Millionen-Einbruch in Gelsenkirchen: Sparkasse will nur für 10.300 Euro pro Schließfach haften

Millionen-Einbruch in Gelsenkirchen: Sparkasse will nur für 10.300 Euro pro Schließfach haften

Wo sonst eingefleischte Schalke Fans grölen, lärmen dieser Tage geprellte Sparkassenkunden. Findige Anwälte hatten zu einer Infoveranstaltung in die VELTINS-Arena geladen. Der Ärger ist groß, schließlich heißt es, dass obwohl bei einem spektakulären Einbruch mehrere Millionen Euro in einer Nacht- und Nebelaktion gestohlen wurden, sich die Haftung der Sparkasse auf lediglich 10.300 Euro pro Schließfach beschränkt – so steht es offenbar in den AGB.

3.000 Schließfächer ausgeräumt

Die Sparkasse hat es gerade nicht leicht. Wohl an niemanden ist der spektakuläre Einbruch in der Gelsenkirchener Sparkassen Filiale vorbeigegangen. Keinen Monat später dann in dieser Woche auch noch ein Einbruch in eine Filiale in Wilhelmshaven, wo unbekannte Täter wieder Kundenschließfächer ins Visier genommen hatten. Sie überwanden den Schließmechanismus des Tresorraumes und räumten Fächer im unteren zweistelligen Bereich aus. Der Alarm löste aus, sodass sie wenig Zeit hatten. Anders in Gelsenkirchen. Die Täter hatten sich filmreif mit einem Kernbohrer Zutritt von der angrenzenden Tiefgarage in den Tresorraum Raum verschafft und über 3.000 Kundenschließfächer ausgeräumt. Dieses Unterfangen muss einige Zeit in Anspruch genommen haben, blieb aufgrund der Feiertage aber unentdeckt. Genauer Wert der Beute: vermutlich über 100 Millionen, schließlich weiß die Bank nicht, was die Opfer in den Schließfächern lagerten und daher lässt sich nur schätzen.

Mietvertrag über Bankschließfach

Das dürfte insofern auch in der Natur der Sache liegen. Eine Kundin oder ein Kunde schließt in der Regel einen Mietvertrag über die Nutzung des Schließfaches ab und kann dort ohne konkretes Wissen der Bank, Bargeld, Wertgegenstände, Schmuck oder auch Unterlagen deponieren. Was für den ein oder anderen vorteilhaft ist (Stichwort: Schwarzgeld), kann aber in einem solchen Falle zum Verhängnis werden. Sofern die Opfer nicht genau nachweisen können, was sich in ihrem Schließfach zum Zeitpunkt des Einbruchs befand, wird es schwer, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Eine weitere Schwierigkeit wird nun laut: Die Sparkasse hat in ihren Verträgen offenbar eine Haftungsbeschränkung auf 10.300 Euro vereinbart. Eine solche Klausel ist grundsätzlich üblich, wenn auch vermutlich nicht allen Betroffenen klar. Sie gilt allerdings nur, wenn die Bank kein Verschulden trifft und sie am Ende auch wirksam ist.

Bank schuldet Sicherung des Tresorraumes

Wer extra ein Bankschließfach anmietet, hat einen ausgeprägten Wunsch nach Sicherheit. Die Bank schuldet insofern neben der Zurverfügungstellung des Bankschließfaches die Sicherung des Schließfachraumes nach dem anerkannten “Stand der Technik”. Kommt die Bank dieser besonderen Sicherungspflicht nicht nach, liegt eine Pflichtverletzung vor, die nach § 280 I BGB den Weg für Schadensersatzansprüche bereitet.

Die Frage, die nun für alle Betroffenen relevant sein dürfte, hat die Sparkasse Gelsenkirchen ihren Tresorraum wirklich nach dem Stand der Technik gesichert und trifft sie dadurch am Verlust des Inhalts der Schließfächer kein Verschulden?

Insiderwissen, Fehlalarm und fehlende Bewegungsmelder

Es kommen immer mehr Ungereimtheiten zu Tage, die ein Verschulden der Bank zumindest wahrscheinlicher machen dürften. Warum öffneten die Täter ausschließlich belegte Schließfächer? Hatten sie möglicherweise Insiderwissen? Das Verschulden von Angestellten müsste sich die Sparkasse nach § 278 BGB zurechnen lassen.

Nur Stunden vor dem Einbruch kam es zu einem Feueralarm. Einsatzkräfte der Polizei und Feuerwehr überprüften sogar den Raum, neben dem sich die Täter befanden, scheiterten allerdings an einem Rolltor, das sich nicht öffnen ließ, und zogen unverrichteter Dinge von dannen in dem Glauben, es handle sich um einen Fehlalarm.

Berichten zufolge gab es in den unteren Räumen wohl keine Videoüberwachung oder Bewegungsmelder. All diese Umstände sprechen für ein Verschulden der Sparkasse.

Berliner Tunnelraub 2.0

Die Idee, einen Tunnel zu graben und in einen Tresorraum von außen einzudringen, ist nicht unbedingt neu. Bereits vor knapp 100 Jahren verschafften sich Täter Zugang zum Tresorraum der Berliner Diskonto-Bank. Spätestens jedoch nach dem spektakulären und bis heute ungeklärten Einbruch in die Bankfiliale in Berlin Steglitz im Jahr 2013 sollten Banken auf solch ein Vorgehen vorbereitet sein. Man könnte meinen, die Gelsenkirchener Täter hätten sich die Berliner als Vorbild genommen, denn in beiden Fällen verschafften sich die Täter über eine Tiefgarage Zugang zum Tresorraum und verwendeten einen Kernbohrer, um die Wand zu durchbrechen. In beiden Fällen kam es zu einem “Fehlalarm” kurz vor dem eigentlichen Einbruch. In Berlin schlugen sogar die Bewegungsmelder an und ein Mitarbeiter der Sicherheitsfirma sah nach dem Rechten, überprüfte aber nur den Tresorraum an sich und ging ebenso unverrichteter Dinge, wie die Polizei und Feuerwehr nach dem vermeintlichen Feueralarm in Gelsenkirchen.

Der Berliner Tunnelraub ist übrigens mittlerweile nach § 78 III Nr. 3 StGB verjährt, sodass die Tat nicht mehr verfolgt werden kann.

Für die Sparkassenkunden in Gelsenkirchen bleibt zu hoffen, dass die Täter gefasst werden und sie so ihre Wertgegenstände zurückbekommen. Andernfalls müssten die Betroffenen gegen die Sparkasse klagen, um sich gegen eine etwaige Haftungsbeschränkung zu wenden. Der Ruf nach einer Sammelklage ist zwar verständlich, diese kennt das deutsche Zivilrecht so aber nicht.

Zu denken wäre grundsätzlich an eine Musterfeststellungsklage, die klären kann, ob die Sparkasse dem Grunde nach Pflichten verletzt hat. Dies ersetzt allerdings keinen individuellen Verschuldensbeweis. Die Musterfeststellungsklage erhielt nach dem Dieselskandal 2018 Einzug in das deutsche Recht und soll Verbraucher gegenüber großen Konzernen stärken. Klageberechtigt sind dabei allerdings nur qualifizierte Verbraucherverbände.

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