Achtklässlerin verkauft E-Zigaretten an ihrer Schule

Achtklässlerin verkauft E-Zigaretten an ihrer Schule

Die Folge: Schulverweis

Viele Schüler und Schülerinnen zeigen in der Schule gelegentlich mal ein Fehlverhalten. Dies ist vor allem ab einem gewissen Alter zu erwarten. Doch nicht immer bleibt dies folgenlos. Ob der Verkauf von E-Zigaretten einer Achtklässlerin als Lappalie oder doch als schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten ist, hat jüngst das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Worum geht es?

Im Herbst 2022 beobachtete eine Lehrerin, wie eine Achtklässlerin Geld von Mitschülern:innen einsammelte. Als die Lehrerin sie darauf ansprach, teilte die Schülerin ihr mit, dass sie ihren Mitschülern und Mitschülerinnen E-Zigaretten sowohl mit als auch ohne Nikotin verkauft habe. Die Klassenkonferenz beantragte bei der Schulleitung, die Schülerin auf eine andere Schule des gleichen Bildungsweges zu überweisen. Nachdem die Schulleitung die Schülerin angehört hatte, überwies sie die Schülerin mit Schreiben vom 25.10.2022 an eine andere Schule. Dagegen legte die Schülerin erfolglos Widerspruch ein und erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Entscheidung des Gerichts

Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Ermächtigungsgrundlage ist § 82 II Satz 1 Nr. 6, IX Satz 1 Nr. 2 HSchG. Die Überweisung an eine andere Schule stellt eine Ordnungsmaßnahme dar, die auf Antrag der Schulleitung nach Beschluss der Klassenkonferenz getroffen wird.

Gemäß § 82 IV HSchG ist Voraussetzung für die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme, ein schuldhafter Verstoß des Schülers oder der Schülerin in der Schule gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung oder das Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, der Lehrkräfte oder sonstiger dazu befugter Personen, sofern diese Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen oder Sachen dienen und soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen oder der Schutz von Personen oder Sachen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme erfordert. Die Wahl der in § 82 II HSchG gelisteten Ordnungsmaßnahmen ist eine Ermessensentscheidung, die jedoch verhältnismäßig sein muss.

Das Gericht meint, die Klägerin habe schuldhaft gegen § 10 JuSchG verstoßen. Der Verkauf von E-Zigaretten führe zu einer erheblichen Gesundheits- und Erziehungsgefährdung der Mitschüler:innen und das eben auch bei nikotinfreien E-Zigaretten.

Der Schulverweis sei auch verhältnismäßig. Er sei zum Schutz der Gesundheit der Mitschüler:innen geeignet und auch erforderlich, da kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich sei. Eine schriftliche Androhung der Überweisung sei nicht gleich wirksam und würde etwaige Nachahmer:innen nicht abschrecken. Die Maßnahme sei auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. Zweck der Maßnahme sei nämlich der Gesundheitsschutz der Mitschüler :innen gemäß Art. 2 II GG und die ungestörte Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gem. Art. 7 I GG gegenüber den Mitschülern:innen. Dagegen stehe die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin gemäß Art. 2 I GG. In dieser Abwägung überwiege allerdings der Schutz der Mitschüler:innen, da die Klägerin den Schulwechsel durch ihr Verhalten selbst verursacht habe.

Ausblick

Dieser Fall behandelt zunächst ein eher unbekanntes Gesetz, nämlich das Schulgesetz. Lass Dich davon nicht verunsichern. Vermutlich werden die entsprechenden Normen in der Klausur abgedruckt sein, sodass Du sie mit Deinem Wissen über die Anfechtungsklage gut nutzen kannst. Der Schwerpunkt des Falles liegt wie so oft bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hier kommt es letztlich auf eine gute Argumentation an. Es wird nicht von Dir verlangt, dass Du andere Fälle kennst und Du kannst davon ausgehen, dass Du Argumente im Sachverhalt finden wirst.