Vom Traum zum Rechtsstreit - Der unerwartete Fall nach dem Gewinn beim TV-Quiz

Vom Traum zum Rechtsstreit - Der unerwartete Fall nach dem Gewinn beim TV-Quiz

Die rechtliche Bewertung eines geteilten Gewinns

Wer träumt nicht davon, einmal Günther Jauch gegenüber zu sitzen und durch das Beantworten von kniffligen Fragen das ganz große Geld zu verdienen? Der Klägerin gelang dies im Februar 2020. Sie gewann die stolze Summe von 64.000 Euro. Dieser Fall klingt zunächst nach einer Erfolgsgeschichte, endete nun aber vor dem Landgericht Wuppertal. Wie konnte es so weit kommen?

Die großzügige Gewinnerin

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte waren zum Zeitpunkt ihres Gewinns hochverschuldet, weswegen ihr der Gewinn sehr recht kam. Wegen einer Risikoschwangerschaft mussten sie im Oktober 2018 die Wohnung wechseln, sodass das Geld knapp wurde.

Der Geldsegen kam ihr daher sehr gelegen. Sie konnte mit dem Gewinn eigene Geldschulden in Höhe von knapp 30.000 Euro tilgen. Den Rest des Geldes verwendete sie auf die Tilgung der Schulden ihres Lebensgefährten sowie für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs.

Glück im Spiel - Pech in der Liebe: Im September 2020 kam es, wie es kommen musste und das Paar trennte sich.

Die Klägerin bereute daher, ihrem Ex-Partner das Geld überlassen zu haben und forderte vor dem LG Wuppertal die 34 000 Euro zurück. Sie behauptete, dass es sich bei der Überlassung um ein zinsloses Darlehen (§ 488 BGB) gehandelt habe. Das Darlehen hätte er “irgendwann” zurückzahlen sollen.

Darlehen oder Schenkung?

Dieser Auffassung konnten die Wuppertaler Richter allerdings nicht folgen: bei der Überlassung der 34.000 Euro handele es sich um eine Schenkung (§ 516 BGB) und nicht um ein Darlehen.

Die Summe von 34.000 Euro solle vielmehr als Kompensation betrachtet werden, da der Partner über einen Zeitraum von 27 Monaten für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei.

Angesichts der erheblichen Schulden der Klägerin habe er selbst Darlehen aufgenommen, um sowohl ein Fahrzeug für die Klägerin, als auch die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung zu finanzieren. Insgesamt hat er während dieser Zeit mit seinen monatlichen Einnahmen einen Gesamtbetrag von etwa 40.500 Euro eingebracht.

Die Klägerin habe zudem nicht ausreichend beweisen können, dass sie und ihr Ex-Lebensgefährte einen Darlehensvertrag geschlossen hätten. Ihre Angabe, dass sie ihm das Geld “einfach so” aufgrund des Siegestaumels überlassen habe, sei vielmehr als Schenkung zu interpretieren, um seine getätigten finanziellen Aufwendungen auszugleichen.

Etwas anderes würde sich nur ergeben, wenn die Trennung des Paares als sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angesehen werden würde. Ein solcher Anspruch komme dann in Betracht “soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben”. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen, da die hälftige Überlassung des Gewinns ein fairer Ausgleich für die Zuwendungen gewesen sei, die der Beklagte in der Zeit tätigte, als sich die Klägerin in einer finanziellen Schieflage befand.

Es verstoße außerdem nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), ihr den nachträglichen Eingriff zu verwehren, so das Landgericht. Die Überlassung von 34.000 Euro sei zwar erheblich, auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Frau. Trotzdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Gewinn ohne Gegenleistung erhalten habe und nicht etwa durch eigene Leistung erworben hatte. “Auf einen solchen Gewinn hatte die Klägerin keinen Anspruch und sie konnte damit auch nicht planen. Das gewonnene Geld war schlicht und ergreifend einfach plötzlich da und verfügbar”, so die Wuppertaler Richter. Die Zuwendung war daher nicht unbillig. Es sei kein gänzlich unbekanntes Phänomen, dass sich Gewinner im Nachhinein darüber ärgern, wofür sie ihr Geld ausgegeben haben. Dies sei jedoch kein Fall für die Justiz.

(LG Wuppertal, Urteil vom 26.06.2023, Az. 2 O 328/21)

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