OLG Frankfurt schiebt Deutscher Bahn Riegel vor: Ticket-Praxis verstößt gegen die DSGVO

OLG Frankfurt schiebt Deutscher Bahn Riegel vor: Ticket-Praxis verstößt gegen die DSGVO

Wer den Fernverkehr der Deutschen Bahn nutzt, wird sich nicht nur über die chronische Verspätung und die immer häufigeren Zugausfälle aufregen, sondern auch über die teils horrenden Preise für ein solches Zugticket. Ohne den bekannten “Sparpreisfinder” wären diese Tickets für den einen oder die andere sicherlich nicht erschwinglich. Einziger “Nachteil”: Die Tickets hat die Deutsche Bahn ausschließlich digital bereitgestellt. Um das Ticket dann erhalten zu können, mussten die Reisegäste entweder ihre Handynummer oder E-Mail angeben. Aber was machen, wenn man keins von beidem besitzt? Für diejenigen stand nur die Buchung eines regulären, oftmals deutlich teureren Tickets zur Verfügung. Diese Praxis sah der Bundesverband der Verbraucherzentrale als problematisch an und hat sich daher an das OLG Frankfurt gewendet. Was die Richter:innen in ihrer Entscheidung vom 10.07.2025 (Az. 6 UKI 14/24) hierzu sagen, haben wir für Dich klausurrelevant zusammengefasst. Insbesondere erklären wir Dir, wie Du mit einer Unterlassungsklage in Deiner Klausur souverän umgehen kannst.

Ticket nur gegen Angabe von E-Mail oder Telefonnummer

Im Zeitraum von Oktober 2023 bis Dezember 2024 gab die Deutsche Bahn die “Super-Sparpreistickets” und “Sparpreistickets” ausschließlich digital aus - unabhängig davon, ob das Ticket über die Bahn-App, am Schalter oder telefonisch erworben wurde. Damit die Fahrgäste ihr digitales Ticket erhalten konnten, mussten sie zwingend ihre E-Mail-Adresse oder eine Handynummer angeben. Das digitale Ticket enthält eine Auftragsnummer, um das Ticket in den DB Navigator zu integrieren oder herunterzuladen. Ein Ticketerwerb am Automaten stand den Fahrgästen nicht zur Verfügung. Vorteil dieser Tickets sind die besonders günstigen Fahrpreise im Vergleich zu den regulären Tickets.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete, dass die DB ihre Tickets ausschließlich digital bereitgestellt habe, weil dies zwingend die Angabe der E-Mail oder Handynummer mit sich gezogen habe. Mit diesem Vorgehen sieht der Bundesverband eine unrechtmäßige Datenverarbeitung und somit einen Verstoß gegen die DSGVO.

Im zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren des Hessischen Datenschutzbeauftragten änderte die Deutsche Bahn diesen Verkaufsprozess zum 15.12.2024 bereits und bietet nun die Möglichkeit, dass sich die Fahrgäste ihr Ticket auch am Schalter ausdrucken lassen können. Eine zwingende Angabe der E-Mail oder Handynummer war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr erforderlich.

Der Bundesverband, der nach § 3 I Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigt ist, hatte zu dem Zeitpunkt bereits eine Unterlassungsklage gegen die DB erhoben.

Die Unterlassungsklage in Deiner Klausur

Der Fall zählt wahrscheinlich auf den ersten Blick nicht unbedingt für Dich zu den klassischen Prüfungsthemen. Allerdings drucken Prüfungsämter gerne mal Vorschriften im Klausursachverhalt ab, die nicht Bestandteil Deiner zugelassenen Gesetzestexte sind. Das bedeutet für Dich: Auch unbekannte Gesetze können Dir bereits im Rahmen Deines Studiums in Deiner Klausur begegnen. Kein Grund zur Sorge. Wir zeigen Dir, dass eine sorgfältige Lektüre des Gesetzestextes häufig schon der Weg zum Ziel ist.

Prozessual war dieser Fall in eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen eingebettet. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich in diesem Fall konkret aus § 2 I 1 UKlagG (iVm Art. 5 I a DSGVO):

Wer (…) Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.

Gemäß § 2 II UKlagG sind:

Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift insbesondere
13. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten, (…)

In § 2 I 1 UKlagG findest Du alle erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen enthalten:

  1. Verletzung eines Verbraucherschutzgesetzes: Art. 5 I a DSGVO

  2. Geltendmachung im Interesse des Verbraucherschutzes: Kollektivinteressen der Verbraucher müssen also beeinträchtigt sein. Hierfür hat der BGH bereits einen Abwägungsmaßstab entwickelt: “Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und in seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt.”

  3. Wiederholungsgefahr: Hierbei handelt es sich um eine allgemeine und ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung, die Du bei jedem Unterlassungsanspruch prüfen musst.

Andere Unterlassungsansprüche im BGB sind z.B. in § 1004 I BGB (i.V.m. § 823 I BGB analog) oder § 862 BGB geregelt. Nutze die Gelegenheit und wiederhole in diesem Zusammenhang öffentlich-rechtlichen Unterlassungsansprüche gleich mit. Eine Verknüpfung der Rechtsgebiete stellte eine hilfreiche Ergänzung dar und dient dem Systemverständnis.

Antwort des OLG: Keine rechtmäßige und nachvollziehbare Datenverarbeitung

Das Gericht musste nun prüfen, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – hier also die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer – rechtmäßig und auf nachvollziehbare Weise erfolgte.

Für Dich zum Verständnis

Gemäß Art. 5 I a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Rechtmäßigkeit wird dann in Art. 6 DSGVO näher geregelt.

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Deutsche Bahn für die Speicherung der Handynummern und E-Mail-Adressen keine Rechtsgrundlage hatte und die Datenverarbeitung daher nach der DSGVO rechtswidrig war.

Für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ist gemäß Art. 6 I 1a DSGVO unter anderem eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, so die Richter:innen. Eine wirksame Einwilligung liege nämlich nur dann vor, wenn diese gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO freiwillig erteilt werde.

Merke Dir

“Freiwillig ist eine Willensbekundung, wenn die betroffene Person eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung ohne Nachteile zu verweigern.”

Diese Definition solltest Du in keinem Fall auswendig lernen, weil Dir der Gesetzgeber in Erwägungsgrund 42 und dort am Ende eine Legaldefinition mit an die Hand gegeben hat.

Verstoß gegen Koppelungsverbot: Ticket kein wesentlicher Bestandteil eines Beförderungsvertrags

Die Beurteilung der Freiwilligkeit haben die Richter:innen dann anhand des in Art. 7 IV DSGVO normierten Maßstabes vorgenommen. Du siehst also, dass der Gesetzgeber auch hier mitgedacht hat und den Maßstab dankenswerterweise in der DSGVO verschriftlicht hat.

Maßstab für die Beurteilung ist demnach, ob die an den Vertragsabschluss gekoppelte Datenverarbeitung für die Erfüllung des konkreten Vertrages zwingend erforderlich ist. Das hier verankerte “Koppelungsverbot” umfasst also solche Verträge, bei denen der Vertragsabschluss an die Einwilligung in die Datenverarbeitung gekoppelt wird, obwohl diese überhaupt nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist.

Das OLG hat nun ganz klassisch subsumiert: Die Fahrgäste schließen mit der DB einen Beförderungsvertrag ab. Hauptgegenstand des Vertrages ist also, dass die Fahrgäste zu einem günstigen Preis an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit von der DB an einen bestimmten Ort gefahren werden.

Das Generieren eines gültigen Tickets dient dabei nur dem Nachweis des Vertragsabschlusses über die Beförderung und der Bezahlung des Fahrpreises, so das OLG Frankfurt. Konkret führen die Richter:innen hierzu aus:

“Mit dem Ticket alleine kommt der Kunde nicht von A nach B, die geschuldete Hauptleistung wird erst durch die Beförderung erbracht.”

Der Hauptgegenstand des Vertrages kann also ohne Weiteres ohne die Datenverarbeitung erfüllt werden. Demnach verstößt die DB also gegen das Koppelungsverbot des Art. 7 IV DSGVO.

Ein Verstoß gegen dieses Koppelungsverbot ergebe sich, so das OLG, jedenfalls schon aus der marktbeherrschenden Stellung der Deutschen Bahn im Bereich des Eisenbahnfernverkehrs. Zwar gibt es im Bereich des Fernverkehrs auch andere Anbieter. Da diese aber nicht in einem vergleichbaren Maße zur Verfügung stehen würden wie die Angebote der DB, seien diese laut OLG keine adäquate Alternative für die Fahrgäste. Zudem stellen die regulären Tickets, die nicht ausschließlich digital bereitgestellt werden, auch keine “interne” Ausweichmöglichkeit dar, weil diese deutlich teurer seien.

Merke Dir also, dass eine bloße Nützlichkeit oder bestmögliche Effizienz nicht als Rechtfertigung für die Datenverarbeitung ausreichen.

Klausurrelevantes Know-how zur DSGVO

Dieser Fall zeigt Dir sehr anschaulich, wie die verschiedenen Artikel der DSGVO miteinander verknüpft sind. Da der Gesetzgeber in der DSGVO viele Definitionen, Begriffe und Abwägungsmaßstäbe ausformuliert hat, ist ein Arbeiten mit dem Gesetz für Dich unerlässlich. Hier hilft schon ein Blick ins Inhaltsverzeichnis, um die relevanten Artikel zu finden. Denk daran, dass es sich immer lohnt, wenn Du auch etwas nach vorne und hinten blätterst. Außerdem ein weiterer Jackpot: Die Erwägungsgründe der DSGVO hat der Gesetzgeber netterweise mit abgedruckt. Diese sind eine weitere hilfreiche Quelle, wo Du wertvolle Argumente und Hinweise für Deine rechtliche Bewertung findest.

Die DSGVO in Deiner Klausur ist also keinesfalls ein Genickbruch für Dich. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber gibt Dir vieles mit an die Hand, was Du für Deine eigene Lösung gut verwenden kannst. So stehst Du nicht im luftleeren Raum.

Klausurtipp für Deine Anwaltsklausur im 2. Examen

Wichtig ist, dass Du bei einer Unterlassungsklage stets daran denkst, dass Du bereits bei Klageerhebung die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. Ordnungshaft für den Fall der ersten Zuwiderhandlung gemäß § 890 II ZPO beantragst. Denn ein Unterlassungsanspruch kann nur durch die Festsetzung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 I ZPO vollstreckt werden und nicht etwa durch physische Zwangsmaßnahmen. Niemand kann gezwungen werden, etwas nicht zu tun.

Eine spätere Zwangsvollstreckung kann allerdings gemäß § 890 II ZPO nur dann erfolgen, wenn das Ordnungsmittel zuvor “angedroht” worden ist. Zwar kann die Androhung des Ordnungsmittels auch von Amts wegen erfolgen und muss nicht zwangsläufig von Dir beantragt werden. Aber aus Gründen der Prozessökonomie ist es ratsam, dass Du die Androhung schon bei Klageerhebung beantragst, damit Dein Mandant direkt ein vollstreckbares Urteil in den Händen hält und nicht erst noch ein zusätzliches Verfahren zur Androhung durchlaufen muss.

Zur Erklärung für Dich

In § 890 I ZPO heißt es, dass der Schuldner einer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen (…) so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag (…) zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen.

Vielleicht wunderst Du Dich auch, warum der Gesetzgeber hier den Passus “zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten” aufgenommen hat. Hintergrund hierfür ist, dass zum einen die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner zu einem Ordnungsgeld oder direkt zur Ordnungshaft verurteilt werden kann. Wird er “nur” zu einem Ordnungsgeld verurteilt und zahlt dieses Geld dann aber nicht, wird er ersatzweise in Ordnungshaft genommen. Daher solltest Du in diesen Fällen auch hilfsweise die Ordnungshaft beantragen. Wie Du Deinen Antrag richtig formulieren kannst, zeigen wir Dir in unserer Lerneinheit zur Zuständigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Mehr zum Thema Datenschutz und Unterlassung

Du willst wissen, wie weit die DSGVO reicht und in welcher Weise Dir Unterlassungsansprüche in Deiner Klausur begegnen können? Diese Beiträge helfen Dir, das Thema weiter zu durchdringen:

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