Anfang des Jahres hatte sich Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Günther in einem TV-Auftritt kritisch gegenüber dem Onlineportal „Nius“ geäußert. Dabei handelte er nicht als Amtsträger, so das OVG Schleswig, und bestätigte die Entscheidung des VG.
A. Sachverhalt (verkürzt):
In der Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026 sprach der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther von sogenannten „alternativen Medien“ wie etwa das Medienportal „Nius“ als „Gegner“ und bezeichnete sie als „Feinde der Demokratie“. Er fügte hinzu, dass bei „Nius“-Artikeln, mit denen er zu tun habe, in der Regel nichts stimme, sondern diese „vollkommen faktenfrei“ seien.
B. Entscheidung
Die Antragstellerin richtete sich gegen Aussagen von Herrn Daniel Günther in der Markus Lanz-Sendung vom 7. Januar 2026, die das Online-Nachrichtenportal Nius betreffen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO verlangt sie, dass diese Äußerungen künftig unterlassen werden, für den Fall eines Verstoßes ein Ordnungsgeld angedroht wird und die Aussagen öffentlich widerrufen werden.
I. Zulässigkeit
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die entsprechenden Anträge mit Beschluss vom 5. Februar 2026 zurückgewiesen. Zuständig für den einstweiligen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache (in Schleswig-Holstein ist das einzige VG in Schleswig sachlich als Eingangsinstanz und örtlich für das gesamte Bundesland zuständig). Das VG erklärte insbesondere den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO für eröffnet. Maßgeblich ist hierfür, ob der zur Begründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des privaten oder öffentlichen Rechts geprägt wird. Mit dem Eilrechtsschutzantrag wendete sich die Antragstellerin explizit gegen Äußerungen von Herrn Günther als Amtsträger. Dies ist nicht deswegen anders zu beurteilen, weil streitig ist, ob Herr Günther die angegriffenen Äußerungen tatsächlich in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getätigt hat. Das ist eine Frage der Begründetheit, namentlich, ob die materiellen Voraussetzungen etwaiger öffentlich-rechtlicher Anordnungsansprüche erfüllt sind. Somit lag eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Der Eilantrag von Nius gegen Aussagen Günthers in der Sendung Anfang Januar blieb erfolglos. Hiergegen legte die Antragstellerin am 19. Februar 2026 Beschwerde gem. § 146 VwGO ein, die sie mit Schriftsatz vom 4. März 2026 begründete. Darin hält sie an ihrer Auffassung fest, dass sich Herr Günther in der Sendung vom 7. Januar 2026 ausschließlich in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein geäußert habe.
II. Begründetheit
Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem folgende Äußerungen Günthers: „Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale … Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde der Demokratie sind“ sowie die Einschätzung, Inhalte des Portals seien „in der Regel“ unzutreffend und „vollkommen faktenfrei“.
Klärungsbedürftig war, ob diese Aussagen von Herrn Günther als Parteipolitiker und Privatperson getroffen wurden – dann durfte er sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG berufen und der Rechtsstreit wäre privatrechtlicher Natur. Sprach er hingegen in seiner Funktion als Ministerpräsident, war einerseits die Berufung auf Grundrechte nicht möglich, zudem galt das Gebot der amtlichen Neutralität aufgrund Art. 33 GG, insbesondere Art. 33 III GG; ggfs. i.V.m. Art. 28 II GG.
„Äußerungen eines Hoheitsträgers in seiner hoheitlichen Funktion unterliegen dem Neutralitäts- und dem Sachlichkeitsgebot zum Schutze des Willensbildungsprozesses in einer Demokratie (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 – 10 C 6.16 –, juris Rn. 24 ff.; Nellesen, Äußerungsrechte staatlicher Funktionsträger, 2019, S. 51 f.).“
Folglich wäre dann ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu klären.
Das VG führte aus, Günther habe die Äußerungen nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung getroffen, sondern als Parteipolitiker. Es stellte fest, dass die Äußerungen nicht in Ausübung eines Regierungsamtes erfolgt seien und daher dem Land Schleswig-Holstein nicht zugerechnet werden könnten. Mangels hoheitlichen Handelns liege auch kein Eingriff in Grundrechte vor.
Damit fehlte es bereits an einer Grundlage für ein verwaltungsgerichtliches Vorgehen gegen das Land. Parallel dazu führt Nius laut Gericht ein separates zivilrechtliches Verfahren gegen Günther als Privatperson.
Entscheidend war für das Gericht die Abgrenzung zwischen amtlicher und parteipolitischer Tätigkeit. Maßgeblich sei, ob ein Amtsträger ausdrücklich auf die Autorität oder Ressourcen seines Amtes Bezug nehme. Diese Unterscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Zweifel seien Äußerungen in Talkshows jedoch als parteipolitisch einzuordnen.
Das Gericht betonte, dass Talkshows typischerweise eine Vermischung von amtlichen, persönlichen und parteipolitischen Positionen darstellen. Eine strikte Trennung sei praktisch kaum möglich und würde den politischen Meinungsaustausch erheblich erschweren. Würde man von Amtsträgern verlangen, ihre Rolle bei jeder Aussage exakt zu kennzeichnen, würde dies die Dynamik solcher Diskussionen beeinträchtigen.
Zugleich dürfe diese Rollenvermischung nicht dazu führen, dass Regierungsmitglieder gegenüber anderen Diskussionsteilnehmern benachteiligt werden. Andernfalls könnten die Regierungsparteien im politischen Wettbewerb schlechter gestellt sein, was mit der in Art. 21 Grundgesetz garantierten Chancengleichheit nicht vereinbar wäre.
Im Ergebnis gilt daher eine Art Zweifelsregel: Äußert sich ein Regierungsmitglied in einer Talkshow, ist grundsätzlich von einer parteipolitischen Äußerung auszugehen – es sei denn, es wird erkennbar auf die besondere Autorität oder Mittel des Amtes Bezug genommen. Dies war hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall.
Auch der Umstand, dass Günther sich an anderer Stelle der Sendung auf seine Rolle als Ministerpräsident bezog, ändere daran nichts. Die einzelnen Aussagen seien jeweils im konkreten Zusammenhang zu bewerten. In Bezug auf die beanstandeten Aussagen habe er sich nicht auf sein Amt gestützt, sondern an einer allgemeinen medienpolitischen Debatte teilgenommen.
Der 6. Senat des OVG bestätigte die Entscheidung und betonte, das VG habe den richtigen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Beurteilung der Äußerungen angewendet. Das Gericht stellt in seinem Beschluss ausführlich die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar und betont dabei die Doppelrolle von Amtsträgern. Einerseits unterliegt eine sich äußernde Person in ihrer Funktion als Amtsinhaber dem Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Andererseits kann sie auch als Parteipolitiker oder politisch handelnde Privatperson auftreten und sich auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG berufen:
„Weil die Übernahme eines hoheitlichen Amtes aber dem Amtsinhaber nicht die Möglichkeit parteipolitischen Engagements oder gar einer eigenen Meinung nehmen darf, nimmt er stets eine Doppelrolle wahr. Die sich äußernde (Amts-)Person ist damit als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden, tritt aber gleichzeitig auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auf, der u. a. das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris Rn. 51, 54). Es bedarf daher der Abgrenzung zwischen Äußerungen mit Amtsbezug und solchen als Bürger, insbesondere eines Parteipolitikers. Sie erfolgt anhand einer Würdigung der Gesamtumstände – Inhalt, Form, äußerer Zusammenhang – im Einzelfall.“
Dies gilt insbesondere für Talkshows, die typischerweise dem Austausch politischer Argumente und Positionen dienen. Vor diesem Hintergrund ist jede einzelne Äußerung unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände gesondert zu würdigen. Dieser Prüfungsmaßstab wurde vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall angewendet. Der Senat legte dar, welche Kriterien hier gelten:
„Indizien, die regelmäßig für einen Amtsbezug sprechen können, sind die ausdrückliche Bezugnahme auf das Amt, ein inhaltlicher Zusammenhang der Aussage mit der amtlichen Tätigkeit, beispielweise bei Nutzung von Amtsräumen oder Hoheitszeichen, und die Verwendung öffentlicher Mittel. Es muss eine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes gegeben sein. Die Verwendung der Amtsbezeichnung reicht dafür nicht, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen. Maßgeblich ist stets die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers.“
Notwendig ist aber immer eine Betrachtung und Würdigung des Gesamtkomplexes:
„Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich regelmäßig bei Vorliegen eines oder mehrerer der genannten Umstände noch nicht zwingend auf den Amtsbezug schließen. Dies ergibt sich daraus, dass es sich lediglich um Indizien handelt, wenn – wie hier – der äußere Zusammenhang der streitigen Aussage des Hoheitsträgers sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht klar der hoheitlichen oder privaten Sphäre des Betroffenen zuordnen lässt. Das ist insbesondere der Fall bei Äußerungen in Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen. Es sind dann die einzelnen Äußerungen für sich jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.“
Auch die vom VG zugrunde gelegte Regelung, wobei im Zweifel von einer nicht-amtlichen Äußerung auszugehen sei, bestätigte das OVG:
„In Talkrunden, Interviews oder Diskussionsforen ist daher in Zweifelsfällen abhängig von den äußeren Umständen aufgrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) von einer Äußerung ohne Amtsbezug auszugehen.“
Auch die teilweise Einblendung der Amtsbezeichnung ändert daran nichts:
„Weiter verweist [die Antragstellerin] zur Begründung der Rüge darauf, dass es redaktioneller Praxis entspreche, Einblendungen und Funktionsbezeichnungen im Vorfeld mit den Pressestellen der Amtsinhaber abzustimmen. Herr Günther habe somit bereits im Vorfeld billigen lassen, wie er in der Sendung bezeichnet werde und damit ausdrücklich auf sein Amt Bezug genommen. Die anders lautenden Einblendungen während der Sendung stünden dem nicht entgegen. Sie bildeten lediglich die Doppelrolle eines Amtsinhabers ab, welche die Abgrenzungsfrage erst aufwerfe. Wäre die Gleichzeitigkeit von Amts- und Parteibezeichnungen ein Argument gegen den Amtsbezug, liefe die Grundrechtsbindung, die durch die Doppelrolle gerade nicht aufgehoben werde, ins Leere. Soweit das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine redaktionelle Absprache gesehen habe, hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen, statt aus dem Fehlen eigener Erkenntnisse auf das Fehlen der Tatsache zu schließen. Zudem präge das, was auf dem Bildschirm sichtbar gewesen sei – Amtsbezeichnung, Selbstpositionierung, Landeswappen, Begleitung durch die Regierungssprecherin, Dienstreise – die Wahrnehmung der Zuschauer, auf die es ankomme. Das Gesamtbild sei durch den Hinweis auf redaktionelle Autonomie nicht zu entkräften.“
„Es ist zudem nicht nachvollziehbar, wieso die Einblendungen der Amtsbezeichnung, wenn sie Indizien wären, trotz Einblendungen auch der Parteipolitikerfunktion Wirkung für die gesamte Sendung haben sollten. Die Antragstellerin möchte keine isolierte Betrachtung der Einblendungen, stützt sich aber mit ihrer Argumentation selbst isoliert auf die für sie günstigen Einblendungen, ohne dabei die übrigen Umstände zu bewerten. Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens dabei, dass bei Zugrundelegung des oben beschriebenen Maßstabs jede von Herrn Günther getätigte Äußerung für sich zu betrachten ist. Dass vorliegend unterschiedliche Einblendungen erfolgten, macht bereits deutlich, dass Herrn Günther die bereits mehrfach beschriebene Doppelrolle zukam. Die unterschiedlichen Einblendungen bekräftigen die Erforderlichkeit einer differenzierten Betrachtung.“
Schließlich führte weder die Nutzung eines Dienstfahrzeugs noch das Tragen eines Landeswappens am Revers zu einer abweichenden Beurteilung:
„Die Nutzung staatlicher Ressourcen sei nunmehr belegt, weil der Antragsgegner im Rahmen eines auskunftsrechtlichen Verfahrens (6 B 5/26), das beizuziehen sei, zugegeben habe, dass sämtliche Termine am 7. Januar 2026 als Dienstreise eingestuft worden seien, das Land Schleswig-Holstein die Kosten getragen habe und Herr Günther von seinem persönlichen Fahrer, der Regierungssprecherin und den Mitgliedern des Personenschutzes des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein begleitet worden sei. Die neuen Tatsachen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sich die Antragstellerin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO). Dieses hat darauf hingewiesen, dass die schon aus Sicherheitsgründen gebotene und auch zu privaten Zwecken zulässige Inanspruchnahme des Dienstwagens und des Personenschutzes die Sendung nicht zu einer Regierungsveranstaltung mache und die Einladung unter der dienstlichen Anschrift des Ministerpräsidenten die gebotene Differenzierung und kontextabhängige Betrachtung der Äußerungen nicht entbehrlich mache. Letzterem ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche fordert, dass die Ressourcennutzung selbst äußerungsbezogen sein muss.“
„Das Verwaltungsgericht hat das Tragen von Hoheitszeichen allgemein als ein mögliches Indiz für einen Amtsbezug einer Äußerung benannt. Daran ist nichts zu erinnern. Auch an dieser Stelle verkennt die Antragstellerin jedoch, dass ein Indiz noch nicht den Schluss auf ein bestimmtes Ergebnis zulässt, sondern im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen ist. Aus dem Kontext der angegriffenen Äußerungen ergibt sich vorliegend hinreichend, dass Herr Günther sie nicht als Ministerpräsident, sondern als Parteipolitiker getätigt hat. Dieser Gesamteindruck kann jedenfalls nicht durch das Tragen des Landeswappens entkräftet werden. Es kann daher offenbleiben, ob die Verwendung des Landeswappens vorliegend ggf. aufgrund der von dem Antragsgegner benannten (Vermerk des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 10. März 2026) Genehmigung vom 9. März 1998 zulässig war und ob diese ggf. im Landesarchiv noch existiert. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Hoheitszeichens ist für die Frage eines Amtsbezuges einer Äußerung nicht relevant.“
C. Ergebnis
Daniel Günther traf seine Aussagen daher als Parteipolitiker und Privatperson, unterlag nicht der amtlichen Neutralitätspflicht und konnte sich auf Art. 5 I GG berufen. Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.
(OVG Schleswig-Holstein, Beschuss vom. 23.04.2026, Az. 6 MB 9/26; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2026, Az. 6 B 2/26)
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