Problem - Gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB

Problem – Gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB


Fraglich ist, wie ein gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB zu definieren ist. Hierbei ist zu beachten, dass im Hinblick auf ein gefährliches Werkzeug im Rahmen dieser Normen nicht die Definition des § 224 I Nr. 2 StGB herangezogen werden kann. Denn dort geht es um die konkrete Verwendung des gefährlichen Werkzeugs. Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB muss hingegen nur bei sich geführt werden. Beispiel: Jemand entwendet einen Gegenstand und hat dabei zufälligerweise sein Taschenmesser in der Hosentasche. Dieses benutzt er nicht und will es auch nicht benutzen, sondern führt es immer bei sich. Weitere Beispiele sind ein Kampfhund oder ein Brecheisen. Fraglich ist, ob sich der Täter wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 I Nr. 1a StGB strafbar gemacht hat.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht definiert ein gefährliches Werkzeug i.S.d. oben genannten Normen über den Verwendungswillen und vertritt damit eine subjektive Auffassung. Es wird demnach gefragt, ob der Gegenstand notfalls gegen Menschen eingesetzt werden soll. Im Beispielsfall wäre dies zu verneinen. Als Argument wird angeführt, dass dies zu gerechten, nachvollziehbaren Ergebnissen führe.

II. Andere Ansicht

Eine weitere Ansicht definiert ein gefährliches Werkzeug im Bereich des Diebstahls mit Waffen bzw. des schweren Raubes über die typische Verwendungsweise des Gegenstands. Ein Taschenmesser wird üblicherweise nicht gegen Menschen eingesetzt und wäre daher kein gefährliches Werkzeug i.S.d. Normen. Argumentiert wird damit, dass auf diese Weise eine sachgerechte Einschränkung der zu weiten Begrifflichkeit des gefährlichen Werkzeugs vorgenommen werde.

III. Andere Ansicht (BGH)

Der BGH folgt hingegen einer objektiven Sichtweise und fordert für das gefährliche Werkzeug eine Waffenähnlichkeit. Der Gegenstand müsse in ähnlicher Form im Waffengesetz enthalten sein. Da Messer im Waffengesetz enthalten sind, würde der BGH hier zu der Ansicht gelangen, dass das Taschenmesser ein gefährliches Werkzeug darstelle. Begründet wird diese Sichtweise mit dem Wortlaut der Norm („Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug“) und mit dem Verweis auf § 244 I Nr. 1b StGB, welcher eine subjektive Komponente („um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“) enthalte, die in Nr. 1a StGB gerade fehle. Daher sei eine objektive Betrachtungsweise geboten.

 

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