Rechte des Käufers bei mangelbedingtem Sachkauf

Rechte des Käufers bei mangelbedingtem Sachkauf

Welche Rechte stehen dem Käufer zu, wenn die Kaufsache bei Gefahrübergang einen Sachmangel hat?

Im Falle des Vorliegens eines Sachmangels gem. § 434 BGB kann der Käufer die Rechte nach § 437 BGB geltend machen. Dies gilt allerdings nicht bei Bestehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsausschlusses.

A. Problematik

Der Kläger (K) kauft von dem Beklagten (V) – beide sind Verbraucher – z.B. für 250 Euro eine gebrauchte Spezialbohrmaschine, welche anderweitig nicht mehr erhältlich ist. Bei der Übergabe ist die Bohrmaschine defekt, da sie nicht die ausreichende Drehzahl erreicht und daher nicht die entsprechenden Löcher in die jeweiligen Materialien bohren kann. Eine Reparatur würde 70 Euro kosten.

Welche Rechte kann K gegen V geltend machen?

B. Rechtliche Würdigung

K könnte gegen B vertragliche Ansprüche geltend machen.

Vertragliche Ansprüche

Vertragliche Primäransprüche, welche aus Sicht des Käufers auf Erfüllung nach § 433 I 1 BGB gerichtet sind, kommen nicht in Betracht.

Gegebenenfalls kommen vertragliche Sekundäransprüche in Betracht. Bei den Rechten des Käufers nach § 437 BGB im Rahmen des Gewährleistungsrechts handelt es sich um vertragliche Sekundäransprüche.

Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruchs beim Sachkauf sind:

I. Kaufvertrag

II. Gewährleistungsgrund bei Gefahrübergang

III. Kein Gewährleistungsausschluss

IV. Rechtsfolge (s. § 437 BGB)

V. Durchsetzbarkeit

I. Kaufvertrag

Zwischen K und V ist ein entsprechender Kaufvertrag über eine gebrauchte Spezialbohrmaschine zu einem Preis von 250 Euro geschlossen worden, § 433 BGB.

II. Gewährleistungsgrund bei Gefahrübergang

Ferner müsste ein Gewährleistungsgrund, also ein Sachmangel nach § 434 BGB, bei Gefahrübergang bestanden haben.

1. Sachmangel

Gem. § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. Damit besteht ein Gleichrang dieser Fehlerbegriffe. Um eine mangelfreie Sache handelt es sich nur, wenn alle Kriterien kumulativ erfüllt sind. Ein Sachmangel liegt vor bei einer negativen Abweichung der Ist-Anforderungen von den Soll-Anforderungen. Vorliegend könnte die gebrauchte Spezialbohrmaschine aufgrund der nicht ausreichenden Drehzahl weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen entsprechen.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 II 1 Nr. 1 BGB wurde nicht vereinbart.

Eine Beschaffenheit kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen z.B. durch eine Inseratsbeschreibung eines KfZ-Händlers auf seiner Internetseite „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“. Die Beschaffenheit erfasst alle Merkmale einer Sache, die dieser selbst anhaften bzw. aus ihrer Beziehung zur Umwelt resultieren. Dazu gehören nach § 434 II 2 BGB: Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale. Kompatibilität ist dabei die Fähigkeit der Waren, mit der Hardware und Software zu funktionieren. Interoperabilität ist die Fähigkeit, mit einer anderen Hardware oder Software zu funktionieren als derjenigen mit der Sachen derselben Art benutzt werden. Dabei geht es z.B. um das „Internet der Dinge“ wie die Fähigkeit von Smart-Geräten (Phone, Kühlschrank, Thermostat, Sicherheitssysteme, virtuelle Onlinedienste etc.) untereinander zu kommunizieren. Unter sonstige Merkmale fallen z.B. Größe, Alter, Material, Verbrauch neu oder gebraucht.

Jedoch könnte sich die Bohrmaschine nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen gem. § 434 II 1 Nr. 2 BGB. Ferner entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen nach § 434 III 1 Nr. 1 BGB, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB, falls sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art nicht üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen (sog. Normalbeschaffenheit). Eine Eignung zur gewöhnlichen Verwendung ist objektiv zu beurteilen (wie z.B. die Geeignetheit eines Wohnwagens zur Übernachtung).

Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Spezialbohrmaschine ist das Bohren von entsprechenden Löchern in die jeweiligen Materialien, weshalb der Käufer regelmäßig erwarten darf, dass die Maschine diese Funktion aufweist, auch wenn sie gebraucht ist. Die vertragsgemäße Verwendung (Bohren) stimmt mit der üblichen Verwendung überein. Als verkaufte Spezialbohrmaschine, die bei Gefahrübergang nicht die ausreichende Drehzahl erreicht und daher nicht die entsprechenden Löcher in die jeweiligen Materialien bohren kann, ist regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Bohren geeignet und infolgedessen mangelhaft. Zudem weist sie auch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache, auch wenn es sich um eine gebrauchte Maschine handelt.

Eine Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 II Nr. 2 BGB) ist auch konkludent möglich wie z.B. die ausreichende Speicherkapazität eines Computers oder die gefahrlose Verzehrgeeignetheit von Lebensmitteln innerhalb des Mindesthaltbarkeitsdatums. Schließlich muss die Sache mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen übergeben werden (§ 434 II Nr. 3 BGB). Das ist z.B. beim Zubehör nicht der Fall, wenn Befestigungsmaterial verbogen ist und bei einer Anleitung, sofern nicht im Wesentlichen alle Käufer ohne weiteres zu einer fehlerfreien Anwendung befähigt werden.

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung entspricht die Sache zudem den objektiven Anforderungen nach § 434 III 1 BGB, wenn sie (Nr. 3) der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht und (Nr. 4) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- und Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Im Falle einer Montage entspricht die Sache den Montageanforderungen nach § 434 IV BGB, wenn die Montage (Nr. 1) sachgemäß durchgeführt worden ist oder (Nr. 2) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

Zudem ist nach § 434 V BGB ein Sachmangel gegeben bei Lieferung einer anderen Sache (aliud). Sofern neben einem Mangel gleichzeitig ein Anfechtungsgrund vorliegt, wird die Anfechtung nach § 119 II BGB (nicht allerdings aus §§ 119 I, 123 I BGB) durch die §§ 437 f. BGB verdrängt.

Damit entspricht die Sache weder den subjektiven Anforderungen noch den objektiven Anforderungen. Dementsprechend stellt die nicht ausreichende Drehzahl der Spezialbohrmaschine einen Sachmangel nach § 434 II 1 Nr. 2, III 1 Nr. 1, 2 BGB dar.

2. Bei Gefahrübergang

Dieser Sachmangel lag bei der Übergabe und somit bei Gefahrübergang nach § 446 S. 1 BGB vor.

Der Gefahrübergang ist das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache. Eine Ausnahme ergibt sich für den Versendungskauf. Gem. § 447 I BGB geht dann die Gefahr schon auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache einem Spediteur etc. übergibt.

Dies ist anders beim Verbrauchsgüterkauf nach § 475 II BGB. Nach der Definition des § 474 I 1 BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 I BGB) eine Ware (§ 241a I BGB) kauft. Bei K und V handelt es sich jedoch jeweils um Verbraucher.

Aus § 434 I BGB ergibt sich, dass die Gewährleistungsrechte aus §§ 437 f. BGB nur eingreifen, wenn die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Ist ein Mangel erst nach Gefahrübergang entstanden, stehen dem Erwerber keine Rechte zu. Die Beweislast, ob ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag, trifft grundsätzlich den Käufer (vgl. § 363 BGB).

III. Kein Gewährleistungsausschluss

Es dürfte kein Gewährleistungsausschluss vorliegen. Ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss nach § 442 I 1 BGB ist nicht gegeben. Danach sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Dies war nicht der Fall. Ferner wurde kein vertraglicher Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts können die Gewährleistungsrechte bei verspäteter Rüge nach § 377 HGB ausgeschlossen sein. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss findet seine Grenzen beispielsweise in § 444 BGB, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat, sowie z.B. in § 309 Nr 8 b. aa BGB. Arglistig i.S.v. § 444 BGB handelt bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Es besteht keine Offenbarungspflicht für Mängel, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, es sei denn, der wahre Umfang der aufklärungspflichtigen Tatsache wird nicht angegeben, sondern bagatellisiert. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs ist eine zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung nach § 476 I 1 BGB unzulässig, wobei allerdings gem. § 476 III BGB ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen werden kann.

IV. Rechtsfolgen (s. § 437 BGB)

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus §§ 437 ff. BGB.

1. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

K könnte zunächst von V gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB Nacherfüllung verlangen. Dabei steht dem Käufer das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu, es sei denn, es liegt ein Fall von § 275 I, II, III BGB oder § 439 IV BGB vor. Unmöglichkeit i.S.v. § 275 I BGB setzt insofern voraus, dass beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind. Beim Gattungskauf ist diese erst gegeben, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist und beim Stückkauf – wie vorliegend mit der gebrauchten Spezialbohrmaschine – (auch bei der konkretisierten Gattungsschuld nach § 243 II BGB und der beschränkten Gattungsschuld „solange der Vorrat reicht“), wenn die Kaufsache nicht durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann. Die Spezialbohrmaschine ist anderweitig nicht erhältlich, sodass eine Nachlieferung unmöglich ist, nicht jedoch eine Mängelbeseitigung durch Reparatur.

Gem. § 439 III BGB ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

Der Käufer hat dem Verkäufer im Rahmen eines Nacherfüllungsverlangens die Kaufsache nach § 439 V BGB zur Verfügung zu stellen. Ferner muss der Käufer dem Verkäufer die Sache dementsprechend zur Überprüfung überlassen.

2. Nach erfolgloser Fristsetzung

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung (vgl. § 440 BGB) kann der Gläubiger entweder Rücktritt oder Minderung gem. § 437 Nr. 2 BGB und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB verlangen. Gem. § 440 BGB ist unter den dortigen Voraussetzungen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich.

Unzumutbarkeit besteht z.B., wenn die Kupplung gelegentlich hängen bleibt oder bei einem sog „Montagsauto“. Sofern es um die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens geht, also einen Schaden an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst und somit einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280 I 1 BGB bedarf es keiner vorherigen Fristsetzung.

a) Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 326 V BGB

K könnte nach erfolgloser angemessener Frist zur Nacherfüllung von dem Kaufvertrag zurücktreten nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB.

Ein Rücktritt nach § 323 I BGB setzt Folgendes voraus:

(1) Gegenseitiger Vertrag, § 323 I BGB

(2) Nichtleistung trotz Fälligkeit oder nicht vertragsgemäße Leistung, § 323 I BGB

(3) Erfolglose angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 323 I BGB oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II BGB

(4) Kein Fall von § 323 V, VI BGB.

Der Kaufvertrag gem. § 433 BGB ist ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 323 I BGB. Die Leistung war aufgrund der Mangelhaftigkeit (s.o.) nicht vertragsgemäß. (Bei Unmöglichkeit wäre Ausgangspunkt § 326 V BGB). Es müsste erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sein. Z.B. sind 2 Wochen in der Regel angemessen.

Die Fristsetzung kann nach § 323 II BGB entbehrlich sein. § 323 II Nr. 1 BGB erfasst die ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Es muss sich wie bei §§ 286 II Nr. 3, 281 II 1. Alt BGB um das sog. letzte Wort handeln. Von Nr. 2 ist das sog. relative Fixgeschäft erfasst, wenn also das Geschäft mit Einhaltung der Zeit stehen und fallen soll. Im Gegensatz dazu unterliegt das absolute Fixgeschäft (z.B. Taxi zum Flughafen) den Regelungen der Unmöglichkeit, da in diesen Fällen eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Anzeichen für ein relatives Fixgeschäft sind u.a. Begriffe wie „fix“, „prompt“, „genau“, „präzise“, „spätestens“.

§ 323 II Nr. 3 BGB erfasst nur die Schlechtleistung (nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung) und nicht die Nichtleistung trotz Fälligkeit, für die stets eine Fristsetzung nach § 323 I BGB erforderlich ist. Besondere Umstände i.S.v. Nr. 3 können z.B. vorliegen bei sog „Just-in-time-Verträgen“, der Lieferung eines Montagsautos, der Täuschung des anderen Vertragspartners oder sofern ein Mangel arglistig verschwiegen wird.

Es liegt weder ein Fall des § 323 V BGB (bei Teilleistung Rücktritt nur, wenn kein Interesse und bei nicht vertragsgemäßem Bewirken der Leistung Rücktritt nur, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist) noch ein Ausschluss gem. § 323 VI BGB (Gläubiger ist verantwortlich oder es liegt Annahmeverzug gem. §§ 293 f. BGB) vor. (Der Rücktritt kann zudem nach § 218 I BGB unwirksam sein.

K kann unter diesen Voraussetzungen von dem Kaufvertrag mit V zurücktreten nach §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB.

Für den Rücktritt ist kein Verschulden der Gegenseite erforderlich. Der Rücktritt erfolgt gem. § 349 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Durch den Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis, sodass jeder gem. § 346 I BGB zur Herausgabe des Empfangenen verpflichtet ist. Im Falle der Unmöglichkeit ist gem. § 346 II BGB Wertersatz zu leisten. Nach § 348 S. 1 BGB sind die jeweiligen Verpflichtungen Zug um Zug zu erfüllen und nach § 348 S. 2 BGB finden die §§ 320, 322 BGB entsprechende Anwendung.

Eine Fristsetzung nach § 326 V BGB ist nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind.

b) Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB

Statt zurückzutreten kann K auch die Minderung erklären nach §§ 437 Nr. 2 2. Fall, 441 I 1 BGB. Aus den Worten „Statt zurückzutreten“ ergibt sich, dass die Rücktrittsvoraussetzungen für die Minderung gegeben sein müssen. Die Formel der Minderung nach § 441 III BGB ist: Wert der mangelhaften Sache multipliziert mit Kaufpreis und dividiert durch Wert der mangelfreien Sache = neuer bzw. geminderter Preis. Sofern beispielsweise der Wert der mangelhaften Sache 180 Euro beträgt und der Kaufpreis 250 Euro, welcher dem Wert der mangelfreien Sache entsprechen würde, beträgt der geminderte Preis 180 Euro. Falls K den Kaufpreis noch nicht gezahlt hätte, müsste er also anstelle des vereinbarten Kaufpreises von 250 Euro nur den geminderten Preis von 180 Euro bezahlen. Sollte er die 250 Euro bereits gezahlt haben, kann er Rückzahlung von 70 Euro verlangen nach §§ 441 IV, 346 I BGB.

c) Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 283, 311a BGB

Neben Rücktritt oder Minderung könnte K von V gegebenenfalls Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung i.H.v. 70 Euro nach §§ 437 Nr. 3, 280 I 1, III, 281 I 1 BGB.

Dieser setzt voraus:

(1) Schuldverhältnis, § 280 I 1 BGB

(2) Pflichtverletzung, §§ 280 III, 281 I 1 BGB: Nichtleistung trotz Fälligkeit oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung, § 281 I 1 BGB

(3) Erfolglose angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 281 I 1 BGB oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 II BGB

(4) Kein Leistungshindernis nach § 275 BGB

(5) Verschulden, §§ 286 IV, 280 I 2 BGB

(6) Schaden

(7) Kausalität (Pflichtverletzung für Schaden)

Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I 1 BGB liegt mit dem Kaufvertrag nach § 433 zwischen K und V vor. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger gem. § 280 III BGB unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB verlangen. Gem. § 281 I 1 BGB ist erforderlich, dass eine fällige Leistung nicht wie geschuldet erbracht wird. Fällig war die Leistung gem. § 271 I BGB sofort. Sie wurde auch nicht wie geschuldet erbracht, da ein Mangel §§ 434 II 1 Nr. 2, III 1 Nr. 1, 2 BGB besteht. Hierin liegt die Pflichtverletzung von V. Darüber hinaus müsste eine erfolglose angemessene Frist zur Leistung gesetzt worden sein.

Es besteht kein Leistungshindernis nach § 275 BGB. Anderenfalls würde ein Schadensersatzanspruch nur nach § 311a II 1 BGB oder nach §§ 280 I 1, III, 283 BGB in Betracht kommen.

Das Verschulden des V wird vermutet, §§ 280 I 2, 276 BGB. Einen Exkulpationsbeweis hat V bislang nicht angetreten. Zudem müsste K einen Schaden, also ein unfreiwilliges Vermögensopfer, erlitten haben. Im Rahmen der von § 249 I BGB vorausgesetzten Differenzhypothese (= Differenz zwischen realer und hypothetischer Vermögenslage) kann Schadensersatz verlangt werden. Bei hypothetischer Vermögenslage hätte K eine Bohrmaschine im Wert von 250 Euro. Die reale Vermögenslage ergibt hingegen nur einen Wert von 180 Euro bei einer mit 70 Euro angesetzten Reparatur. Damit hat K einen Schaden von 70 Euro. Erlitten. Die Pflichtverletzung müsste für den Schaden kausal gewesen sein. Hätte V eine fehlerfrei funktionierende Spezialbohrmaschine übergeben, hätte K keine Differenz zwischen realer und hypothetischer Vermögenslage erlitten. Also ist die Kausalität gegeben.

Somit könnte K von V bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 70 Euro verlangen gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I 1, III, 281 I 1 BGB.

d) Aufwendungsersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB

K könnte anstelle von Schadensersatz statt der Leistung von V nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer.

Der Aufwendungsersatz nach § 284 BGB spielt kaum eine Rolle. Beispiele sind Reise- und Übernachtungskosten bei einem Konzertbesuch.

V. Durchsetzbarkeit

Gewährleistungsansprüche sind z.B. nicht durchsetzbar, wenn ein Fall der §§ 275 II, III, 439 IV BGB gegeben ist oder sie verjährt sind. Die Verjährung der Mängelansprüche ist in § 438 BGB geregelt. Gem. § 438 I Ziff. 2 BGB verjähren diese bei einem Bauwerk in 5 Jahren. Die Ansprüche sind noch nicht verjährt und somit durchsetzbar. Gem. § 438 I Ziff. 3 BGB verjähren diese grundsätzlich in 2 Jahren, so z.B. bei einer defekten Bohrmaschine.

Das gilt auch für die Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage. Bei einem Bauwerk beziehungsweise wenn eine Sache für ein Bauwerk verwendet worden ist z.B. bei mangelhaften Trägerbalken, verjähren die Ansprüche nach § 438 I Ziff. 2 BGB in 5 Jahren. In 30 Jahren verjähren nach § 438 I Ziff. 1 BGB Ansprüche, wenn der Mangel ein einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (z.B. im Falle der Unwirksamkeit einer Übereignung und dem Scheitern eines gutgläubigen Erwerbs aufgrund Diebstahls gem. § 935 BGB) oder sofern der Mangel in einem sonstigen Recht besteht, das im Grundbuch eingetragen ist, z.B. aufgrund von eingetragenen Grundpfandrechten. Nach § 438 II BGB beginnt die Verjährung bei Grundstücken mit Übergabe und im Übrigen mit der Ablieferung.

Der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB verjährt hingegen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB. Dabei beginnt die Verjährung gem. § 199 I BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und mit Kenntnis des Gläubigers von den entsprechenden Umständen etc.

Ergebnis:

K hat gegen V bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche wie oben dargestellt nach § 437 BGB.

C. Prüfungsrelevanz

Das Gewährleistungsrecht des Kaufrechts ist ein großer Schwerpunkt der Examensklausuren. In dem vorliegenden Fall geht es dabei um einen Sachmangel und die entsprechenden vertraglichen Sekundäransprüche des Käufers wie z.B. Rücktritt und Schadensersatz.

Die Thematik ist höchst prüfungsrelevant, da sie die Möglichkeit bietet, sich mit den üblichen Fragestellungen des Leistungsstörungsrechts auseinanderzusetzen.

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