Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
1. Examen/ZR/Schuldrecht AT
Prüfungsschema: Prüfung eines Schadensersatzanspruchs
I. Schuldverhältnis
- Auch gesetzliche Schuldverhältnisse. Beispiel: Echte berechtigte GoA, §§ 677 ff. BGB.
II. Pflichtverletzung
- Je nach Anspruchsgrundlage.
III. Vertretenmüssen, § 276 BGB
- Wird gem. § 280 I 2 BGB widerleglich vermutet; Arg.: Wortlaut.
- Ggf. Zurechnung des Verschuldens des Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB.
- Beachte evtl. Haftungsmodifikationen. Beispiele: §§ 300 I, 708, 1664; 287 S. 2 BGB.
IV. Rechtsfolge Schadensersatz
- Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße.
- Bei freiwilligen Vermögenseinbußen (Aufwendungen) kommt ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 284 BGB in Betracht.
- Herausgeforderte Aufwendungen können auch als Schaden geltend gemacht werden. Beispiel: Ersatzkauf
1. Schadensersatz statt der Leistung
- §§ 280 I, III i.V.m. 281, 282, 283 BGB und § 311a II BGB.
- Es wird nicht mehr Leistung verlangt, sondern nur noch Schadensersatz.
- Ersetzt wird das sogenannte Äquivalenzinteresse, also das Interesse der Vertragsparteien am Erhalt der Leistung, die dem Leistungsversprechen des Schuldners entspricht.
- Beispiel: Ersatzkauf
2. Schadensersatz neben der Leistung
- §§ 280 II, 286 BGB und § 280 I BGB.
- Der primäre Erfüllungsanspruch bleibt bestehen.
- Ersetzt wird das sog. Integritätsinteresse, also das Interesse des Einzelnen am unversehrten Fortbestand seiner unabhängig vom Vertrag vorhandenen Rechtsgüter.
- Beispiel: Folgeschäden
(V. Kein Ausschluss)
- Beispiel: Mitverschulden, § 254 BGB