Baukran stürzt auf Supermarkt: OLG Frankfurt zur Haftung und VSD

Baukran stürzt auf Supermarkt: OLG Frankfurt zur Haftung und VSD

Baustellen bieten als gefahrgeneigte Orte viel Stoff für Deine schuldrechtlichen Klausuren. Eine gute Klausurvorlage bietet ein kürzlich entschiedener Fall des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 15.09.2025 – 29 U 50/24). Im Mittelpunkt standen hier die Verkehrssicherungspflichten und der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, also zwei höchst klausurrelevante Themen.

Der Fall im Überblick: Kranunfall mit schweren Folgen

Die Parteien streiten über die Schadensersatzhaftung für einen Kran, der auf das Dach eines Supermarktes gestürzt ist. Der Kran befand sich ursprünglich auf dem Nachbargrundstück des Marktes auf einer Baustelle. Dort wurde er mit falschen Bauteilen aufgebaut, was dazu führte, dass der Kran instabil war und letztlich umstürzte. Hierdurch kam es zu erheblichen Personen- und Sachschäden. Ein Kind starb und zwei Personen wurden schwer verletzt. Vor dem OLG forderten zwei der Geschädigten nun Schadensersatz von gleich mehreren Unfallverursachern: der Eigentümerin des Krans, welche die falschen Bauteile geliefert hatte, zwei Leitungspersonen der Baustelle, die für die Montage des Krans verantwortlich waren, einem Sachverständigen, der den Kran inspiziert und nicht auf die falschen Bauteile hingewiesen hatte.

Haftung des Kran-Eigentümers und der Leitungspersonen

Das OLG ging davon aus, dass der Eigentümer des Krans und die beiden Leitungspersonen auf Schadensersatz haften, weil sie dazu beigetragen hätten, dass der Kran in unsicherer Weise montiert wurde.

Als Anspruchsgrundlage kam für alle drei § 823 I BGB in Betracht. Entscheidende Haftungsvoraussetzung in diesem Fall war der Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht. Eine solche sei erforderlich gewesen, weil die Beteiligten lediglich mittelbar zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten, so das OLG. Bei mittelbaren Verletzungshandlungen könne wie bei Unterlassungen nur dann von einem deliktisch relevanten Verhalten ausgegangen werden, wenn der Schädiger eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Zur Wiederholung für Dich

In Deiner Klausur solltest Du zunächst definieren, woraus sich Verkehrssicherungspflichten ergeben können. So zeigst Du, dass Du Deinen Prüfungsmaßstab kennst. Eine Verkehrssicherungspflicht ergibt sich vor allem dann, wenn eine Gefahrensituation eröffnet wird. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, sich in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren darum bemühen muss, dass die Gefahr nicht in eine Schädigung umschlägt.

Laut OLG gehe von einem Turmkran eine hohe Unfallgefahr aus. Er sei nicht nur groß, sondern mit ihm würden auch große Lasten hantiert. Daher seien alle Beteiligten dazu verpflichtet, den Kran standsicher zu montieren. Dieser Pflicht kamen weder der Eigentümer des Krans noch dessen Monteure nach, so das OLG.

Haftung des Sachverständigen aus VSD?

Kniffliger gestaltete sich die Prüfung der Haftung des Sachverständigen. Die Vorinstanz hatte diese Haftung bejaht. Anders entschied jedoch das OLG.

Zunächst prüfte es, ob der Sachverständige aus § 280 I 1 BGB haftete. Zwar bestand zwischen dem Sachverständigen und den Geschädigten kein Vertrag, das OLG zog jedoch das Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht.

Zur Wiederholung für Dich

Die Figur des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird aus ergänzender Vertragsauslegung, einer Analogie zu § 328 BGB und § 242 BGB hergeleitet und eröffnet vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Personen, zu denen kein Vertrag besteht. Ein Vertrag weist Schutzwirkung zugunsten Dritter auf, wenn sich seine Schutzpflichten auch auf Personen erstreckt, die nicht Vertragspartei geworden sind.

Eine solche Schutzwirkung sah das OLG in diesem Fall für nicht gegeben. Der Vertrag, durch den sich der Sachverständige zur Begutachtung verpflichtet habe, entfalte keine Schutzwirkung zugunsten von Personen, die sich zufällig auf einem Nachbargrundstück aufhalten und dadurch in den Risikobereich des Vertrags gelangen.

Erinnere Dich, dass ein Vertrag nur dann Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet, wenn Gläubiger- und Leistungsnähe vorliegen, diese für den Schuldner erkennbar gewesen sind und der Dritte schutzbedürftig ist.

Da eine vertragliche Haftung ausschied, prüfte das OLG, ob der Sachverständige gegenüber den Geschädigten aus Deliktsrecht haftete. Wir erinnern uns: Weil dem Gutachter allenfalls ein Unterlassen vorgeworfen werden konnte, kam es hierfür auf das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung an, nämlich der unterbliebene Hinweis auf die Instabilität des Krans.

Haftung des Sachverständigen wegen Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflicht?

Zunächst untersuchte das Gericht also, ob der Gutachter durch die Übernahme des Prüfungsauftrags die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers zur Sicherung des Krans übernommen hatte. Verkehrssicherungspflichten können nämlich vertraglich delegiert werden, so das Berufungsgericht. Voraussetzung hierfür sei indes eine entsprechende Vereinbarung, deren Vorliegen durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln sei. Im Vertrag des Gutachters sah das OLG keine Anhaltspunkte für den Willen zur Delegation von Verkehrssicherungspflichten, sodass eine Delegation ausschied. Daher prüfte das OLG im Anschluss, ob den Gutachter eine individuelle Verkehrssicherungspflicht traf. Doch auch hierfür sah es keine entsprechenden Anhaltspunkte.

Mit der Ablehnung der Verkehrssicherungspflicht wich das OLG von der Auffassung der Vorinstanz ab. Hierdurch kam es nicht auf einen Aspekt an, den die Vorinstanz näher untersucht hatte: die Sperrwirkung der Amtshaftung. Wir erinnern uns: Der Gesetzgeber sieht mit § 839 BGB eine spezielle Schadensersatzhaftung für das Verhalten von Beamten vor, die gegenüber § 823 BGB vorgeht. Art. 34 GG sieht vor, dass die Amtshaftung die Anstellungskörperschaft des Beamten trifft; der Beamte kann vom Geschädigten also nicht persönlich in Haftung genommen werden.

Klausurtipp für Dein Referendariat

Die Sperrwirkung der Amtshaftung kann vor allem in Urteilsklausuren eine gefährliche Falle sein, weil es dort erhebliche Auswirkungen auf Deinen Prüfungsaufbau hat, ob sich die Klage gegen den richtigen Beklagten richtet. Daher solltest Du in Klausuren, in denen jemand für eine staatliche Stelle handelt, stets hinterfragen, ob ein Fall der Amtshaftung vorliegt. Übersieht der Kläger die Amtshaftung und nimmt statt der Anstellungskörperschaft den Beamten in Anspruch, was vor allem in Abschleppfällen leicht passiert, ist seine Klage bereits aufgrund der Sperrwirkung unbegründet. Auf den Tatbestand des Schadensersatzanspruchs oder den genauen Unfallhergang kommt es dann nicht mehr an.

Das erstinstanzliche Gericht war davon ausgegangen, dass der Sachverständige nicht durch die Amtshaftung privilegiert wurde, sodass er persönlich von den Geschädigten in Anspruch genommen werden konnte. Allein der Umstand, dass man als Sachverständiger staatlich anerkannt sei, genüge nicht zur Anwendbarkeit des § 839 BGB. Notwendig sei zudem, dass sich die Schädigung bei Ausübung eines öffentlichen Amts ereignet. Der beklagte Sachverständige habe den Kran jedoch nicht auf Grundlage eines öffentlichen Prüfungsauftrags inspiziert.

Lieblingsthema des Prüfungsamtes: VSD

Über die Praxis- und damit auch immer einhergehende Klausurrelevanz von Verkehrssicherungspflichten haben wir in der letzten Zeit oft berichtet. Hier solltest Du daher nicht “auf Lücke” lernen. Darüber hinaus bietet der Fall allerdings einen absoluten Prüfungsliebling: den VSD. Fälle rund um den VSD gibt es nicht unbedingt wie Sand am Meer, aber gerade für Dich im Studium ist dieser so spannend, weil er nicht gesetzlich verankert ist, sondern das Institut aus den Grundsätzen der Vertragsauslegung, vgl. §§ 133, 157 BGB bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet, vgl. § 242 BGB wird.

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