Ein Ehepaar mietet ein Autodachzelt für den Urlaub, lässt es durch den Vermieter montieren und fährt in den Urlaub. Auf der Autobahn löst sich das Zelt mitsamt beiden Dachträgern vom Fahrzeug und fällt herunter. Das Amtsgericht München hat sich mit dieser sehr klausurträchtigen Konstellation auseinandergesetzt (Urt. v. 27.02.2025 – 223 C 16031/24).
Der Sachverhalt: Dachzelt löst sich auf der Autobahn
Die B mietete beim K für die Zeit vom 27.07. bis zum 17.08.2023 ein Autodachzelt. Am Tag der Anmietung montierte der K das Zelt auf zwei Dachträgern, die die B bereits am Dach ihres VW-Busses befestigt hatte. Die AGB des K, welche unstreitig Vertragsbestandteil waren, enthielten eine klare Vorgabe: Der Mieter musste Schrauben und Verbindungen spätestens nach 100 Kilometern und danach regelmäßig nach spätestens 500 Kilometern auf festen Sitz prüfen und gegebenenfalls nachziehen.
Am 06.08.2023 löste sich das Dachzelt auf der Autobahn samt beiden Dachträgern vom Fahrzeug. Am Unfalltag herrschte schon länger anhaltendes stürmisches Wetter.
Der K verlangte vor dem Amtsgericht München 3.976 Euro Reparaturkosten nach Abzug der Kaution und weitere 979 Euro entgangenen Gewinn, weil er wegen des Schadens Mietverträge mit anderen Mietern habe stornieren müssen. Als Ursache nannte er eine mangelhafte Kontrolle der Befestigung, überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise oder Vorschäden am Dachträger.
Die B hielt dagegen. Sie und ihr Ehemann seien nie schneller als 120 km/h gefahren und hätten den festen Sitz der Dachträger kontrolliert, indem sie am Zelt und den Trägern gerüttelt haben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der K das Zelt nicht fachmännisch montiert habe.
Obhutspflicht der Mietsache
Den Mieter trifft gem. § 241 II BGB eine Obhutspflicht für die Mietsache: Er muss die Mietsache schonend behandeln und vor vermeidbaren Schäden bewahren. Wer diese Pflicht verletzt, haftet nach § 280 I i.V.m. § 241 II BGB auf Schadensersatz. Für die normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch gilt das nicht, denn sie ist nach § 538 BGB durch den Mietzins abgedeckt.
Reicht Rütteln als Kontrolle?
Das Amtsgericht sprach dem K 1.809,81 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.
Die B hat nicht nachgewiesen, dass sie den Schaden nicht fahrlässig verursacht hat, sie also den Schaden nicht zu vertreten hat, § 280 I 2 BGB. Die AGB von K verlangten eine Kontrolle der Schrauben spätestens nach 100 Kilometer und anschließend alle 500 Kilometer. Diese Pflicht haben die Eheleute nach ihrer eigenen Einlassung nicht erfüllt: Das bloße Rütteln an dem Dachzelt stellt gerade keine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben dar. Erschwerend kam das stürmische Wetter hinzu, das gerade Anlass zu einer besonders sorgfältigen Kontrolle gegeben hätte.
Der K forderte 3.976 Euro. Diese überstiegen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache. Diesen schätzte das Gericht angesichts des Alters und der gewerblichen Nutzung des Dachzeltes nach § 287 ZPO auf zwei Drittel des Anschaffungspreises, also 2.395 Euro.
Merke Dir: Der Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert im unbeschädigten Zustand und dem Restwert nach dem Unfall.
Davon zog es die Kaution von 350 Euro ab sowie 235,19 Euro für zu viel entrichtete Miete, weil das Zelt, wenn auch beschädigt, nach zehn Tagen zurückgebracht worden war. Der Schaden trat am elften Tag der dreiwöchigen Mietzeit ein. Übrig blieben 1.809,81 Euro. Die 979 Euro entgangenen Gewinn sprach das Gericht nicht zu, weil K hier nicht ausreichend vorgetragen hatte.
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