar,  dass es in diesen Fällen keine Ansprüche im Bereich der GoA gibt.

 

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