Negative Google-Bewertung einer Hausverwaltung: Zulässige Meinungsäußerung oder rufschädigende Tatsachenbehauptung?

Negative Google-Bewertung einer Hausverwaltung: Zulässige Meinungsäußerung oder rufschädigende Tatsachenbehauptung?

Online-Bewertungen sind für Unternehmen wirtschaftlich relevant und für die Gerichte längst Alltag. Immer häufiger stellt sich auch in Klausuren die Frage, wo die Grenze zwischen zulässiger Kritik und rechtswidriger Rufschädigung verläuft. Ein aktueller Fall vom AG Dortmund vom 28.02.2025 (Az: 436 Cs 7614/24) zeigt anschaulich, wie diese Abgrenzung vorzunehmen ist und dass nicht jede negative Google-Rezension einen Unterlassungsanspruch begründet.

Schlechte Rezension nach Streit um Nebenkostenabrechnung

A verwaltet Miet- und Wohnungseigentumsobjekte. B war Mieter einer Wohnung, die A verwaltete. Vermieterin war jedoch nicht A selbst, sondern eine Grundstücksgemeinschaft. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kam es zum Streit über Nebenkostenabrechnungen (2022/2023), die A erstellte und um die Rückzahlung der Kaution.

Daraufhin veröffentlichte B eine Ein-Sterne-Google-Bewertung:

„Sehr schlechte Wohnungsgesellschaft! Sie stellen überzogene Rechnungen und ich muss in den Rechtsstreit um meine Kaution zurückzuerlangen. Nie wieder!“

A verlangte Löschung und Unterlassung. Die Bewertung sei unwahr, geschäftsschädigend und erwecke fälschlich den Eindruck, A sei Vermieterin.

AG Dortmund: Löschungsanspruch für kritische Bewertung?

Das AG Dortmund wies die Klage vollständig ab. A habe weder einen Anspruch auf Löschung der Google-Bewertung noch auf Unterlassung zukünftiger negativer Rezensionen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus § 1004 I 2 BGB analog i.V.m. § 823 I BGB noch aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder den sozialen Geltungsanspruch des Unternehmens. Entscheidend sei, dass die beanstandete Bewertung keine unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern im Kern eine zulässige Meinungsäußerung enthalte.

Merke Dir:

§ 1004 I 2 BGB regelt in seiner direkten Anwendung nur den Unterlassungsanspruch bei Störungen des Eigentums. Allerdings besteht auch bei den anderen absoluten von § 823 I BGB geschützten Rechten ein Bedürfnis nach einem Unterlassungsanspruch, sodass die Norm analog angewendet wird.

Meinungsäußerung vs. Tatsachenbehauptung

Zunächst stellte das Gericht klar, dass eine Online-Bewertung keine eigene Vertragsbeziehung zwischen Bewertendem und Bewertetem voraussetzt. Bewertungen könnten auch auf sonstigen tatsächlichen Kontakten beruhen. Ausreichend sei ein tatsächlicher, leistungsbezogener Kontakt. Ein solcher habe bestanden, da B als Mieter zwangsläufig mit A als Hausverwaltung befasst gewesen sei, insbesondere im Zusammenhang mit den Nebenkostenabrechnungen und der Kautionsabwicklung.

Auch die Bezeichnung von A als „Wohnungsgesellschaft“ begründe keinen Unterlassungsanspruch. Der Begriff bezeichne allgemein ein Unternehmen, das mit Wohnungen befasst ist, ohne zwingend eine Vermietereigenschaft zu behaupten. Ein verständiger Durchschnittsleser erkenne, dass A als Hausverwaltung und nicht als Vermieterin tätig war.

Die Aussage, A stelle „überzogene Rechnungen“, sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Sie enthalte eine subjektive Wertung und damit eine Meinung. Zudem seien die Nebenkostenabrechnungen tatsächlich Gegenstand eines laufenden Streits, sodass es an einer erwiesenen Unwahrheit fehle. Gleiches gelte für die Äußerung über einen notwendigen Rechtsstreit zur Kaution, der selbst nach dem Vortrag von A zu erwarten gewesen sei.

Das Gericht ordnete die Bewertung insgesamt als Ausdruck persönlicher Unzufriedenheit ein. Solche Meinungsäußerungen seien durch Art. 5 I GG geschützt und dürften auch scharf oder abwertend formuliert sein, solange sie nicht in Schmähkritik oder bewusste Falschbehauptungen umschlagen. Ein allgemeiner Anspruch von Unternehmen, von negativen Bewertungen verschont zu bleiben, bestehe nicht. Im konkreten Fall überwiege daher die Meinungsfreiheit des Bewertenden das Interesse von A am Schutz ihres Rufs.

Rechtliche Grenzen bei Rezensionen

Der Fall zeigt deutlich, dass negative Google-Bewertungen rechtlich nicht per se angreifbar sind. Solange sie auf tatsächlichen Kontakten beruhen, keine nachweislich falschen Tatsachen behaupten und als subjektive Meinungsäußerung erkennbar bleiben, müssen Unternehmen bis zur Grenze der Schmähkritik auch scharfe Kritik hinnehmen.

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