Maßgeblicher Zeitpunkt Mangel
Maßgeblicher Zeitpunkt/Mangel
Gemäß § 434 BGB muss der Mangel bei gefahrübergang vorgelegen haben. Das ist regelmäßig die Übergabe, § 446 S. 1 BGB. Diesem Fall gleichgestellt ist der Annahmeverzug des Käufers, § 446 S. 3 BGB. Beim Versendungskauf ist der maßgebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe an die Transportperson, § 447 BGB.
Bei Waren mit digitalen Elementen ist zu beachten, dass der Mangel während des Bestehens der Aktualisierungspflicht, also nach Übergabe, auftritt, § 475b II 1 BGB.
Wenn das Vorliegen eines Mangels umstritten ist, muss auf Beweislastregeln zurückgegriffen werden: Grundsätzlich trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass ein Mangel zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorgelegen hat. Beim Verbrauchsgüterkauf besteht eine Beweislastumkehr zulasten des Verkäufers, § 477 BGB.