Zuständigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren
2) Zuständigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind die Vollstreckungsorgane zuständig. Als Vollstreckungsorgane können die Gerichtsvollzieher, die Vollstreckungsgerichte, das Grundbuchamt und in Ausnahmefällen die Prozessgerichte berufen sein. Die konkrete Zuständigkeit für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ergibt sich aus dem Gesetz.
1. Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher ist ein (Landes-)Beamter, der in seinem Amtsbezirk mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (§ 154 GVG). Soweit die Vollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist, wird sie vom Gerichtsvollzieher durchgeführt (§ 753 Abs. 1 ZPO). Dieser muss die Weisungen des Gläubigers beachten.
Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der Vollstreckung von Zahlungstiteln zuständig für die Pfändung und Versteigerung beweglicher Sachen (§§ 808 ff. ZPO) und die Vorpfändung einer Forderung (§ 845 ZPO). Außerdem obliegt ihm die Vollstreckung der Herausgabetitel (§§ 883, 885 ZPO).
Lehnt der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag ab, kann der Gläubiger Erinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen (§ 766 Abs. 1 ZPO).
2. Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet oder stattgefunden hat (§ 764 ZPO). Seine Zuständigkeit gilt ausschließlich (§ 802 ZPO). Beim Vollstreckungsgericht können sowohl Richter als auch Rechtspfleger mit der Vollstreckung befasst sein.
Im Rahmen der Vollstreckung von Zahlungstiteln ist das Vollstreckungsgericht zuständig für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Pfändung und Verwertung von Forderungen und sonstigen Rechten (§§ 829 ff. ZPO) sowie für die Immobiliarvollstreckung (§ 869 ZPO iVm §§ 1 ff. ZVG).
Außerdem besteht die Zuständigkeit für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 889 ZPO).
Lehnt das Vollstreckungsgericht einen Vollstreckungsantrag ab, kann der Gläubiger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen (§§ 793, 567 ff. ZPO, ggf. iVm § 11 Abs. 1 RPflG).
3. Prozessgericht
Prozessgericht ist dasjenige Gericht, das den Titel erlassen hat.
Es ist (ausschließlich, § 802 ZPO) zuständig für die Vollstreckung von Titeln, die auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet sind.
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Handelt es sich um eine vertretbare Handlung, gestattet das Prozessgericht dem Gläubiger die Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners (§ 887 ZPO).
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Ist der Titel auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, erfolgt die Vollstreckung durch Anordnung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner, das nicht angedroht werden muss.
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Duldungs- und Unterlassungstitel werden durch Verhängung eines Ordnungsgelds vollstreckt (§ 890 Abs. 1 ZPO). Hier ist allerdings die vorherige Androhung vorgeschrieben, die jedoch auch schon im Urteil erfolgt sein kann (§ 890 Abs. 2 ZPO). In der Klägerklausur sollte ein solcher Antrag unbedingt gestellt werden:
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Klägerin im Internetblog unter www.ware- wahrheit.de als Lügnerin zu bezeichnen.
Die Klägerin beantragt darüber hinaus,
gegen die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von drei Tagen oder Ordnungshaft von drei Tagen anzudrohen.
Lehnt das Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag ab, kann der Gläubiger gegen den Beschluss sofortige Beschwerde einlegen (§§ 793, 567 ff. ZPO).
4. Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan, wenn der Gläubiger die Eintragung einer Sicherungshypothek für seine Forderung beantragt (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Trotz der Bezeichnung als „Amt“ handelt es sich um dasjenige Amtsgericht, bei dem das Grundbuch für das betroffene Grundstück geführt wird.
Lehnt es die Eintragung ab, kann der Gläubiger Grundbuchbeschwerde beim Oberlandesgericht einlegen (§ 71 GBO).