BGH zur sukzessiven Qualifikation beim Raub

BGH zur sukzessiven Qualifikation beim Raub

Verwendet ein Täter in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung ein gefährliches Werkzeug, so stellt sich die Frage, ob er dadurch den Raub noch qualifizieren konnte. Der BGH hat eine eindeutige Antwort.

A. Sachverhalt

Der Angeklagte A wollte gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten ein Juweliergeschäft in H überfallen und hochpreisige Uhren erbeuten. Der gemeinsame Tatplan sah vor, dass A und 2 weitere Mittäter mithilfe einer Axt die Vitrinen und Schaufenster zerschlagen sollten, um alsdann die Uhren mitzunehmen. Sie gingen davon aus, dass der „starke körperliche Einsatz beim Benutzen der Axt“ sie derart bedrohlich wirken lassen werde, dass anzutreffende Personen im Verkaufsraum eingeschüchtert und ein Dazwischentreten unterlassen würden.

Der gesondert verfolgte B, sollte am Eingang des Geschäfts den Tatort sichern und zur späteren Beutesicherung Reizgas – ggf. auch gegen Personen – einsetzen. Entsprechend überfielen sie am Tattag ein Juweliergeschäft. Die Filialleiterin und eine Verkäuferin bedienten gerade drei ältere Kunden, als gegen 10:00 Uhr A und seine Mittäter das Geschäft betraten, wobei sie Baseballkappen trugen und das Gesicht mit einem Tuch verdeckt hatten. Im Verkaufsraum zerstörten sie mit der aus einem Rucksack hervorgeholten Axt im Wechsel insgesamt drei Vitrinen bzw. Schaufenster und steckten dort jeweils ausgestellte Uhren in ihre Rucksäcke. Einer der Täter schrie zwischenzeitlich „Raus!“ in Richtung der Angestellten und Kunden, die sich daraufhin – beeindruckt „durch die Wucht des Überfalls, der aufgewendeten rohen Zerstörungskraft der Täter und aus Sorge um sich“ – in ein Büro im hinteren Bereich der Filiale bzw. in die angrenzende Werkstatt des Juweliergeschäfts begaben. Diese verschloss die Filialleiterin von innen und alarmierte die Polizei. Als die Täter nach etwa 55 Sekunden unter Zurücklassen der Axt das Geschäft verließen, versprühte der gesondert verfolgte B. absprachegemäß mehrfach und in verschiedene Richtungen Reizgas in den Verkaufsraum, um eine Verfolgung zu verhindern und ihre Beute zu sichern.

Die Angestellten des Juweliergeschäfts und die in das Büro geflüchtete Kundin kamen wenig später mit dem Reizgas in Kontakt, was bei ihnen trotz des Versuchs, sich mit Tüchern zu schützen, zu Atembeschwerden und Reizungen der Augen führte. Diese Folgen hatten der Angeklagte und seine Mittäter zumindest billigend in Kauf genommen.

Das Landgericht hat die Tat als besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung gewertet. Die von A eingelegte Revision blieb insoweit erfolglos.

B. Lösung

Der BGH (Urt. v. 12.09.2024 – 4 StR 23/24, auch NStZ 2025, 614) hat sich materiell-rechtlich nur mit der Verurteilung wegen besonders schwerem Raub auseinandergesetzt.

I. Grundtatbestand § 249 I StGB

Die Uhren stellten für A fremde bewegliche Sachen dar, die sowohl er als auch sein Mittäter weggenommen hatten, indem sie sie in die Rucksäcke steckten. Sie handelten dabei arbeitsteilig aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Beide hatten Tatherrschaft sowie ein eigenes Interesse an der Tatbegehung.

Fraglich ist, ob sie zur Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt haben.

Die von ihnen verübte Gewalt durch das Zerschlagen der Vitrinen mit der Axt richtete sich allein gegen Sachen und nicht, wie es für § 249 StGB erforderlich ist, gegen die Personen, die sich im Verkaufsraum aufhielten.

Das Zerschlagen könnte aber eine konkludente Drohung darstellen. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels – hier für Leib und Leben – auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

A wollte die Opfer durch die martialische Begehungsweise auch durch das Verwenden der Axt so einschüchtern, dass sie sich nicht zur Wehr setzen. Genau diese Wirkung hatte das Vorgehen von A und seinen Mittätern auch. Zusammen mit dem Schrei „Raus!“ hat das Landgericht dies als konkludente Drohung mit Gewalt angesehen, was der BGH nicht beanstandet hat.

Der subjektiv-finale Zusammenhang zwischen Drohung und Wegnahme kann ebenfalls bejaht werden.

A handelte auch vorsätzlich und mit rechtswidriger Zueignungsabsicht, darüber hinaus auch rechtswidrig und schuldhaft.

II. Qualifikation gem. § 250 I Nr. 1a StGB

Das von B mitgeführte Reizgas sowie die Axt könnten auch gefährliche Werkzeuge darstellen. Unter einem gefährlichen Werkzeug nach der vom BGH verwendeten Definition versteht man einen beweglichen Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und der waffenähnlich ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Axt ein sozialadäquates Werkzeug eines Handwerkers und Reizgas nicht auf den ersten Blick waffenähnlich ist. Sofern aber Abs. 2 einschlägig ist, muss die Diskussion nicht geführt werden, da die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs, welches in Abs. 2 anders definiert wird, das Beisichführen verdrängt.

III. Qualifikation gem. § 250 II Nr. 1 StGB

Fraglich ist mithin, ob die Qualifikation des Abs. 2 Nr. 1 verwirklicht wurde. Dann müsste A eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet haben.

Zu denken wäre zunächst an die Axt. Da die Axt nicht gegen die Personen geführt wurde, scheidet eine Verwendung im Rahmen der Gewaltanwendung aus.

Sie könnte jedoch als Drohmittel verwendet worden sein. A könnte konkludent in Aussicht gestellt haben, durch Verwendung der Axt erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hierfür fehlten dem Landgericht aber spezifische Anhaltspunkte. Sie war zwar Bestandteil der martialischen Vorgehensweise, darüber hinaus war aber eine Androhung des Einsatzes der Axt als Verletzungsmittel nicht feststellbar.

Von daher könnte eine Qualifikation nur durch das Versprühen des Reizgases verwirklicht worden sein.

Dieses Gas wurde zwar von B versprüht und damit verwendet. Die Handlung ist A aber aufgrund des gemeinsamen Tatplans zurechenbar gem. § 25 II StGB.

Das Gas war auch geeignet, durch seine Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Allerdings wurde das Gas erst nach der Vollendung der Tat eingesetzt. Fraglich ist von daher, ob eine sukzessive Qualifikation möglich ist. Der BGH bejaht das wie folgt:

„Die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes ist auch noch in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der Raubtat möglich … Danach genügt zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, dass das gefährliche Werkzeug dem Täter zu irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs zur Verfügung gestanden hat. Unter Tathergang ist nicht nur die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes zu verstehen, sondern das gesamte Geschehen bis zu dessen tatsächlicher Beendigung. Notwendig ist hierbei allerdings zugleich, dass der Täter das gefährliche Werkzeug zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes zur weiteren Verwirklichung seiner Zueignungsabsicht und in diesem Abschnitt der Tat insbesondere zur Beutesicherung eingesetzt hat … Diese Finalität war nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beim Einsatz des Reizgases gegeben, der sich gegen die Geschädigten der Raubtat richtete und den sich der Angeklagte zurechnen lassen muss (§ 25 Abs. 2 StGB). Zudem war das Delikt der im Flüchten begriffenen Täter noch nicht beendet.“

A hat sich damit nach Auffassung des BGH wegen mittäterschaftlich begangenem, besonders schweren Raub gem. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB strafbar gemacht.

In der Literatur wird die Möglichkeit der sukzessiven Qualifikation teilweise abgelehnt (Kudlich JA 2024,1042). Verwiesen wird zum einen auf die Unschärfe des Beendigungsbegriffs, die zur Folge hat, dass nicht genau bestimmt werden kann, bis wann eine Qualifikation möglich ist. Zum anderen können Fälle wie der vorliegende auch über § 252 StGB gelöst werden, sodass es eines Rückgriffs auf § 249 nicht bedarf.

Nach Auffassung des BGH sind beide Straftatbestände erfüllt, die Lösung wird auf der Ebene der Konkurrenzen und nicht auf Tatbestandsebene gesucht.

C. Prüfungsrelevanz

Das Verwenden des Reizgases stellt darüber hinaus noch eine mittäterschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 25 II StGB, das Zerschlagen der Vitrinen eine Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB und das maskierte Betreten einen Hausfriedensbruch gem. § 123 I StGB dar. Insgesamt handelt es sich damit um eine schöne Entscheidung für einen Klausurfall.

(BGH Urt. v. 12.09.2024 – 4 StR 23/24, auch NStZ 2025, 614)

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