Verfahrensvoraussetzungen

Überblick - Verfahrensvoraussetzungen

Verfahrensvoraussetzungen werden auch Prozessvoraussetzungen oder Prozess- bzw. Verfahrenshindernisse genannt. Die Verfahrensvoraussetzungen sind Bedingungen für die Zulässigkeit in einem bestimmten Strafverfahren. In diesem Exkurs werden die wichtigsten 10 Verfahrensvoraussetzungen dargestellt. Ein numerus clausus der Verfahrensvoraussetzungen gibt es nicht.

I. Fehlender Strafantrag, § 77 ff. StGB

Zu den Verfahrensvoraussetzungen gehört zunächst der (fehlende) Strafantrag, vgl. §§ 77 StGB. Hierbei ist zwischen absoluten und relativen Antragsdelikten zu differenzieren.

1. Absolutes Antragsdelikt

Absolutes Antragsdelikt bedeutet, dass ein Strafantrag gestellt werden muss. Beispiele: §§ 123 II, 247, 194 StGB.

2. Relatives Antragsdelikt

Relatives Antragsdelikt bedeutet, dass der fehlende Strafantrag durch das besondere öffentliche Interesse ersetzt werden kann. Beispiele: §§ 230, 248a, 303c StGB.

II. Strafverfolgungsverjährung, §§ 78 ff. StGB

Weiterhin ist die Strafverfolgungsverjährung Teil der Verfahrensvoraussetzungen, vgl. die §§ 78 ff. StGB.

III. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, §§ 3 ff. StGB

Ferner betreffen die Verfahrensvoraussetzungen auch die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, §§ 3 ff. StGB. Deutsches Strafrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder wenn die Tat auf deutschem Gebiet begangen wurde (§§ 5, 6 StGB).

IV. Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG

Im Rahmen der Verfahrensvoraussetzungen spielt auch der Strafklageverbrauch eine wichtige Rolle. Aus Art. 103 III GG ergibt sich, dass niemand wegen derselben Tat mehrfach bestraft werden kann. Zu beachten ist, dass mit Tat die prozessuale Tat gemeint ist, ein Begriff, der in einem gesonderten Exkurs behandelt wird.

V. Anderweitige Rechtshängigkeit, Art. 103 III GG

Weiterhin gehört auch die anderweitige Rechtshängigkeit zu den Prozesshindernissen, vgl. Art. 103 III GG. Wenn jemand bereits bei einem bestimmten Gericht angeklagt wurde, beispielsweise wurde A wegen Raubes in München angeklagt, kann er für diese Tat nicht noch einmal an anderer Stelle angeklagt werden. Dem stünde die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

VI. Strafmündigkeit, § 19 StGB

Zu den Verfahrensvoraussetzungen gehört auch die Strafmündigkeit gemäß § 19 StGB. Ist eine Person noch keine 14 Jahre alt ist, wird sie sich nicht strafbar machen können. Zudem kann die Tat auch prozessual nicht verfolgt werden. § 19 StGB kommt insofern eine Doppelfunktion zu. Zum einen taucht er im Rahmen der Schuld auf, zum anderen stellt er auch ein Prozesshindernis dar.

VII. Fehlende Verantwortungsreife, § 3 JGG

Teil der Verfahrensvoraussetzungen ist auch die fehlende Verantwortungsreife nach § 3 JGG.

VIII. Immunität, Art. 46 II GG

Gleiches gilt für die Immunität der Abgeordneten, vgl. Art. 46 II GG. Ein Abgeordneter des Landtages oder des Bundestages kann nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Immunität aufgehoben wird.

IX. Exterritorialität, § 18 GVG

Darüber hinaus ist auch die Exterritorialität im Rahmen der Verfahrensvoraussetzungen zu beachten, vgl. § 18 GVG. Danach können Angehörige von Botschaften und deren Hausangestellte nicht strafrechtlich verfolgt werden.

X. Sachliche Unzuständigkeit, § 6 StPO

Zuletzt betreffen die Verfahrensvoraussetzungen auch die sachliche Unzuständigkeit nach § 6 StPO. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Beispiel: Klagt die Staatsanwaltschaft bei dem falschen, sachlich unzuständigen Gericht an, darf dieses Gericht nicht entscheiden.

 

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