Was passiert, wenn man bei einer Online-Buchung versehentlich den falschen Monat auswählt? Ist man an den Vertrag gebunden, oder kann man sich durch eine Anfechtung wieder davon lösen? Wenn Du unseren Blog schon etwas länger verfolgst, wirst Du Dich vielleicht an einen vergleichbaren Fall erinnern. Damals hatte eine Rechtsreferendarin versehentlich ein Fahrrad Ticket online gebucht, sofort per Mail die Anfechtung erklärt und letztlich die Rückzahlung in Höhe von 4,60 Euro gerichtlich erstritten und vom Amtsgericht Frankfurt am Main auch Recht bekommen. Wie hat das Amtsgericht Steinfurt in diesem Fall entschieden? Die Entscheidung eignet sich hervorragend für eine Klausurvorlage, denn es stehen gleich mehrere prüfungsrelevante Bereiche im Mittelpunkt: das Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB, die Rückabwicklung nach § 812 BGB und die Besonderheiten des Schadensersatzes nach § 122 BGB.
Der Fall im Überblick: Vom WhatsApp-Plan zur Fehlbuchung
A plante gemeinsam mit acht Freunden eine Reise nach Mallorca. Um die Organisation zu erleichtern, erstellten die Mitreisenden eine WhatsApp-Gruppe mit dem Titel „Malle 24.10.–28.10.“. Klar war also: Die Reise sollte am letzten Oktoberwochenende stattfinden.
A übernahm die Aufgabe, die Flüge zu buchen. Am 29. März 2024 reservierte er über das Online-Portal von B insgesamt neun Flugtickets für Hin- und Rückflug zwischen Münster/Osnabrück und Palma de Mallorca. Um 15:17 Uhr erhielt A eine Buchungsbestätigung. Diese wies als Flugtermine den 26.09.2024 (Hinflug) und den 30.09.2024 (Rückflug) aus – also einen Monat früher als geplant. Der Preis für die Tickets belief sich auf 2.285,73 Euro, den A über den Zahlungsdienstleister PayPal beglich.
Wenige Minuten später bemerkten A und seine Mitreisenden den Fehler: Statt Oktober war September gebucht worden. Noch am selben Tag, um 17:06 Uhr, erklärte A per E-Mail an B, dass er der Buchung „widerspreche“, die Anfechtung wegen Irrtums erkläre und die Rückzahlung des gezahlten Betrages binnen drei Wochen verlange.
B reagierte mit dem Angebot, den Betrag nicht auszuzahlen, sondern lediglich in Form eines Gutscheins zu erstatten. Damit war A nicht einverstanden. Über seinen Anwalt forderte er die Rückzahlung erneut, diesmal mit Fristsetzung bis zum 19. April 2024.
B verweigerte die Zahlung. Sie argumentierte, A habe keinen beachtlichen Anfechtungsgrund. Ein „Verklicken“ sei höchstens ein Motivirrtum. Zudem habe A beim Buchen nicht sorgfältig genug kontrolliert. Hilfsweise rechnete B mit einem Anspruch auf Vertrauensschaden auf: Sie habe die Tickets nicht mehr verkaufen können und deshalb den gesamten Ticketpreis in Höhe von 2.285,73 Euro verloren.
Die Entscheidung des AG Steinfurt: Beachtlicher Irrtum oder bloßes Versehen?
Das Amtsgericht Steinfurt gab A vollumfänglich Recht. Nach Ansicht des Gerichts kann A den gezahlten Betrag gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. B habe den Ticketpreis durch Leistung von A erlangt, jedoch ohne Rechtsgrund.
Ein Rechtsgrund hätte nur in dem zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag liegen können. Dieser sei aber durch die wirksame Anfechtung von A rückwirkend nichtig geworden (§ 142 I BGB).
Für Dich zur Einordnung
Wie Du siehst handelt es sich hier um eine ganz klassische Schachtelprüfung unter dem Prüfungspunkt “ohne Rechtsgrund” prüfst Du die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags und dabei die Anfechtung. Denke daran, dass Du innerhalb der Anfechtung prüfst, ob eine Anfechtungserklärung innerhalb der Frist erklärt wurde sowie ein Anfechtungsgrund besteht.
Anfechtung des Vertrags: Motivirrtum vs. Erklärungsirrtum
A hatte mit seiner E-Mail am 29. März 2024 deutlich gemacht, dass er die Buchung nicht gelten lassen wollte. Er erklärte ausdrücklich, er habe sich „verklickt“ und fechte daher an. Damit lag eine Anfechtungserklärung nach § 143 BGB vor. Die Erklärung erfolgte zudem unverzüglich gemäß § 121 I BGB. Zwischen Buchung (15:17 Uhr) und Anfechtung (17:06 Uhr) lagen weniger als zwei Stunden. Ein Zögern war damit nicht erkennbar.
Entscheidend war die Frage: Lag ein beachtlicher Irrtum vor, sodass A seine Willenserklärung wirksam anfechten konnte?
Für Dich zur Erinnerung
Nach § 119 I BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten.
Das Gericht stellte klar: A unterlag keinem bloßen Motivirrtum (also einer falschen Vorstellung über den Anlass oder die Beweggründe für seine Erklärung), sondern einem Erklärungsirrtum nach § 119 I Alt. 2 BGB. Ein solcher liegt laut Gericht vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, deren Inhalt er so nicht abgebe. Klassische Beispiele sind Versprechen, Verschreiben oder – wie hier – ein „Verklicken“ bei einer elektronischen Willenserklärung. Der äußere Erklärungstatbestand („Buchung September“) stimmte nicht mit dem inneren Willen („Buchung Oktober“) überein.
Das Gericht würdigte die Angaben von A im Rahmen von § 286 ZPO: Er habe detailliert und lebensnah geschildert, dass er für das Oktoberwochenende buchen wollte, wie es auch im Gruppennamen und in der Hotelbuchung vermerkt war. Zudem habe die Reisegruppe die Reise tatsächlich im Oktober durchgeführt. Damit sei glaubhaft, dass der Fehler tatsächlich ein Versehen beim Anklicken des Monats war.
Dass A durch erneute Kontrolle den Fehler vielleicht hätte vermeiden können, ändere nichts: Für die Anfechtbarkeit kommt es allein darauf an, dass ein Erklärungsirrtum vorlag – nicht darauf, ob dieser vermeidbar war.
Warum ein Gutschein keine Erfüllung darstellt
Laut Amtsgericht konnte B sich auch nicht darauf berufen, den Anspruch durch das Angebot eines Gutscheins bereits erfüllt zu haben. Ein Gutschein sei nicht die geschuldete Rückzahlung in Geld (§ 362 I BGB). Da A ihn ausdrücklich ablehnte, sei auch keine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB) gegeben.
Keine ersatzfähiger Vertrauensschaden i.S.d. § 122 BGB
Besonders interessant ist die Auseinandersetzung mit § 122 BGB im Rahmen der Hilfsaufrechnung. Danach muss derjenige, der wegen eines Irrtums anfechtet, dem anderen den Vertrauensschaden ersetzen, also den Schaden, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.
Merke Dir
§ 122 BGB darfst Du nach einer Anfechtung nie vergessen. Besonders relevant dabei ist, dass die Norm kein Verschulden voraussetzt.
B wollte hier den gesamten Flugpreis von 2.285,73 Euro geltend machen, da sie die Tickets angeblich nicht mehr habe verkaufen können. Das Gericht lehnte dies jedoch ab:
B habe nicht substantiiert dargelegt, wie sich der Ticketpreis zusammensetze und welche Aufwendungen tatsächlich erspart wurden. Eine bloße pauschale Behauptung reiche nicht.
Ein Gewinn könne nach § 252 BGB zwar geschätzt werden, doch dafür brauche es konkrete Anknüpfungstatsachen, § 287 ZPO.
Außerdem habe B gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB verstoßen. A hatte die Anfechtung nur wenige Stunden nach der Buchung erklärt. Da die Flüge erst Monate später stattfinden sollten und sogar ausgebucht waren, hätte B die Tickets problemlos erneut verkaufen können.
Damit blieb kein ersatzfähiger Vertrauensschaden.
Ein Fall wie aus dem Lehrbuch
Der Fall ist wie gemacht für Deine Klausur. Mach Dir bewusst, dass die Prüfungsschwerpunkte bei solchen Fällen immer gleich sind. Dies veranschaulicht auch das Urteil vom AG Frankfurt am Main, was in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden hat. Daher solltest Du Dir für solche Fälle merken, dass Du zunächst problematisierst, ob ein beachtlicher Irrtum vorliegt, was Du dann bejahst. Im Anschluss daran darfst Du die Prüfung des § 122 BGB nicht übersehen, denn in aller Regel rechnet der Anfechtungsgegner mit einem Vertrauensschaden auf. Hierfür stellen die Gerichte aber hohe Anforderungen. Wie Du siehst, haben die Gerichte in beiden Fällen einen ersatzfähigen Schaden wegen fehlender Beweise abgelehnt. Die Referendare:innen unter uns sollten jetzt hellhörig werden und hier an eine umfassende Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO denken. Unser Fazit: Pflichtlektüre.
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