BGH zu jederzeitigem Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsverträgen

BGH zu jederzeitigem Kündigungsrecht bei Online-Partnervermittlungsverträgen

Bei einem Online-Partnervermittlungsportal gibt es verschiedene Premiummitgliedschaften für 6, 12 oder 24 Monate. Ist eine Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch um 12 Monate verlängert, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Wochen vor Ablauf der Laufzeit kündigt, nach § 307 I 1 BGB unwirksam?

A. Sachverhalt

Der Kläger K -ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein- hat das beklagte Online-Partnervermittlungsportal B auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einem Online-Partnervermittlungsvertrag bezüglich der automatischen Verlängerung um 12 Monate bei nicht fristgerechter Kündigung von 3 Monaten vor Ablauf der Laufzeit in Anspruch genommen.

Die Beklagte betreibt unter “ww….p…de” das Online-Partnervermittlungsportal “P. “, das nach eigenen Angaben der Beklagten derzeit rund 1,8 Millionen registrierte Nutzer hat. Sie bietet ihren Kunden den Zugriff auf eine Online-Datenbank an, über die ein gemeinsames Kennenlernen ermöglicht wird. Teil der Leistung ist, dass in dieser Datenbank weitere Kundenprofile enthalten sind. Zudem ermöglicht sie die Kontaktaufnahme auf der Basis von ihr vorgegebenen Suchkriterien. Nach der kostenlosen Registrierung erhält der Nutzer unmittelbar Zugang zur Plattform. Er kann sein Nutzerprofil individualisieren, etwa durch einen Steckbrief mit Angaben zu Beruf, Figur, Bildungsabschluss, Sprachen, Rauchereigenschaft, der Häufigkeit sportlicher Aktivitäten, Haustieren, Familienstand und Kindern sowie einem etwaigen Kinderwunsch. Außerdem kann er Fotos von sich veröffentlichen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Fotos für einzelne Nutzer zu blockieren.

In diesem für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Vertrag verwendet B unter anderem in ihren Bedingungen folgende Bestimmungen:

Die Nutzer von P. haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft mit zusätzlichen Funktionen wie etwa der Möglichkeit einer differenzierten regionalen Umkreissuche und der Option, Fotos vorgeschlagener Nutzer zu sehen. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:

sechs Monate für 479,40 Euro (79,90 Euro monatlich),

zwölf Monate für 790,80 Euro (65,90 Euro monatlich),

24 Monate für 1.101,60 Euro (45,90 Euro monatlich).

Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate.

K nimmt B auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch.

B. Entscheidung

Im Vordergrund der Besprechung steht die Frage, ob automatische Vertragsverlängerungen in den AGB zumindest nach der bis zum 28.02.2022 geltenden Rechtslage zulässig waren. Hintergrund ist, dass die Regeln sich durch die Reform von § 309 Nr. 9 BGB mit Wirkung zum 10. März 2022 deutlich verschärft haben.

K begehrt von B nach §§ 1, 3 I Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung der Klausel, wonach im Falle der nicht rechtzeitigen Kündigung innerhalb von 3 Monaten vor Laufzeitende der Vertrag sich automatisch um weitere 12 Monate verlängert.

Als nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein kann K gem. §§ 1, 3 I Nr. 1 UKlaG Ansprüche auf Unterlassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von dem Verwender verlangen, die nach §§ 307-309 BGB unwirksam sind.

I. Eingetragener Verbraucherschutzverein

K ist ein nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein. Dementsprechend ist er grundsätzlich berechtigt, Verwender von AGB gem. §§ 1, 3 I Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

II. AGB

Bei der Klausel, wonach im Falle der nicht rechtzeitigen Kündigung innerhalb von 3 Monaten vor Laufzeitende der Partnervermittlungsvertrag sich automatisch um weitere 12 Monate verlängert, müsste es sich um AGB handeln. Dies sind nach § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dies setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, welche eine Regelung des Vertragsinhalts betrifft. Dies ist bei der Klausel der Fall.

III. Keine Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 9 BGB a.F.

Die Klausel ist nicht unwirksam nach § 309 Nr. 9 BGB a.F. Diese Vorschrift lautete bis zum 28.02.2022:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam….

  1. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Zwar unterfällt der Vertragstyp

dem Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB a.F. Ein Vertrag über die Nutzung einer Online-Plattform zur Partnersuche hat - wie auch ein herkömmlicher Partnervermittlungsvertrag - die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand…

Es handelt sich jedoch weder um eine den anderen Vertragsteil länger als 2 Jahre bindenden Laufzeit des Vertrags -Buchstabe a)-, noch um eine Verlängerung des Vertrages um mehr als ein Jahr -Buchstabe b)- oder eine längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ende der Laufzeit -Buchstabe c)-.

IV. Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB

Die Klausel könnte allerdings dennoch nach § 307 I 1 BGB unwirksam sein.

Nach der Rechtsprechung des Senats … sind Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die einer Prüfung nach § 309 Nr. 9 BGB aF standhalten, zwar ungeachtet dessen einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterworfen.

Nach § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen…

1. Keine Unwirksamkeit bei Laufzeit von 24 Monaten

Der Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten ist nicht unwirksam nach § 307 I 1 BGB.

Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kündigungsfrist ist das Verhältnis von deren Länge zur ersten Laufzeit und zur Dauer der Verlängerung des Vertrags … Die im Streitfall vorgesehene Kündigungsfrist beträgt zwölf Wochen und damit weniger als ein Achtel der ursprünglichen Laufzeit und weniger als ein Viertel der Laufzeitverlängerung. Es ist nicht ersichtlich, dass es einem Kunden der Beklagten dadurch unangemessen erschwert wird, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu beenden … Dieser hat nach dem Abschluss der kostenpflichtigen 24-monatigen Mitgliedschaft - welcher im Übrigen nicht darauf hindeutet, dass dem “Risiko”, “frühzeitig” bei der Partnersuche erfolgreich zu sein, besondere Bedeutung zukommt - über 21 Monate Zeit, den Dienst der Beklagten zu testen, so dass er relativ gut abschätzen kann, ob er in den letzten zwölf Wochen der Erstlaufzeit (s)einen langfristigen Partner finden wird oder nicht. Außerdem profitiert er, wenn er nicht kündigt, weiterhin von dem bei einer Erstlaufzeit von 24 Monaten vorgesehenen spürbar ermäßigten Monatspreis, der dann auch für die weiteren zwölf Monate gültig ist…

2. Keine Unwirksamkeit bei Laufzeit von 12 Monaten

Auch der Vertrag mit einer Laufzeit von 12 Monaten ist nicht unwirksam nach § 307 I 1 BGB.

Ist die Bestimmung nach dem spezielleren § 309 BGB aF wirksam, kann sich die Unangemessenheit allerdings nur aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben…

Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Der Kunde ist in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nicht unangemessen eingeschränkt.

Das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung ist hier nicht höher als dasjenige während der Erstlaufzeit von einem Jahr.

3. Unwirksamkeit bei Laufzeit von 6 Monaten

Jedoch ist der Vertrag mit einer Laufzeit von 6 Monaten unwirksam nach § 307 I 1 BGB, da

das Volumen der mit der Vertragsverlängerung um ein Jahr einhergehenden finanziellen Belastung doppelt so hoch ist als dasjenige der Erstlaufzeit von sechs Monaten und diese finanzielle Belastung, die außerdem höher ist als die Vergütung bei einem Zwölf-Monats-Vertrag, ersichtlich nicht im Interesse der typischen Premium-Kunden der Beklagten liegt.

Den Kunden geht es bei einem Partnervermittlungsvertrag in der Regel darum, einen Partner zu finden als einmaligen Erfolg, sodass danach grundsätzlich das Interesse an der weiteren Nutzung der Dienste des Online-Partnervermittlungsportals nicht mehr bestehen und im Übrigen eher kontraproduktiv sein dürfte.

Wägt man die gewichtigen Interessen der Beklagten und ihrer Kunden gegeneinander ab, so ergibt sich, dass bei dem Vertragsmodell mit einer Erstlaufzeit von sechs Monaten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Regelung, nach der sich diese Verträge um weitere zwölf Monate verlängern, falls nicht spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 I 1 BGB und daher unwirksam ist.

Ergebnis:

K kann von B nach §§ 1, 3 I Nr. 1 UKlaG die Unterlassung der Verwendung der Klausel, wonach im Falle der nicht rechtzeitigen Kündigung innerhalb von 3 Monaten vor Laufzeitende der Vertrag sich automatisch um weitere 12 Monate verlängert, nicht bei einer Laufzeit des Vertrages von 24 und 12 Monaten verlangen, wohl aber bei einer Laufzeit von 6 Monaten.

C. Prüfungsrelevanz

Auf den ersten Blick wirken Klausuren, die eine AGB-Kontrolle beinhalten, überschaubar. Du weißt von Anfang an, zu welchen Paragrafen die Reise hingeht, welche Prüfungsschritte erforderlich sind und Du hast ein bekanntes und bewährtes Prüfungsschema zur Hand, an dem Du Dich entlanghangeln kannst.

Wichtig ist, dass Du bei solchen Klausuren Schritt für Schritt durch die jeweiligen Klauseln gehst, Dir Wort für Wort anschaust und die Klauseln auch in Bezug zueinander setzt. Dann gelingt Dir eine allumfassende Kontrolle der Klauseln und Du wirst wertvolle Punkte sammeln können. Charakteristisch für solche Klausuren ist zum einen, dass die rechtliche Lösung nicht von irgendwelchen juristischen Raffinessen geprägt ist, sondern eine saubere Argumentationsarbeit im Vordergrund steht. Zum anderen gibt es in solchen Klausuren nicht die richtige oder die falsche Lösung, sondern nur eine vertretbare oder nicht vertretbare Lösung. Und so lange Du eine stichhaltige Argumentation ablieferst, ist bekanntlich vieles vertretbar.

Merke Dir:

Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel gem. § 306 II BGB treten die gesetzlichen Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Klausel. In diesem Fall bedeutet das, dass sich die Fristen für die Kündigung aus § 621 BGB ergeben.

D. Die Unterlassungsklage in Deiner Klausur

Prozessual war dieser Fall in eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen eingebettet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich in diesem Fall konkret aus § 1 UKlagG, dessen Anspruchsvoraussetzungen niederschwellig sind:

  1. Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung

  2. Verwendung oder Empfehlung dieser AGB im rechtsgeschäftlichen Verkehr

Andere Unterlassungsansprüche im BGB sind z.B. in § 1004 I BGB (i.V.m. § 823 I BGB analog) oder § 862 BGB geregelt. Nutze die Gelegenheit und wiederhole in diesem Zusammenhang die öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüche gleich mit. Eine Verknüpfung der Rechtsgebiete stellte eine hilfreiche Ergänzung dar und dient dem Systemverständnis.

Klausurtipp für Deine Anwaltsklausur im 2. Examen

Wichtig ist, dass Du bei einer Unterlassungsklage stets daran denkst, dass Du bereits bei Klageerhebung die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft für den Fall der ersten Zuwiderhandlung gemäß § 890 II ZPO beantragst. Denn ein Unterlassungsanspruch kann nur durch die Festsetzung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 I ZPO vollstreckt werden und nicht etwa durch physische Zwangsmaßnahmen. Niemand kann gezwungen werden, etwas nicht zu tun.

Eine spätere Zwangsvollstreckung kann allerdings gemäß § 890 II ZPO nur dann erfolgen, wenn das Ordnungsmittel zuvor “angedroht” worden ist. Zwar kann die Androhung des Ordnungsmittels auch von Amts wegen erfolgen und muss nicht zwangsläufig von Dir beantragt werden. Aber aus Gründen der Prozessökonomie ist es ratsam, dass Du die Androhung schon bei Klageerhebung beantragst, damit Dein Mandant direkt ein vollstreckbares Urteil in den Händen hält und nicht erst noch ein zusätzliches Verfahren zur Androhung durchlaufen muss.

(BGH Urt. v. 17.07.2025 – III ZR 388/23)

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