Echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB

Die echte, unberechtigte GoA, § 684 BGB

Die echte, unberechtigte GoA ist in § 684 BGB geregelt. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist echt im Sinne des Gesetzes, wenn jemand ein fremdes Geschäft führt, also im Interessens- und Pflichtenkreis eines anderen tätig wird und er dabei mit sog. Fremdgeschäftführerwillen handelt, er also für einen anderen tätig sein will, ohne beauftragt zu sein. Sofern die Geschäftsführung interessens- und willensgerecht ist (vgl. § 683 S. 1 BGB), ein entgegenstehender Wille unbeachtlich ist oder der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt, spricht man von einer berechtigten GoA. Andernfalls liegt eine echte, aber unberechtigte GoA vor. Im Falle der unberechtigten GoA fehlt es an dem Interesse des Geschäftsherren.

Deep Dive
Der Schutz der Privatautonomie des Geschäftsherrn würde eine Erstattung bei unberechtigter GoA - ungeachtet der tatsächlichen Vermögensfolgen - eigentlich ausschließen. Allerdings verbietet sich auch eine Bereicherung des Geschäftsherrn als Folge des von ihm nicht gewünschten Eingriffs (venire contra factum proprium). (Dornis in Erman, s.a.a.O.)

Als Folge ergeben sich Ersatzansprüche des Geschäftsführers aus den Vorschriften des Bereicherungsrechts. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 BGB bestimmte Anspruch nach § 684 S. 2 BGB zu.

Beispiel: B kocht und es steigt leichter Wasserdampf aus dem geöffneten Küchenfenster. A hält dies versehentlich für einen Brand und will diesen löschen. Im Rahmen dieser Löschaktion setzt A die Küche des B unter Wasser. A verlangt von B Ersatz für die eingesetzten Löschmittel.

Ein solcher Anspruch könnte aus den §§ 683 S. 1, 670 BGB folgen, wenn eine echte, berechtigte GoA vorläge. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt hier vor. Schon dem objektiven Eindruck nach kann man dieses Geschäft der Sphäre des B zuordnen. Anders wäre das zu beurteilen, wenn die Feuerwehr den Brand gelöscht hätte. Der Feuerwehr obliegt die Brandbekämpfung, sodass sie zumindest auch in ihrem eigenen Pflichten- und Interessenkreis tätig geworden ist. Dass ein sog. “auch-fremde” Geschäft eine GoA begründet, hat der BGH in seinem berühmten Funkenflug-Fall entschieden. Weitere Klassiker der Rechtsprechung zur GoA sind übrigens die Selbstaufopferung im Straßenverkehr und der Erbensucher-Fall.

Zurück zum Fall: Weiterhin handelte A auch für den B und damit mit Fremdgeschäftsführungswillen. Es lag auch kein Auftrag vor. Jedoch handelte A nicht interessens- und willensgemäß, da es in der Küche des B gar nicht brannte. Ebenso lag keine Genehmigung des B vor und der entgegenstehende Wille ist auch nicht unbeachtlich i.S.d. § 679 BGB. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus echter, berechtigter GoA scheidet daher aus.

Es könnte jedoch eine echte, unberechtigte GoA vorliegen, welche einen Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung gemäß den §§ 684, 812 ff. BGB zur Folge hätte.

A. Voraussetzungen

I. Fremdes Geschäft

Die echte, unberechtigte GoA setzt zunächst ein fremdes Geschäft voraus. Fremd ist ein Geschäft immer dann, wenn es in den Interessen- oder Pflichtenkreis eines anderen fällt. Schon dem objektiven Eindruck nach kann man dieses Geschäft der Sphäre des B zuordnen.

II. Fremdgeschäftsführungswille

Weiterhin verlangt die echte, unberechtigte GoA, dass der Geschäftsführer auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat. A handelte mit Fremdgeschäftsführerwillen.

III. Ohne Auftrag

Ferner fordert auch die echte, unberechtigte GoA, dass der Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. Ein Auftrag des A lag nicht vor.

IV. Unberechtigt

Zuletzt ist für die echte, unberechtigte GoA erforderlich, dass keine Berechtigung vorliegt. Vorliegend ist eine echte, unberechtigte GoA – wie oben bereits geprüft – gegeben.

B. Rechtsfolge: Verweis auf §§ 812 ff. BGB

Die echte, unberechtigte GoA verweist in § 684 BGB auf die §§ 812 ff. BGB, also in das Bereicherungsrecht. Fraglich ist, ob es sich hierbei um einen Rechtsgrundverweis, einen Rechtsfolgenverweis oder einen Teilrechtsgrundverweis handelt. Die Frage ist deshalb wichtig, weil sie sich auf die Prüfung der Voraussetzungen auswirkt. Bei einem Rechtsgrundverweis wird nämlich auf die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Normen ebenfalls verwiesen (sie sind also auch zu prüfen), beim Rechtsfolgenverweis hingegen nur auf die Rechtsfolgen. Beim Teilrechtsgrundverweis wird nur auf einige Voraussetzungen der in Bezug genommenen Norm verwiesen.

Die echte, unberechtigte GoA verweist wohl nur auf die Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB, es handelt sich somit um einen Rechtsfolgenverweis. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Da jedoch die maßgeblichen Unterscheidungskriterien bereits im Recht der GoA enthalten und dort zu prüfen sind, müssen die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Norm nicht noch einmal geprüft werden. Hieraus folgt, dass die echte, unberechtigte GoA die Herausgabe des Erlangten als Rechtsfolge hat.

Hier könnte B, da die Tätigkeit nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz schulden. Allerdings ist der Anspruch nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsschuldner nie bereichert war. B war mangels eines real existierenden Brandes jedoch nie bereichert, sodass der Anspruch wegen Entreicherung entfällt.

B könnte umgekehrt jedoch gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 678 BGB haben. Dieser Anspruch setzt zunächst eine echte, unberechtigte GoA voraus. Eine solche liegt hier vor, wie wir bereits geprüft haben. Ebenfalls müsste A ein Übernahmeverschulden treffen.

Ein Übernahmeverschulden besteht immer dann, wenn die Umstände, welche zur Geschäftsführung geführt haben, vorsätzlich oder fahrlässig verkannt werden. Hier hätte A erkennen können, dass B nur kocht und kein Brand vorliegt und handelte damit zumindest leicht fahrlässig. Die Rechtsfolge des § 678 BGB ist Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln.

Beachte aber die Haftungserleichterung in § 680 BGB: Danach beschränkt sich nämlich die Haftung des Geschäftsführers, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Daneben hat B gegen A einen Schadensersatzanspruch aus dem Deliktsrecht nach § 823 I BGB, weil der A durch den Löschversuch die Küche des B unter Wasser gesetzt hat und damit sein Eigentum verletzt hat. Er hätte erkennen können, dass es sich lediglich um Dampf vom Kochen handelt, sodass er wenigstens fahrlässig gehandelt hat.

Fundstellen und weiterführende Hinweise

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