Die Steakhaus-Erbin Christina Block ist angeklagt wegen angeblich in Auftrag gegebener Kindesentführung. Der Prozess zieht sich seit Juli 2025. Montag nun rückte ein Podcast mit O-Tönen der entführten Kinder, aufgenommen wenige Tage nach ihrer Rückkehr in den Fokus. Mitten im laufenden Strafprozess steht die Staatsanwaltschaft vor der Tür der ZEIT-Journalistin, die den Podcast produziert hat. Der ohnehin schon aufsehenerregende Block-Prozess bekommt eine weitere spektakuläre Wendung.
Sachverhalt: Beschlagnahme von Aufnahmen für „House of Block“
Am Montag suchten Beamte des LKA sowie ein Vertreter der Staatsanwaltschaft die Verlagsräume der ZEIT in Hamburg auf und forderten die Herausgabe des Rohmaterials zu der Podcastaufnahme „House of Block”. Sie hatten einen Durchsuchungsbeschluss im Gepäck. Da sich die Dateien aber bei der Autorin zu Hause in Berlin befanden, wurden sie auch dort vorstellig - der Durchsuchungsbeschluss umfasste auch die Privatwohnung der Journalistin. Zur Durchsuchung kam es allerdings nicht, weil die Journalistin nach Rücksprache mit ihren Vorgesetzten und Anwälten die Bänder herausgab. Allerdings versiegelt und unter ausdrücklichem Widerspruch. „DIE ZEIT” kündigte an, sich gegen diesen “Angriff auf die Pressefreiheit” juristisch mit allen Mitteln zur Wehr zu setzen.
Hintergrund: Der Block-Prozess
Vor dem Landgericht Hamburg läuft das Verfahren gegen Christina Block, der vorgeworfen wird, die Entführung ihrer eigenen Kinder in Auftrag gegeben zu haben. Sie bestreitet die Vorwürfe vehement.
Wenige Tage nach der Rückführung der Kinder führte eine „ZEIT”-Autorin Interviews mit ihnen und dem Vater noch unter dem frischen Eindruck des Geschehens. Genau diese Nähe zum Tatgeschehen macht das Material als Beweismittel für die Justiz interessant. Der Zweck, so das Gericht, sei nicht die Enttarnung einer Quelle, sondern die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen im laufenden Verfahren.
Die Journalistenwelt spricht von einem schweren Angriff auf die Pressefreiheit und warnt davor, dass Recherchematerial nicht zum Hilfsmittel der Strafverfolgung werden dürfe. Hamburgs Mediensenator Carsten Brosda mahnt eine rechtliche Klärung an, mit dem Hinweis, Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz gehörten zur Pressefreiheit und setzten dem Staat „strenge rechtliche Grenzen”. Diese empörte Reaktion aus Politik und Branche versteht man besser, wenn man die historischen Hintergründe zum Spannungsverhältnis zwischen Staat und Journalismus kennt.
Spiegel-Urteil 1966: Die Pressefreiheit als vierte Gewalt im Staat
Im Jahr 1962 löste der „Spiegel”-Artikel „Bedingt abwehrbereit” über die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats aus. Gegen Herausgeber Rudolf Augstein und Redakteur Conrad Ahlers ergingen Haftbefehle. Die Redaktionsräume des „Spiegel” in Hamburg und Bonn wurden durchsucht, Material wurde beschlagnahmt. Der Verlag zog bis nach Karlsruhe, und das Bundesverfassungsgericht entschied am 5. August 1966: Aus Art. 5 I 2 GG folgt eine Institutsgarantie für ein freies Pressewesen, das Gericht nennt die Presse ein „Wesenselement des freiheitlichen Staates” und ein „Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern”. Man spricht also nicht umsonst von der vierten Gewalt im Staat.
Bei der eigentlichen Abwägung gewichtete das Gericht den Verdacht des Landesverrats schwerer als die Pressefreiheit und hielt Durchsuchung und Beschlagnahme für angemessen. Die Verfassungsbeschwerde scheiterte aufgrund von Stimmengleichheit im Senat – vier zu vier.
Zur Vertiefung:
Nach § 15 IV BVerfGG kann eine Grundrechtsverletzung bei Stimmengleichheit nicht festgestellt werden. Eines der wichtigsten Urteile zur Pressefreiheit in der Bundesrepublik war also im Ergebnis ein knapper Punktsieg für die Staatsgewalt, nicht für die Presse.
Wann ist journalistisches Material geschützt?
Im heutigen Fall geht es um die Reichweite von § 97 StPO. Die Norm schützt Material, über das Journalisten nach § 53 I Nr. 5 StPO die Aussage verweigern dürfen, grundsätzlich auch vor der Beschlagnahme. Der Gedanke dahinter: Das Zeugnisverweigerungsrecht würde ausgehöhlt, wenn sich der Staat dieselben Informationen einfach im Wege der Durchsuchung und Beschlagnahme besorgen könnte.
Aus diesem Grund schützt § 97 V StPO nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Medien und Informanten, sondern auch das Material selbst, solange es sich im Gewahrsam der Redaktion befindet und das Zeugnisverweigerungsrecht reicht. Ganz grenzenlos gilt dieser Schutz allerdings nicht. Bei der Aufklärung besonders schwerer Straftaten, etwa Verbrechen, tritt das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nach § 53 II StPO zurück, wenn sich der Sachverhalt anders nicht aufklären lässt. Eine Ausnahme von dieser Ausnahme bleibt aber bestehen: Selbst bei diesen besonders schweren Straftaten darf ein Journalist die Aussage verweigern, soweit sie die Person eines Informanten offenbaren oder den Inhalt einer ihm anvertrauten Mitteilung preisgeben würde.
In jedem Fall ist die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung jedoch zu prüfen. Dabei ist das Strafverfolgungsinteresse gegen den Eingriff in die Pressefreiheit abzuwägen. Im Block-Fall argumentiert das Gericht, dass der Eingriff in die Pressefreiheit gering zu gewichten sei, da die Gesprächspartner im Podcast öffentlich mit Namen auftreten und eine Enttarnung von Informanten nicht drohe, da deren Identität bereits selbst offenbart wurde.
Ob diese Begründung hält, muss nun das Hanseatische Oberlandesgericht im Rahmen einer Beschwerde nach § 304 StPO beurteilen.
Fazit
Der ohnehin schon aufsehenerregende Entführungsprozess hat nebenbei einen neuen Grundsatzstreit über die Reichweite des Quellenschutzes ausgelöst. Ob Hamburg 2026 ein zweites Mal denselben Weg geht wie 1966, wird sich zeigen.
Klassiker: CICERO-Urteil
Nach einem Bericht über einen vertraulichen BKA-Auswertungsbericht geraten Journalisten selbst ins Visier der Ermittler. Das Bundesverfassungsgericht klärt, welche Grenzen die Pressefreiheit Durchsuchungen und Beschlagnahmen setzt, wenn die Behörden den Informanten ermitteln wollen.BVerfG zur amtsgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei Journalisten
Ein Radiojournalist verlinkt in einem Artikel auf das Archiv einer verbotenen Plattform. Daraufhin wird seine Wohnung durchsucht. Der Beitrag zeigt, welche Anforderungen die Rundfunkfreiheit an den Tatverdacht stellt und weshalb bloße Vermutungen einen solchen Eingriff nicht tragen.BVerfG zur rechtswidrigen Durchsuchung in Anwaltskanzleien
Auch bei anderen Berufsgeheimnisträgern gelten besondere Anforderungen an Durchsuchungen. Anhand einer Kanzleidurchsuchung erläutert der Beitrag, wie Tatverdacht, Auffindungswahrscheinlichkeit, der Schutz unbeteiligter Mandanten und mildere Ermittlungsmaßnahmen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einfließen.
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