BVerfG zur rechtswidrigen Durchsuchung in Anwaltskanzleien

BVerfG zur rechtswidrigen Durchsuchung in Anwaltskanzleien

Bei der Durchsuchung von Anwaltskanzleien im Falle eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Anwalt sind erhöhte Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Welche Anforderungen das sind, hat das BVerfG detailliert dargelegt.

A. Sachverhalt

Zwischen dem Beschwerdeführer -einem Rechtsanwalt - und einer ehemaligen Mandantin (nachfolgend „Anzeigende“) bestand ein zivilrechtlicher Honorarstreit, der in einen Zivilprozess mündete, den die Anzeigende später verlor. Das Landgericht verurteilte sie zur vollständigen Honorarzahlung. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, durch seine Bevollmächtigung und sein Auftreten in einem Gerichtstermin (Mai 2020) sei ein eigener Gebührenanspruch gegen die Anzeigende entstanden. Die Anzeigende war der Auffassung, dieser Anspruch sei durch eine Vereinbarung mit einem Mitbeschuldigten, der die Anzeigende bereits vertrat, mitabgegolten. Sie stützte ihre Behauptung auf eine Zahlung des Mitbeschuldigten an den Beschwerdeführer mit einem entsprechenden Verwendungszweck sowie auf die Aussage einer Zeugin (Adoptivtochter und frühere Bürokraft des Mitbeschuldigten), wonach der Beschwerdeführer im Sept. 2020 mit dem Mitbeschuldigten die unberechtigte Geltendmachung von Honoraren besprochen habe. Den Aussagen der Zeugin maß das Gericht im Zivilprozess keine große Bedeutung bei, da sich diese im Rahmen der Vernehmungen inhaltlich mehrfach verändert hatten und die Abrede einer unberechtigten Geltendmachung nicht bestätigten. Der Beschwerdeführer wusste, dass das zuvor eingestellte Ermittlungsverfahren auf Betreiben der Anzeigenden wieder aufgenommen worden war und beantragte Akteneinsicht.

Mit Datum vom 20.07.2023 ordnete das Amtsgericht wegen des Verdachts des versuchten Betrugs die Durchsuchung der Kanzleiräume an. Es bejahte eine Auffindevermutung für Mandats- und Abrechnungsunterlagen, aus denen sich eine Beauftragung/Bezahlung durch die Gesellschaft des Mitbeschuldigten ergeben solle. Eine Abwendungsbefugnis des Beschwerdeführers wurde ausgeschlossen, da nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die gem. § 304 StPO zulässige Beschwerde gegen den Beschluss wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Im Rahmen der Durchsuchung wurde u.a. ein Computer sichergestellt.

B. Lösung

Das BVerfG (Beschl. v. 21.07.2025 – 1 BvR 398/24) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der gem. § 90 II 1 BVerfGG zu beschreitende Rechtsweg nicht erschöpft sei. Zwar könne gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts keine weitere Beschwerde gem. § 310 StPO eingelegt werden. Da der Beschwerdeführer aber u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG rügt, hätte er zuvor beim Beschwerdegericht eine Anhörungsrüge gem. § 33a StPO erheben müssen.

Gleichwohl hat sich das BVerfG ausführlich mit der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und damit mit der hypothetischen Begründetheit der Verfassungsbeschwerde befasst.

Der Beschwerdeführer hat nicht nur eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG, sondern auch eine Verletzung von Art. 13 I GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert, gerügt. Gem. Art. 13 II GG jedoch sind Durchsuchungen unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Die Voraussetzungen sind in den §§ 102 ff. StPO genauer dargelegt.

Eine Durchsuchung gem. § 102 StPO setzt zunächst eine Beschuldigtenstellung voraus. Eine Beschuldigtenstellung wiederum setzt einen Anfangsverdacht voraus. Diesen hat die StA aufgrund der Aussage der Zeugin und der durch Bankauskunft nachgewiesenen Zahlung an den Beschwerdeführer bejaht. Darüber hinaus muss eine Vermutung begründet sein, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt (Auffindewahrscheinlichkeit). Diese wurde von der StA und vom Ermittlungsrichter ohne weitere Begründung bejaht. Schließlich muss der Beschluss gem. § 105 I StPO vom Ermittlungsrichter (Richtervorbehalt) erlassen werden, was vorliegend geschehen ist.

Zu beachten ist nun aber, dass die Durchsuchung in den Räumen eines Berufsgeheimnisträgers stattfinden sollte und auch stattfand, der gem. § 53 StPO aus guten Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Dieser Umstand hat Auswirkungen, die das BVerfG wie folgt skizziert hat:

„Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen …. Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 …, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient.“

Die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehenden Aspekte sind nach Meinung des BVerfG Folgende:

  • Schwere des Tatvorwurfs,

  • schwacher oder starker Tatverdacht,

  • Grad der Auffindungswahrscheinlichkeit,

  • Eingriffstiefe,

  • weitere Ermittlungsmaßnahmen.

Schwere des Tatvorwurfs

Das BVerfG war der Auffassung, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat (Höchstmaß 5 Jahre Freiheitsstrafe) abstrakt eher gering wiege und auch im konkreten Fall keine hohe Straferwartung begründe. Zudem sei eine Strafmilderung nach § 23 II i. V. m. § 49 I StGB naheliegend, sodass die Höchststrafe auf drei Jahre und neun Monate sinke. Des Weiteren könne angesichts des zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung noch nicht abgeschlossenen zivilrechtlichen Honorarstreits ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nicht ausgeschlossen werden.

Tatverdacht

Den Tatverdacht sah das BverfG zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses aufgrund der widersprüchlichen Aussagen und der Motivlage der Zeugin als schwach an.

Grad der Auffindungswahrscheinlichkeit

Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wusste und insofern eine Durchsuchung jedenfalls für möglich halten dufte, hat das BVerfG auch die Auffindungswahrscheinlichkeit als gering angesehen.

Eingriffstiefe

Vor diesem Hintergrund wiegt nun die Eingriffstiefe besonders schwer. Dazu führt das BVerfG Folgendes aus:

„Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben … Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung …

Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung war aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr erfasste die Anordnung potenziell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene. Das gilt insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Beschwerdeführers zur Anzeigenden gesucht werden. Dabei ist bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger ist eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Beschwerdeführers und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen.“

Mildere Ermittlungsmaßnahmen

Als mildere Ermittlungsmaßnahme kommt zunächst das Einräumen einer Abwendungsbefugnis in Betracht. Darunter ist das Recht einer Person zu verstehen, eine Durchsuchung durch freiwillige Herausgabe der gewünschten Gegenstände zu verhindern. Daneben hat das BVerfG darauf hingewiesen, dass die mögliche Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens ein milderes Mittel gewesen wäre. Zudem hat es Folgendes ausgeführt:

„Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere bestand bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts. Denn der Beschwerdeführer als Beschuldigter wusste von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und hatte dies gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einem Akteneinsichtsantrag offengelegt.“

Abschließend ist das BVerfG damit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchsuchung nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig war.

„Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprechen zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers weit gefasst ist und potenziell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spricht die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.“

C. Prüfungsrelevanz

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme ist insbesondere in den Klausuren des 2. Staatsexamens von hoher Relevanz. Der vorliegende Fall weicht vom „Normalfall“ des unterlaufenen Richtervorbehalts ab und ist schon deswegen interessant für alle Klausurersteller:innen.

In einer strafrechtlichen Klausur müsstest Du nun noch diskutieren, ob die infolge der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, was in Anbetracht des schwerwiegenden Verstoßes gegen Art. 13 I GG bejaht werden kann. Zudem müsstest Du darauf hinweisen, dass der Verwertung bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO widersprochen werden müsste.

(BVerfG Beschl. v. 21.07.2025 – 1 BvR 398/24)

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