Urkundenfälschung, § 267 StGB

Aufbau der Prüfung - Urkundenfälschung, § 267 StGB

Die Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen. Bei der Urkundenfälschung sind drei Tatbestände zu unterscheiden. Urkundenfälschung ist nach § 267 I 1. Fall das Herstellen einer unechten Urkunde.

I. Tatbestand

1. § 267 I 1. Fall StGB

a) Urkunde

Im Tatbestand setzt die Urkundenfälschung nach § 267 I 1. Fall StGB zunächst eine Urkunde als taugliches Tatobjekt voraus. Urkunde i.S.d. Urkundenfälschung ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist. Verkörperte Gedankenerklärung wird definiert als eine menschliche Erklärung, die stofflich fixiert sein muss. Problematisch ist der Urkundenbegriff bei Fotokopien. Fraglich kann auch sein, was eine zusammengesetzte Urkunde ist. Dies wird in gesonderten Exkursen erläutert.

b) Unecht

Weiterhin muss die Urkunde im Rahmen der Urkundenfälschung nach § 267 I 1. Fall StGB auch unecht sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der tatsächliche Aussteller von dem vermeintlichen Aussteller abweicht. Beachte: Nicht erfasst ist die schriftliche Lüge, denn der Inhalt der Urkunde wird nicht geschützt (Beispiel: Wenn jemand etwas schreibt und ein anderer unterschreibt) Vom Tatbestand der Urkundenfälschung  gemäß § 267 I 1. Fall StGB ist nur eine Identitätstäuschung, nicht jedoch eine Namenstäuschung erfasst. Wenn Urkunden unterzeichnet werden, muss dies folglich dazu führen, dass über die Identität des Unterzeichnenden getäuscht wird ( (-) bei der Verwendung eines Pseudonyms, unter dem man bekannt ist; eventuell aber (+) bei Verwendung des zweiten, unbekannten Vornamens). Weiterhin kann im Rahmen der Urkundenfälschung das Problem der sogenannten Geistigkeitstheorie auftauchen.

c) Herstellen

Als Tathandlung verlangt § 267 I 1. Fall StGB ein Herstellen. Der Täter bewirkt demnach, dass erstmals alle Urkundenmerkmale vorliegen.

d) Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert die Urkundenfälschung des § 267 I 1. Fall StGB Vorsatz.

e) Täuschungsabsicht

Zudem ist die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (es genügt sicheres Wissen!) erfoderlich.

2. § 267 I 2. Fall StGB

Eine Urkundenfälschung liegt darüber hinaus auch vor, wenn gemäß § 267 I 2. Fall das Verfälschen einer echten Urkunde gegeben ist.

a) Urkunde

Auch diese Form der Urkundenfälschung setzt eine Urkunde voraus.

b) Echt

Diese muss jedoch echt sein.

c) Verfälschen

Als Tathandlung fordert § 267 I 2. Fall StGB ein Verfälschen. Ein solches wird definiert als jedes nachträgliche Ändern der Beweisrichtung. Problematisch kann in diesem Zusammenhang sein, ob ein Verfälschen auch durch den ursprünglichen Aussteller selbst durchgeführt werden kann.

d) Vorsatz

Im subjektiven Tatbestand wird bei der Urkundenfälschung nach § 267 I 2. Fall StGB ebenfalls Vorsatz sowie die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gefordert.

e) Täuschungsabsicht

3. § 267 I 3. Fall StGB

Zuletzt liegt eine Urkundenfälschung gemäß § 267 I 3. Fall StGB auch dann vor, wenn eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht wird.

a) Urkunde

b) Unechte Urkunde herstellen / echte Urkunde verfälschen

c) Gebrauchen

Gebrauchen ist das Zugänglichmachen im Rechtsverkehr. Erfasst wird auch das sogenannte mittelbare Gebrauchen. Beispiel: Jemand verändert ein Originaldokument, fotokopiert dieses und reicht diese Fotokopie als solche oder als Original ein. Nach herrschender Meinung wird durch das Einreichen der Fotokopie das veränderte Original gebraucht.

d) Vorsatz

Auch bei der Urkundenfälschung nach § 267 I 3. Fall werden Vorsatz und die Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr vorausgesetzt.

e) Täuschungsabsicht

Zu beachten ist, dass ein einheitliches Urkundendelikt immer dann vorliegt, wenn der Täter beim Herstellen oder Verfälschen schon vorhat, diese Urkunde später zu gebrauchen.

II. Rechtswidrigkeit

An die Prüfung des subjektiven Tatbestands der Urkundenfälschung schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Zuletzt können im Bereich der Strafzumessung besonders schwere Fälle gemäß § 267 III StGB zu berücksichtigen sein.

 

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