Schenkung, §§ 516 ff. BGB

Überblick - Schenkung, §§ 516 ff. BGB

Die Schenkung ist in den §§ 516 ff. BGB geregelt.

I. Begriff

Der Begriff der Schenkung ist in § 516 BGB definiert. Danach ist die Schenkung die unentgeltliche Zuwendung in Form eines schuldrechtlichen Vertrages. Es ist eine weitläufige Fehlvorstellung, dass eine Schenkung ein einseitiges Rechtsgeschäft sei, also dass man von sich aus jemandem etwas geben kann und dieser froh sein muss. Jedoch muss man sich nichts schenken lassen. Vielmehr  bedarf es einerEinigung nach den §§ 145 ff. BGB. Die Schenkung ist ein schuldrechtlicher Vertrag und kein dinglicher. Beispiel 1: A schenkt B ein Auto. Bei diesem Vorgang passieren zwei Dinge: Zunächst liegt schuldrechtlich eine Schenkung nach § 516 BGB vor und im Übrigen hat dinglich die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB stattgefunden. Der Übereignung liegt statt eines Kaufs die Schenkung zugrunde.

§ 516 BGB regelt eine weitere Besonderheit, die zu beachten ist: Schweigen bedeutet ausnahmsweise bei § 516 BGB „Ja“. Normalerweise bedeutet Schweigen nichts. Beispiel 2: A schenkt dem B ein Auto, ohne dass B es weiß. Dann fordert A den B auf, der Schenkung zuzustimmen. Sagt sodann B nichts, dann besagt § 516 II BGB, dass das Schweigen als „Ja“ zu werten ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Schenkung normalerweise gewollt ist.

Weiterhin ist zu beachten, dass das Gesetz bei der Einigung eine Form für die Schenkung vorsieht: die notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens, also auf der Seite des Schenker. Nicht der gesamte Vertrag bedarf somit der Form, § 518 I BGB. Hintergrund ist der Übereilungsschutz und schutzbedürftig ist der nur der Schenker. Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass insgesamt Schenkungsverträge einer notariellen Beurkundung bedürfen, vor allem wenn der Vertrag nach anderen Vorschriften formbedürftig ist. Als Beispiel kann § 311b BG angeführt werden. Sind Grundstücke Gegenstand des Vertrages bedarf es grundsätzlich immer der notariellen Beurkundung. Damit kann festgehalten werden, dass im Ausgangspunkt die das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung bedarf. In diesem Zusammenhang ist die Heilungsmöglichkeit des § 518 II BGB zu beachten . Beispiel 1: Schenkt A dem B das Auto und übereignet er es dem B, dann regelt § 518 II, dass mit der Bewirkung - also hier der Übereignung nach 929 S. 1 BGB - Heilung des Formmangels eingetreten ist. Denn A hatte das Auto in den „Händen“ und ihm war bewusst was er anrichtet, sodass Formvorschrift obsolet ist.

II. Haftung des Schenkers

Im Schenkungsrecht gibt es die Haftungsprivilegierung in § 521 BGB. In fällen, wo eine Partei „nett“ ist, sieht das BGB Privilegierungen vor, damit auch bei der Schenkung. Der Schenker haftet damit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, anders als in § 276 BGB nicht für jede Fahrlässigkeit. Beispiel 3: Schenkt A dem B ein Gegenstand und es kommt zu einem Schaden, wird ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 I BGB  geprüft. In der Prüfung stößt man an den Punkt „Vertretenmüssen“. Normalerweise ist § 276 BGB anzusprechen, vom vorliegenden Fall ist § 521 BGB zu berücksichtigen. Die Privilegierung des § 521 BGB schlägt auch schlägt bei den zu prüfenden deliktischen Ansprüchen nach §§ 823 ff. BGB durch. 

III. Haftung für Mängel, §§ 523, 524 BGB

In den §§ 523, 524 BGB ist ein spezielleres so genannten Gewährleistungsrecht für Schenkungsverträge geregelt, damit sind diese Vorschriften insoweit gegenüber den allgemeinen Schadensersatzvorschriften, also §§ 280 ff. BGB, lex specialis. Es ist zwischen den dort geregelten Rechts- und Sachmängeln zu unterscheiden.

1. Rechtsmängel, § 523 I BGB

Die Rechtsmängel sind in § 523 I BGB geregelt . Dort befindet sich ebenfalls eine Privilegierung des Schenkers, indem er nur auf das negative Interesse haftet (Vertrauensschaden). Man wird demnach so gestellt, wie wenn man nie vom Vertrag gehört hat. Voraussetzung für die Haftung nach § 523 I BGB für das negative Interesse  ist Arglist (Vorsatz). Beispiel 4: A schenkt B ein Grundstück, das mit einer Hypothek belastet ist. A weiß dies. B hat wegen der Belastung keine Verwendung für das Grundstück. Dann kann B nur Schadensersatz in Form des negativen Interesses verlangen, also die Vertragskosten ersetzt erhalten. Nicht dagegen kann B Schadensersatz in Form des positiven Interesses verlangen, also so gestellt werden, dass ordnungsgemäß erfüllt wurde wie z. B. Ersatz für entgangenen Gewinn. Eine Ausnahme ist nur bei noch zu beschaffenen Gegenständen in § 523 II BGB geregelt. Beispiel 5: A verschenkt B ein Grundstück, was A noch erwerben muss. Das Grundstück ist jedoch mit einer Hypothek belastet. Wenn B das Grundstück wegen der Belastung nun nicht gewinnbringend verkaufen kann, dann kann B von A Schadensersatz derart verlangen, wie wenn A ordnungsgemäß erfüllt hätte, damit insbesondere den Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. Diese Haftung gilt im Unterschied zu § 523 I BGB auch Haftung bei grober Fahrlässigkeit des Schenkers, also wenn sich dem A aufgedrängt hat, dass das Grundstück mit einer Hypothek belastet ist und er sich dem verschlossen hat.

2. Sachmängel, § 524 BGB

Die Sachmängel sind in § 524 BGB geregelt. Hier ist zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden zu unterscheiden.

a) Mangelschäden

Mangelschäden sind solche Schäden, die die Sache selbst betreffen. Mangelfolgeschäden dagegen Schäden an weiteren Gegenständen. § 524 I BGB regelt den Ausggangspunkt, dass das negative Interesse zu ersetzen ist. Vorausgesetzt wird hier erneut Arglist. Beispiel 6: Schenkt A dem B ein gebrauchtes Auto und weiß, dass es ein Unfallwagen ist, sodass B das Auto nicht anderweitig verkaufen kann, so kann B diesen Schaden nicht ersetzt verlangen, sondern nur die Vertragskosten. Das positive Interesse kann nur bei noch zu erwerbenden Gattungsschulden ersetzt werden, § 524 II BGB. Beispiel 7: Schenkt A dem B einen Golf, den A noch erwerben muss, und stellt sich heraus, dass der Wagen ein Unfallwagen ist, dass B ihn nicht gewinnbringend verkaufen kann, so hat A dem B den entgangenen Gewinn zu ersetzen, § 524 II BGB. In der Klausur kommt es damit insbesondere darauf an, die Vorschriften richtig zu lesen.

b) Mangelfolgeschäden

Beispiel 8: A schenkt B einen Golf und Golf mit defekter Bremsanlage. B fährt dann gegen seine Garagenwand. Nun verlangt B Schadensersatz wegen der demolierten Garagenwand. Hier stellt sich das Problem des Verhältnisses des § 524 BGB zu den allgemeinen Vorschriften des Schuldrecht AT zum Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB, das in einem gesonderten Exkurs erläutert wird. 

IV. Schenkung unter Auflage, §§ 525-527 BGB

Die §§ 525- 527 BGB enthalten Regelungen über die Schenkung unter Auflage. Beispiel 9: A schenkt B ein Auto, verbunden mit der Auflage, dass B den A regelmäßig zum Arzt fährt. Hier ist im Einzelfall zum gegenseitigen Vertrag (do ut des = Auto gegen Fahrten) abzugrenzen. Die Frage, ob eine einseitige Verpflichtung oder gegenseitige Pflichten vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist die Vorstellung der Parteien, ob die Auflage aus der Zuwendung bestritten wird. Beispiel 9: Hat B kein Auto und bekommt erst durch die Schenkung eins, dann ist im Zweifel anzunehmen, dass die Maßgabe „Fahr’ mich zum Arzt“ als Schenkung unter Auflage zu deuten ist. Die Anspruchsgrundlage für die Vollziehung der Auflage, wenn sie nicht erfüllt wird, ist § 525 I BGB. Außerdem existiert ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung, wenn die Auflage nicht vollzogen wird. Beispiel 9: A schenkt B ein Auto mit Auflage (s. o.) und B fährt nur Touren für sich selbst. Dann hat A den Anspruch, dass B den geschenkten Gegenstand herausgibt nach § 527 BGB. Bei den Voraussetzungen wird auf das Rücktrittsrecht nach §§ 323 ff. BGB verwiesen, insbesondere bedarf es der Leistungsaufforderung mit Fristsetzung. Bei den Rechtsfolgen wird hingegen auf das Bereicherungsrecht verwiesen, §§ 812 ff BGB, insbesondere ist eine Entreicherung nach § 818 III BGB möglich.

V. Rückforderung wegen Verarmung, §§ 528, 529 BGB

Grundsätzlich ist die Schenkung unentgeltlich, erfüllt der Schenker aber seinerseits bestimmte Verpflichtungen, kann dieser verarmen. §§ 528, 529 BGB regeln, dass der Schenker das Geschenkte zurückverlangen kann. Dabei verweisen sie auf §§ 812 ff. BGB (Rechtsfolgenverweis).

VI. Widerruf der Schenkung, §§ 530 ff. BGB

Der Widerruf der Schenkung ist in §§ 530 ff. BGB geregelt. Bei schwerer Verfehlung oder grobem Undank des Beschenkten kann der Schenker die Schenkung verfehlen. Beispiel 10: A schenkt B ein Auto und B trachtet dem A nach dem Leben. Dann liegt eine schwere Verfehlung/grober Undank vor. Negativ-Beispiel: A schenkt der B Kinokarten in der Hoffnung, dass sie gemeinsam das Kino besuchen. Aber B geht mit C ins Kino und nun will A die Schenkung widerrufen. Hier hat sich jedoch das typische Risiko einer Schenkung realisiert. An die Voraussetzungen sind hohe Anforderungen zu stellen. Demnach kann A die Schenkung in diesem Fall nicht widerrufen. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, dann besteht ein Herausgabeanspruch: § 531 II BGB verweist auf §§ 812 ff. BGB (Rechtsgrundverweis), also sind auch die Voraussetzungen zu prüfen. Üblicherweise wird der Fall des § 812 I 2 1. Fall BGB gegeben sein, weil ein nachträglicher Wegfall vorliegt, wenn später die Schenkung widerrufen wird.

Schließlich sind folgende Regelungen zu beachten, wenn im Sachverhalt eine Schenkung auftaucht, auf die es häufig hinausläuft. Zunächst ist § 816 I 2 BGB zu beachten, die untentgeltiche Verfügung eines Nichtberechtigten. Beispiel 10: A leiht B ein Auto und B verschenkt das Auto wiederum an einen Dritten. Dann hat A nach § 816 I 2 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Dritten. Hier zeigt sich die Schenkungsfeindlichkeit des BGB. Einzelheiten gibt es im Bereicherungsrecht. Weiterhin ist § 822 BGB zu beachten, die unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten. Beispiel 11: A verkauft B ein Auto und B verschenkt es an einen Dritten. Nun stellt sich heraus, dass A bei Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber bei der Übereignung unerkannt geisteskrank war. Dann hat B als berechtigter Eigentümer wirksam verfügt, aber ohne Rechtsgrund. Ein Anspruch des A gegen B aus Bereicherungsrecht scheidet wegen Entreicherung aus, weil eine unentgeltliche Weitergabe stattgefunden hat. Dann aber hat A gegen den Dritten den Herausgabeanspruch aus § 822 BGB. Einzelheiten hierzu sind wieder im Bereicherungsrecht zu finden. Im EBV gibt es § 988 BGB für den unentgeltlichen Besitzer, gegen den der Eigentümer die gezogenen Nutzungen herausverlangen kann. Beispie12: A schenkt B ein Auto und übereignet es. B fährt herum und es stellt sich später heraus, dass A bei Abschluss des Schenkungsvertrages und bei der Übereignung unerkannt geisteskrank war. Dann liegt ein EBV vor und B hatte Nutzungen gezogen. Normalerweise schuldet ein gutgläubiger Besitzer keinen Nutzungsersatz, aber auch hier zeigt sich erneut die Schenkungsfeindlichkeit des BGB.

Ein weiterer Sonderfall ist § 2301 BGB, das Schenkungsversprechen von Todes wegen. Beispiel 13: A schenkt B ein Auto für den Fall, dass A stirbt. Dann erfolgt die Schenkung unter der Bedingung, dass A stirbt und B überlebt. Dies ähnelt einem Testament und deshalb sind nach § 2301 BGB auf solche Versprechen die Formvorschriften des Erbrechts anzuwenden. Einzelheiten dann im Erbrecht. Weiterer Sonderfall sind die Zuwendungen unter Ehegatten bzw. bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften (klausurrelevanter). Beispiel 14: A lebt mit B zusammen und nach 2 Jahren haben sie sich auseinander gelebt. A überlegt nun, ob er etwas zurückverlangt, da er die Jahre über den Abwasch gemacht, eingekauft und die Reisen bezahlt hat. Bei der Rückabwicklung nicht ehelicher Lebensgemeinschaft ist zu fragen, ob eine Schenkung vorliegt und ggf. ein Anspruch aus § 531 II i.V.m. §§ 812 ff. BGB (neben weiteren möglichen Ansprüchen) besteht. Es ist hier aber darauf hinzuweisen, dass vielmehr unbenannte Zuwendungen ohne Schenkungswille vorliegen, damit besteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis: Jeder „buttert“ seinen Teil in die Beziehung, um sie aufrechtzuerhalten. Damit liegt keine Unentgeltlichkeit und somit keine Schenkung vor, vielmehr „verpuffen“ die gegenseitigen Tätigkeiten.  

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