Kunstsammler begehrt Löschung in der Lost-Art Datenbank

Kunstsammler begehrt Löschung in der Lost-Art Datenbank

Stellt ein Sucheintrag eine Eigentumsbeeinträchtigung dar?

“Raubkunst” bezeichnet Kunstwerke, die in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland beziehungsweise in den von Nationalsozialisten besetzten Gebieten gestohlen, geraubt oder unrechtmäßig erworben wurden. Opfer waren zumeist Juden.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Klage eines Kunsthändlers, der vor über 20 Jahren ein solches Kunstwerk im Rahmen einer Auktion in London erworben hatte. Gut 17 Jahre später veröffentlichte eine internationale Datenbank eine Suchmeldung des Gemäldes als potenzielle Raubkunst und schrieb bei Interpol zur Fahndung aus. Der Kläger fühlt sich dadurch in seinem Eigentum beeiträchtigt.

“Kalabrische Künste” - von der NS-Zeit bis heute

Der klagende Kunstsammler erwarb bereits 1999 das Gemälde „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach im Rahmen einer Auktion in London. Vor der NS-Zeit gehörte es dem jüdischen Kunsthändler Dr. Max Stern. Kurz vor seiner Flucht nach Kanada im Jahr 1937 musste er seine Galerie aufgeben und das Gemälde verkaufen. Heute verwaltet ein kanadischer Trust seinen Nachlass. Dieser ließ im Juni 2016 eine Suchmeldung für das Gemälde in der sogenannten “Lost-Art-Datenbank” veröffentlichen. Diese Datenbank dokumentiert Kulturgüter, die in der NS-Zeit entzogen worden sind. Sie soll dabei helfen, frühere Eigentümer und deren Erben mit den neuen Besitzern zusammenzuführen, um eine gerechte und faire Lösung zu finden.

Der lange Klageweg

Der Kläger verlangte von den Treuhändern des kanadischen Trust, es zu unterlassen, sich als Eigentümer des Gemäldes zu berühmen. Hilfsweise begehrte er, die Beklagten zu verurteilen, die Suchmeldung in der Lost Art Datenbank zu beantragen.

Er scheiterte sowohl vor dem Landgericht Magdeburg als auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg. Nun blieb auch seine Revision vor dem BGH erfolglos.

Die Entscheidungsgründe des BGH

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 I BGB zu, so das Urteil des BGH. Er habe das Eigentum an dem Gemälde zumindest durch Ersitzung gem. § 937 BGB erlangt. Der Kläger sei weder durch die Suchmeldung der Beklagten noch durch die Fahndung, die außerhalb Deutschlands eingeleitet wurde, in seinem Eigentum beeinträchtigt worden. Durch die Suchmeldung käme lediglich zum Ausdruck, dass der historische Besitz bei dem Kunsthändler Dr. Max Stern lag und zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Gemälde ihm aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht oder abhandengekommen sei. Das Eigentum des Klägers an dem Bild in der Gegenwart werde hierdurch nicht infrage gestellt. Eine Eigentumsanmaßung fände daher nicht statt. Das öffentliche Interesse an der Herkunft des Bildes überwiege dem Verkaufsinteresse des Klägers.

Der BGH erteilte auch seinem Hilfsantrag, um die Löschung des Eintrags gem. § 1004 I S. 1 BGB zu erreichen, eine Absage. Die Öffentlichkeit habe ein anzuerkennendes Interesse an dem Objekt, der Geschichte und der Herkunft von Kulturgütern.

Schließlich stellte der BGH fest, dass es offenbleiben könne, ob ein Löschungsantrag bestünde, wenn der Verdacht auf Raubkunst aus der NS-Zeit entkräftet werden könnte. So liege es hier nämlich nicht. Der Kläger konnte das Gericht nicht von einem anderen Sachverhalt überzeugen.

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