Ist eine Vertragsrückabwicklung gerechtfertigt, wenn einem die Partnervorschläge nicht zusagen?
Die Suche nach einem Traumpartner kann sich schwierig gestalten. Insbesondere dann, wenn man ganz genaue Vorstellungen von seinem Zukünftigen hat. Vielleicht boomt genau deshalb das Geschäft mit Online- Partnervermittlungen. Auch deutsche Gerichte haben sich in der Vergangenheit bereits mit ihnen befasst, wie Du hier nachlesen kannst. In diesem Fall vorm Landgericht München ging es diesmal nicht um einen Widerruf. Die Klägerin war mit den Vorschlägen, die die Partnervermittlung ihr unterbreitet hatte, unzufrieden und forderte daher ihr Geld zurück.
Die enttäuschende Partnersuche
Die Klägerin aus München träumte von einem ganz bestimmten Typ Mann und konsultierte die beklagte Partnervermittlungsagentur im Januar 2020, um ihr diesen Mann zu präsentieren. Sie hatte sie in einer Zeitungsannonce entdeckt. Beim mehrstündigen, privaten Gespräch mit der Agentur wurden ihre Wünsche und Vorstellungen von einer Mitarbeiterin erfragt. Dabei ging es sowohl um äußerliche, private, als auch berufliche Faktoren. Sie gab an, dass ihr Mr. Right groß, schlank, sehr sportlich und unter 50 Jahre alt sein solle. Die Mitarbeiterin der Agentur versicherte ihr, dass sie zuversichtlich sei, da sie aufgrund ihres Profils leicht zu vermitteln wäre. Dies stellte sich später jedoch als Trugschluss heraus.
Die Partnervermittlungsagentur schlug der Klägerin nach Abschluss des Partnervermittlungsvertrags daraufhin 31 Männer vor, die ersten 20 innerhalb einer Woche.
Weil ihr diese Vorschläge nicht zusagten, beschwerte sich die Klägerin mehrfach bei der Beklagten. Sie würden nicht ihrem Anforderungsprofil entsprechen, da die Agentur weder ihre berufliche noch ihre private Situation berücksichtigt habe. Im Juli 2022 erklärte sie schließlich den Rücktritt des Vertrages, hilfsweise machte sie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend. Sie klagte vor dem LG München auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung in Höhe von Höhe von 7.400 Euro. Diese spalteten sich in 400 Euro für das Erstgespräch, sowie 7.000 Euro für die Vorschläge auf.
Das Urteil des LG München
Das Gericht konnte die Auffassung der Klägerin nicht teilen und wies ihre Klage ab. Laut Gericht seien die Angaben der Klägerin im Formular “So stelle ich mir meinen Partner vor” bei den Partnervorschlägen berücksichtigt worden.
Vor Gericht trug sie vor, dass sie in dem Formular ebenfalls angegeben hätte, dass es für sie von hoher Bedeutung sei, dass ihr Zukünftiger in München oder in näherer Umgebung leben solle, da sie zeitlich und örtlich unflexibel sei. Dieser Wunsch ließe sich jedoch weder aus den ausgefüllten Kundenformularen, noch aus den Gesprächsnotizen herauslesen. Die Beklagte gab zwar zu, dass sie dieses Thema besprochen hätten. Sie habe die Klägerin jedoch davon überzeugt, den Ortswunsch aufzugeben und flexibler zu sein. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass ihr Partner für sie umziehen würde.
Ein solch spezifischer Wunsch hätte dazu geführt, dass sie gar nicht erst in die Kundenkartei aufgenommen worden wäre.
In Anbetracht dieser Umstände seien die Vorschläge nicht in einem Maße ungeeignet, dass sie einer Nichtleistung gleichzusetzen wären. Sie seien zumindest nicht “völlig unbrauchbar”.
Im Übrigen schulde ihr die Vermittlungsagentur keine erfolgreiche Vermittlung. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Zahlung und der Leistung der Beklagten sei nicht feststellbar.
Aus diesem Grund sei laut Gericht weder eine Vertragsrückabwicklung möglich, noch liege ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung vor.
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