Der Youtuber Marvin Wildhage ist für aufwendige Pranks und investigativ angehauchte Aktionen bekannt. Immer wieder hat er Influencer oder Unternehmen mit Täuschungsaktionen konfrontiert oder Sicherheitslücken offengelegt.
Besonders viel Aufmerksamkeit bekam eine Aktion während der Fußball‑Europameisterschaft 2024. Verkleidet als EM-Maskottchen gelang es ihm, sich Zutritt zur Allianz Arena zu verschaffen und sogar auf das Spielfeld zu gelangen. Neben medialem Aufsehen wirft der Fall vor allem juristisch interessante Fragen auf. Nun wurde gegen den Youtuber ein Strafbefehl erlassen.
Maskottchen Auftritt mit Folgen
Da das Eröffnungsspiel längst ausverkauft war und Ticketpreise auf dem Zweitmarkt sehr hoch waren, entschied sich Wildhage für einen ungewöhnlichen Weg: Er ließ ein Maskottchen-Kostüm in China produzieren. Während ein erstes Modell qualitativ enttäuschte, überzeugte eine zweite, mehrere tausend Euro teure Version.
Allein das Kostüm reichte jedoch nicht. Entscheidend war der Zugang zum Stadion. Dabei nutzte er öffentlich gepostete Bilder von Mitarbeiterausweisen, um Optik und Gestaltung nachzuahmen. Gemeinsam mit Begleitern fertigte er täuschend echte Akkreditierungen und einen Parkausweis an.
Am Spieltag gelang es der Gruppe, mit einem entsprechend beklebten Transporter die Kontrollen zu passieren. Im Stadion fiel zunächst nicht auf, dass sich ein nicht autorisiertes Maskottchen unter die offiziellen Beteiligten gemischt hatte. Sogar Mario Gomez machte ein Foto mit ihm.
Erst später wurde der Schwindel entdeckt. In der Folge versuchte die UEFA die Veröffentlichung der Videos mit allen Mitteln zu verhindern und argumentierte u.a. mit dem Urheberrecht. Diese Option wurde nicht weiter verfolgt und das Verfahren konzentriert sich auf strafrechtliche Aspekte.
Strafrechtliche Entwicklung: Strafbefehl und Verfahren
Rund 20 Monate nach der Aktion erließ das Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I einen Strafbefehl. Vorwurf: Urkundenfälschung in sechs Fällen in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen. Festgesetzt wurden eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätze à 250 Euro (17.500 Euro) sowie die Einziehung von Werbeeinnahmen in Höhe von 5.400 Euro. Wildhage legte Einspruch ein.
Zur Erklärung:
Ein Strafbefehl gem. § 407 ff. StPO gehört zu den besonderen Verfahrensarten der StPO und ist ein vereinfachtes Strafverfahren ohne Hauptverhandlung. Der Beschuldigte kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen – dann kommt es automatisch zur Hauptverhandlung.
Hausfriedensbruch, Erschleichen von Leistungen oder Urkundenfälschung?
Der Vorwurf der Urkundenfälschung stützt sich darauf, dass selbst erstellte Dokumente offiziellen Akkreditierungen nachempfunden waren.
Bei § 265a StGB liegt ein spannender Diskussionspunkt: Normalerweise setzt der Tatbestand voraus, dass jemand eine Leistung nutzt, die gegen Entgelt angeboten wird. Ein Paradebeispiel sind die Schwarzfahrer-Fälle.
Doch wie ist das im Maskottchen Fall? Einen Auftritt als Maskottchen kann man nicht kaufen. Im Gegenteil: Maskottchen-Darsteller werden normalerweise bezahlt. Liegt dann überhaupt eine „erschleichbare Leistung” vor? Ob die Gerichte das so sehen, bleibt abzuwarten.
Für den Hausfriedensbruch müsste ein Betreten gegen den Willen des Hausrechtsinhabers vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein durch Täuschung erlangtes Einverständnis das „Eindringen“ ausschließen. Da Ordner den Zutritt letztlich ermöglichten, könnte dieser Tatbestand ausscheiden.
Zusätzlicher Streitpunkt: Einziehung der Video-Einnahmen
Neben der Strafbarkeit wird im Verfahren auch über die Einziehung der Werbeeinnahmen gemäß § 73 ff. StGB gesprochen. Laut Strafbefehl soll Wildhage rund 5.400 Euro mit Videos zur Aktion eingenommen haben.
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