Problem - Entgangener Gewinn / Nutzungsausfall
Exkurs 15 Problem- Entgangener Gewinn / Nutzungsausfall
Beispiel: A verkauft B eine mangelhafte Orgel. Der Auftritt des B kann aufgrund der defekten Orgel nicht stattfinden, sodass B auch keine Gage erhält. B verlangt von A nunmehr Schadensersatz wegen des entgangenen Gewinns. Dass der entgangene Gewinn letztlich über § 252 BGB erstattungsfähig ist, ist nicht umstritten. Umstritten ist jedoch welche Schadensersatznorm über §§ 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommt. Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten.
Eine Ansicht
Eine Ansicht
Eine Ansicht löst das Problem über §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB
Andere Ansicht
Eine andere Ansicht vertritt einen dynamischen Schadensbegriff und differenziert gewissermaßen nach “Etappen”: Wenn der Schaden nach Gefahrübergang bis zur Geltendmachung der Nacherfüllung eintritt, dann ist § 280 I BGB maßgeblich; nach Geltendmachung der Nacherfüllung, §§ 280 II, 286 BGB; nach Fristsetzung und Ablauf der Frist §§ 280 I, III, 281 BGB.
Weitere Ansicht
Eine weitere Ansicht nimmt in solchen Fällen einen Fall des Schuldnerverzugs an, also Schadensersatz neben der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 II, 286 BGB.
Herrschende Meinung
Die wohl herrschende Meinung nimmt §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB und legt einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung zugrunde.
Stellungnahme
Für die erste Ansicht spricht das Recht zur zweiten Andienung. Dabei hat der Verkäufer das Recht nachzuerfüllen, bevor der Käufer weitere Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Das folgt aus dem Fristsetzungserfordernis. Anders als bei § 280 I oder § 286 BGB setzt nur § 281 I BGB eine Fristsetzung voraus. Die Ansicht des dynamischen Schadensbegriffs argumentiert mit der Systematik. Das Schadensersatzsystem der §§ 280 ff. BGB enthält eine breite Palette von Anspruchsgrundlagen, die für unterschiedliche Zeitpunkte passen. Für die dritte Ansicht spricht, dass jede Schlechtleistung im Grunde eine verspätete ordnungsgemäße Leistung ist. Das beschreibt den Fall des Schuldnerverzuges, also Schadensersatz neben der Leistung. Für die letzte Ansicht spricht, dass es beim entgangene Gewinn um das Integritätsinteresse und nicht das Äquivalenzinteresse geht. Der zu erzielende Gewinn war nie Bestandteil der Vereinbarung, daher scheiden Schadensersatzansprüche statt der Leistung prinzipiell aus. Darüber hinaus wäre die Fristsetzung sinnlos, denn eine Nacherfüllung hätte keine Auswirkung auf den entgangenen Gewinn gehabt.