BVerfG zur amtsgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei Journalisten

BVerfG zur amtsgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung bei Journalisten

Das BVerfG hat eine Durchsuchung der Privatwohnung eines Radiojournalisten als Eingriff in die Rundfunkfreiheit gewertet und stellt eine Grundrechtsverletzung fest, wenn die Maßnahme nicht auf hinreichend konkrete Verdachte gestützt ist. Die Entscheidung unterstreicht, dass strafprozessuale Maßnahmen gegen Journalisten einer besonders sorgfältigen verfassungsrechtlichen Prüfung bedürfen und ein lediglich spekulativer Tatverdacht hierfür nicht ausreicht. Sie stärkt damit den Schutz des Redaktionsgeheimnisses und die institutionelle Eigenständigkeit freier Medien.

A. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist freier Journalist und Redakteur bei einem Radiosender, er veröffentlichte im Juli 2022 auf der Internetseite des Senders einen Artikel zum eingestellten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem verbotenen Portal „linksunten.indymedia“. Der Artikel enthielt u.a. einen Hyperlink auf eine Archivseite der verbotenen Plattform.

Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer verbotenen Vereinigung (§ 85 StGB) ein. Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung der Privatwohnung des Journalisten an. Dabei wurden Laptop und Datenträger sichergestellt und gespiegelt. Das Landgericht erklärte die Durchsuchung später für rechtswidrig. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob jedoch das OLG diese Entscheidung auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Der Journalist erhob Verfassungsbeschwerde. Zwischenzeitlich wurde er strafrechtlich rechtskräftig freigesprochen.

B. Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025, 1 BvR 259/24

I. Schutzbereich der Rundfunkfreiheit, Art. 5 I 2 GG

Die Rundfunkfreiheit schützt die publizistische Tätigkeit im Rundfunk, die Informationsbeschaffung, die redaktionelle Arbeit einschließlich des Redaktionsgeheimnisses und die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks.

Der Senat macht in Rn. 29 klar:

„Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können.“

Der Beschwerdeführer ist als Redakteur eines lizenzierten Rundfunksenders Grundrechtsträger. Die Durchsuchung betraf seine privat genutzte Wohnung, die zugleich als Arbeitsstätte diente und in der sich redaktionelles Material befand. Auch solche funktionalen Redaktionsräume sind vom Schutzbereich erfasst.

II. Eingriffe

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Eine Durchsuchung bei Medienangehörigen greift in Art. 5 I 2 GG ein, weil sie die redaktionelle Arbeit stört und potenziell einschüchternd wirkt („chilling effect“), Rn. 31:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens – ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen – insbesondere wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar.“

Ein Eingriff liegt auch vor, wenn staatliche Stellen Einblick in redaktionelles Material erhalten können.

Hier diente die Maßnahme gerade der Aufklärung von Urheberschaft und Veröffentlichungsverantwortung des Artikels, damit liegt ein Eingriff vor.

III. Rechtfertigung

1. Schranke

Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung ist zunächst festzustellen, dass die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 II GG durch allgemeine Gesetze beschränkt werden kann.

Für Dich zur Wiederholung: Schranke des Art. 5 II GG

Zu diesen allgemeinen Gesetzen zählen auch die Vorschriften der Strafprozessordnung, insbesondere die §§ 102 ff. StPO, die die Durchsuchung beim Beschuldigten regeln. Diese Normen dienen der effektiven Strafverfolgung und richten sich nicht spezifisch gegen die Rundfunkfreiheit, sondern verfolgen ein allgemeines, verfassungsrechtlich legitimes Ziel. Sie sind daher grundsätzlich geeignet, Eingriffe in Art. 5 I 2 GG zu rechtfertigen.

2. Schranken-Schranken

Allerdings müssen diese einfachgesetzlichen Vorschriften ihrerseits im Lichte der Rundfunkfreiheit ausgelegt und angewendet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gelten bei strafprozessualen Maßnahmen gegenüber Medienangehörigen erhöhte verfassungsrechtliche Anforderungen. Hintergrund ist die besondere Bedeutung der Rundfunk- und Pressefreiheit für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie der Schutz des Redaktionsgeheimnisses,
Rn. 29:

„Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit hat hohen Rang. Sie ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung“

Durchsuchungen in redaktionellen Räumen – oder in Räumen, die funktional einer Redaktion gleichstehen – bergen die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung journalistischer Arbeit und können zudem eine einschüchternde Wirkung entfalten, so wie oben unter „Eingriff“ dargelegt.

Vor diesem Hintergrund reicht ein bloßer Anfangsverdacht im Sinne vager Anhaltspunkte nicht aus – vielmehr muss der Tatverdacht auf konkreten, nachvollziehbaren Tatsachen beruhen, Rn. 37:

„Danach reicht unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus. Der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 2480/13 -, Rn. 20 m.w.N.). Ein Verstoß hiergegen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 - 1 BvR 1089/13 -, Rn. 19).“

Die Gerichte sind verpflichtet, die besondere grundrechtliche Schutzwürdigkeit journalistischer Tätigkeit in ihre Abwägung einzustellen und dürfen strafprozessuale Eingriffe nicht auf bloße Vermutungen oder generalisierende Annahmen stützen. Maßgeblich ist dabei die Erkenntnislage im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung; nachträglich gewonnene Erkenntnisse dürfen zur Rechtfertigung nicht herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass die Fachgerichte diesen Anforderungen nicht gerecht geworden seien. Insbesondere hätten sie nicht tragfähig dargelegt, dass die verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ im Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung noch fortbestanden habe. Die bloße Existenz einer statischen Archivseite im Internet genüge hierfür nicht. Daraus lasse sich weder auf eine organisatorische Fortexistenz der Vereinigung noch auf eine fortgesetzte verbotene Betätigung schließen. Zudem gebe es keine rechtliche Vermutung dafür, dass eine verbotene Vereinigung auch Jahre nach dem Verbot automatisch weiter bestehe. Vielmehr wäre es Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen für eine solche Fortexistenz darzulegen, Rn. 38:

„Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 und vom 7. November 2023 nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Fachgerichte haben zwar im Ausgangspunkt die Bedeutung der grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 I 2 GG zutreffend erkannt. Sie haben indes das Vorliegen eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts einer Strafbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 85 I 1 Nr. 2, II StGB nicht hinreichend begründet und somit die wertsetzende Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene nicht ausreichend beachtet. Die Entscheidungen lassen nicht hinlänglich erkennen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 2023 - 2 BvR 2180/20 -, Rn. 34) mehr als nur vage Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlung am 30. Juli 2022 weiterhin existierte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NJW 2024, S. 686).“

Soweit sich das Beschwerdegericht auf weitere Erkenntnisse, etwa aus einem Wikipedia-Artikel, stützte, konnten diese die Maßnahme ebenfalls nicht rechtfertigen, da sie dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnung nicht vorlagen. Eine nachträgliche Ergänzung der Verdachtsgrundlage ist verfassungsrechtlich unzulässig.

Mangels eines auf konkrete Tatsachen gestützten Anfangsverdachts fehlte es somit an einer tragfähigen Grundlage für die Durchsuchung. Der Eingriff in die Rundfunkfreiheit war daher nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Im Ergebnis verletzte die Durchsuchungsanordnung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG.

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