Sale and rent back einfach erklärt: Zulässigkeit, Risiken und aktuelle Rechtsprechung

Sale and rent back einfach erklärt: Zulässigkeit, Risiken und aktuelle Rechtsprechung

Stell Dir vor, Du brauchst schnell Geld. Vielleicht steht eine Reparatur an, eine Rechnung flattert ins Haus oder Du willst Dir schlicht finanziellen Spielraum verschaffen. Ein Kredit dauert zu lange – also kommt ein scheinbar einfaches Angebot: „Wir kaufen Dein Auto – Du darfst es aber weiterfahren. Später kannst Du es zurückbekommen.“ Klingt praktisch, oder?

Genau hier wird es spannend und juristisch relevant. Diese Art von Deal nennt sich „Sale and rent back“ und ist inzwischen ein richtiges Geschäftsmodell geworden. Daher mussten sich unsere Gerichte in letzter Zeit intensiv damit beschäftigen, ob solche Verträge zulässig sind. Was steckt eigentlich hinter diesen Geschäften, wo liegen die Risiken und wie urteilt die Rechtsprechung?

Was ist ein Sale and rent back-Geschäft?

Beim Sale and rent back handelt es sich um eine Vertragsgestaltung, die vor allem bei Kleinkrediten beliebt ist. Im Wesentlichen zeichnet es sich dadurch aus, dass der Kreditnehmer eine Sache (oft ist es sein eigener Pkw) an den Kreditgeber veräußert, der ihm diese für einen begrenzten Zeitraum die Sache gegen Entgelt zur Nutzung zurück überlässt. Nach Ablauf des Zeitraums soll der Kreditgeber die Sache in einer Auktion versteigern, an der sich der Kreditnehmer beteiligen darf.

Zweck des Ganzen ist es, dass sich der Kreditnehmer mit solchen Geschäften rasch Liquidität beschafft. Allerdings fallen die Konditionen des Verkaufs und der Gebrauchsüberlassung oft einseitig zugunsten des Kreditgebers aus:

  • der vereinbarte Kaufpreis liegt typischerweise deutlich unter dem Marktwert der Sache;

  • der Kreditnehmer ist meist verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten instand zu halten;

  • der Kreditgeber kann die Sache in der Versteigerung in der Regel ohne wirtschaftliches Risiko verwerten, weil er entweder einen Mehrerlös erwirtschaftet oder die Sache unter Wert ersteigern kann.

Die Problematik beim sale and rent back

Diese einseitige Vertragsgestaltung wirft die Frage auf, ob solche Verträge überhaupt zulässig sind. In jüngerer Vergangenheit haben sich Gerichte dieser Frage angenommen und das Sale and rent back-Modell an den §§ 134, 138 BGB gemessen. Gleichwohl sind noch einige Probleme des Sale and rent back ungeklärt. Die Verwurzelung dieser Thematik im prüfungsrelevanten BGB AT macht das Thema auch für unsere Prüfungsämter interessant. Wir erklären Dir daher, was das Problem ist und wie Du dieses in Deine rechtliche Würdigung einbauen kannst.

§ 134 BGB: Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 34 IV GewO?

Die Frage, ob Sale and rent back-Geschäfte verbotswidrig sind, hängt mit § 34 IV GewO zusammen:

Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

§ 34 IV GewO verbietet den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts, um eine Umgehung der für Pfandleihergeschäfte geltenden Bestimmungen zu verhindern. Damit handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB.

Rückkaufsrecht vs. bloße Rückkaufschance

Allerdings ist zweifelhaft, ob der Ankauf im Rahmen des Sale and rent back-Modells gegen dieses Verbotsgesetz verstößt. Schließlich zeichnet sich ein Rückkaufsrecht dadurch aus, dass der Kreditnehmer ein Anrecht darauf hat, sein Fahrzeug zurück zu erwerben. Der Rückerwerb hängt also allein vom Willen des Kreditnehmers ab.

Beim Sale and rent back verhält es sich jedoch anders: Dort erhält der Kreditnehmer lediglich das Recht, an der Versteigerung der Sache teilzunehmen. Mithin wird ihm also kein Rückkaufsrecht zugesichert, sondern lediglich eine Rückkaufschance. Daher ist der Wortlaut des § 34 IV GewO nicht verwirklicht.

Denke daran, dass sich wegen des Prinzips nulla poena sine lege (Art. 103 II GG bzw. § 3 OWiG) auch eine analoge Anwendung auf Fälle mit bloßer Rückkaufchance verbiete, da es sich bei § 34 IV GewO um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit handelt. Demnach sind Sale and rent back-Geschäfte nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nicht nach § 134 BGB unwirksam.

Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB

Im Mittelpunkt aktueller Entscheidungen steht daher die Frage, ob Sale and rent back-Verträge zumindest nach § 138 BGB unwirksam sind. Dies setzt Sittenwidrigkeit voraus.

Merke Dir:

Als sittenwidrig gelten Geschäfte, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Dies trifft gemäß § 138 II BGB insbesondere auf wucherische Geschäfte zu. Wucher zeichnet sich also dadurch aus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht, das durch die bewusste Ausbeutung einer der im Gesetz bezeichneten Notlage ermöglicht wird. Im Einzelfall kann dieses auffällige Missverhältnis vorliegen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass es häufig jedoch entweder an einer Notlage oder am Nachweis des Ausbeutungswillens fehlt.

Sittenwidrigkeit wegen eines wucherähnlichen Geschäfts

Liegen die Voraussetzungen des Wuchertatbestands nicht vor, kann sich die Unwirksamkeit der Verträge aus der Generalklausel des § 138 I BGB ergeben. Um den vagen Begriff des allgemeinen Anstandsgefühls zu konkretisieren, hat die Praxis Fallgruppen entwickelt. Zu den prominentesten Fallgruppen zählt das wucherähnliche Geschäft.

Merke Dir:

Ein solches liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag als verwerflich erscheinen lässt – etwa die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis eines Umstands, der die andere Partei in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.

Du siehst also, dass die Prüfung des wucherähnlichen Geschäfts damit große Parallelen zur Subsumtion unter § 138 II BGB aufweist. Allerdings verwendet sie weichere Kriterien, was dem Rechtsanwender größeren Argumentationsspielraum bietet.

Verschuldensvermutung beim wucherähnlichen Geschäft

Dass das wucherähnliche Geschäft eine höhere Bedeutung als § 138 II BGB besitzt, liegt ferner daran, dass die Rechtsprechung eine Vermutungsregel entwickelt hat: Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, wird grds. vermutet, dass der andere Teil eine Schwächelage der anderen Partei zumindest grob fahrlässig ausgenutzt hat. Merke Dir, dass die Rechtsprechung von einem besonders groben Missverhältnis ausgeht, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein Verhältnis von mindestens 2:1 besteht.

So verhielt es sich etwa in einem Fall, in dem ein Fahrzeug, das einen Wert von 13.700 Euro besaß, für 5.000 Euro angekauft wurde (BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, jM 2023, 243). Um das Indiz des Missverhältnisses zu entkräften, hätte der Kreditgeber Umstände vortragen müssen, die das Missverhältnis rechtfertigten. Die an den Verkauf anschließende Gebrauchsüberlassung genüge hierfür jedenfalls nicht; vielmehr sei diese ebenfalls zu beanstanden, weil der Kreditnehmer entgegen der Grundregel des § 535 BGB die Sache auf eigene Kosten in Stand halten soll.

Reichweite der Sittenwidrigkeit: Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Nachdem Du die Sittenwidrigkeit festgestellt hast, stellt sich die Frage, wie weit sie reicht.

Hier kommt nun das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ins Spiel: Das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist im Ausgangspunkt auf der schuldrechtlichen Ebene angesiedelt, sodass die Schuldverträge unwirksam sind. Der BGH ging jedoch in dieser Entscheidung davon aus, dass auch die dinglichen Geschäfte unwirksam seien, weil der dingliche Vollzug des Sale and rent back einen eigenständigen Unwertgehalt aufweisen würde. Schließlich seien auch die mietweise Überlassung und die Versteigerung des Fahrzeugs äußerst einseitig zum Nachteil des Kreditnehmers ausgestaltet.

Dass der BGH die sachenrechtliche Dimension der Fälle untersuchte, liegt daran, dass er sich dem Problem aus der Perspektive des Sachenrechts anzunähern hatte. In seinen Fällen wurden Schadensersatzansprüche aus EBV geltend gemacht, für deren Bestehen es auf die Eigentumslage am Fahrzeug ankam.

Bereicherungsrechtliche Abwicklung: § 817 S. 2 BGB im Fokus

In jüngerer Zeit häuften sich demgegenüber Fälle, in denen der Kreditgeber den seinerseits gezahlten Kaufpreis aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages nach Bereicherungsrecht zurückforderte. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 817 BGB:

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Der Tatbestand des Satz 1 liegt vor. Problematisch ist der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB. Hiernach kann die Leistung nicht zurückgefordert werden, wenn sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Bekommt der Unternehmer sein Geld zurück?

Ob dies bei den Sale and rent back-Geschäften der Fall ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich:

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 20.05.2025 – 1 U 73/24) etwa bejahte den Kondiktionsausschluss, weil der Kreditgeber durch das Sale and rent back Boden der Rechtsordnung verlassen habe. Daher könne er keinen Schutz durch diese beanspruchen. Außerdem erfülle die Anwendung des § 817 S. 2 BGB eine wichtige Präventionsfunktion, weil sie vom Abschluss wucherähnlicher Geschäfte abhalte.

Gegenteilig entschied das OLG München (Urt. v. 25.06.2025 – 7 U 8401/21), weil es die Zahlung des Kaufpreises für sich genommen als sittlich neutral ansah. Sie sei lediglich ein Baustein in einem sittenwidrigen Gesamtkonzept. Dies genüge nicht zur Anwendung der Kondiktionssperre.

Eine Stellungnahme des BGH steht noch aus, könnte allerdings bald erfolgen. Wir geben Dir an dieser Stelle ein Update, wenn der BGH diese Frage höchstrichterlich geklärt hat. Bis dahin gilt: Beide Positionen sind vertretbar und ähneln dem von Wucherdarlehen bekannten Streitstand.

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Wie Dir die Themen rund um §§ 134, 138 und 817 BGB auch in einem anderen Kontext in Deiner Klausur begegnen können, veranschaulichen diese beiden Fälle:

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