Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB

Überblick - Gesetzlicher Eigentumserwerb, §§ 937 ff. BGB

I. Ersitzung, §§ 937 ff. BGB

Die Ersitzung ist in den §§ 937 ff. BGB geregelt.

1. Bewegliche Sache

Zunächst bedarf es einer beweglichen Sache. Das Eigentum kann man nur an beweglichen Sachen ersitzen. Beispiel1: A verkauft und übereignet seine Kommode an B und ist dabei unerkannt geisteskrank. A bleibt weiterhin Eigentümer und B ist Eigenbesitzer.

2. Eigenbesitz, § 872 BGB

B besitzt die Sache als ihm gehörig, weil er denkt, dass er das Eigentum an der Kommode erworben hat. Dabei ist zu beachten, dass nach § 938 BGB vermutet wird, dass derjenige, der zu Beginn und zum Schluss Eigenbesitz hat, die ganze Zeit Eigenbesitz hatte.

3. Frist

Verstreicht eine Zeit von 10 Jahren, dann erwirbt B nicht durch Rechtsgeschält (war unwirksam), sondern nun gesetzlich das Eigentum an der Kommode. Zu beachten ist aber die Regelung der Hemmung, § 939 BGB. Klagt A auf Herausgabe, wird die Zeit der Herausgabeklage nicht in die 10 Jahre einberechnet. Ferner gibt es die Unterbrechung, §§ 940-942 BGB. Bestimmte Ereignisse führen dazu, dass die 10 Jahre nicht weiterlaufen, sondern nach den Ereignissen neu zu laufen beginnen. Dies gilt auch für den Rechtsnachfolger oder den Erben, § 934, 944 BGB. Die beim Rechtsvorgänger verstrichene Zeit wird beim Rechtsnachfolger zugeschlagen.

4. Kein Ausschluss, § 937 II BGB

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung ist dann ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer bösgläubig war oder wird, § 937 II BGB.

II. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946 ff. BGB

1. Verbindung mit einem Grundstück, § 946 BGB

Beispiel2: B baut ein Haus auf dem Grundstück des A. Wer ist Eigentümer des Hauses? Dies beantwortet § 946 BGB.

a) Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück, § 946 BGB

Platziert B die Mauersteine auf dem Grundstück des A, dann verbindet B die beweglichen Sachen mit dem Grundstück.

b) Wesentlicher Bestandteil, § 93 ff. BGB

Ferner müssen die beweglichen Sachen zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks werden, vgl. §§ 93 ff. BGB. Können bewegliche Sache und Grundstück nicht mehr getrennt werden, ohne dass die eine Sache dadurch zerstört wird, dann liegt ein wesentlicher Bestandteil vor. Will man das Haus vom Grundstück entfernen, wird das Grundstück zerstört. Damit ist das Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

c) Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers

A wird als Eigentümer des Grundstücks Eigentümer des Hauses. Einzelheiten ergeben sich aus §§ 93 ff. BGB. Beispielsweise ergibt sich aus § 94 BGB, dass sich bei Verbindung von beweglichen Sachen mit der beweglichen Sache, wird dies insgesamt wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Beispiel3: Wird im Haus eine Heizung eingebaut, dann wird dies wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

2. Verbindung mit beweglichen Sachen, § 947 BGB

Auch zwei bewegliche Sachen können miteinander verbunden werden.

a) Verbindung von beweglichen Sachen

Beispiel4: A hat einen VW-Bus und B baut ihn so aus, dass oben eine Schlafmöglichkeit ist, indem er alles Mögliche verschweißt. Dann hat B die Materialien mit dem Bus des A verbunden.

b) Wesentlicher Bestandteil

Kann man die Materialien nicht mehr vom Bus trennen, ohne dass der Bus kaputt geht, liegt ein wesentlicher Bestandteil des Buses in Form des Dachaufbaus vor.

c) Rechtsfolge: Miteigentum nach Wert

Rechtsfolge des § 947 BGB ist Miteigentum nach Wert der eingebrachten Sache. Jedoch ist zu beachten, dass einer das Alleineigentum wird, wer Eigentümer der Hauptsache ist, § 947 II BGB. Der VW-Bus wird die Hauptsache sein und die Aufbauten des B dienen der Hauptsache, sodass A im Zweifel Alleineigentum am Bus erworben hat.

3. Vermischung, § 948 BGB

a) Bewegliche Sachen

Beispiel5: A gibt B Münzen und B packt sie in sein Sparschwein, dann liegen bewegliche Sachen vor.

b) Untrennbare Vermischung/Vermengung

Durch das Packen der Münzen in das Sparschwein sind die Münzen untrennbar vermengt, wenn A und B die Nummern der Münzen nicht mehr kennen. Eine Zuordnung ist nicht mehr möglich. Dabei steht der Fall der Vermischung gleich, wenn die Trennung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Beispiel5: Es wird über die Fingerabdrücke versucht, die vermischten Münzen dem A und dem B zuzuordnen, § 948 II BGB.

c) Rechtsfolge: wie § 947 BGB

Rechtsfolge ist die Entstehung des Miteigentums je nach Wert der eingebrachten Sache oder Alleineigentum bei Existenz einer Hauptsache.

4. Verarbeitung, § 950 BGB

a) Verarbeitung/Umbildung eines/mehrerer Stoffe(s)

Beispiel6: A liefert dem B Granulat und B macht daraus Golfbälle. Dann liegt eine Umbildung vor. Verarbeitung meint die bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung. Dies hat B getan. Erfasst ist auch die Bearbeitung der Oberfläche, § 950 I 2 BGB, z.B. durch Gravur oder Besprechen eines Tonbandes, indem die Oberfläche durch die magnetische Veränderung verändert wird.

b) Herstellung neuer beweglicher Sachen

aa) Neue bewegliche Sache

Ob die Sache neu ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Indiz für eine neue Sache ist eine neue Bezeichnung. Beispiel6: Aus Granulat werden Golfbälle. Beispiel7: Aus Jungbullen werden Würstchen.

bb) Hersteller

Hersteller ist, wer den Produktionsprozess lenkend in den Händen hält. Beispiel8: A hat Arbeitnehmer, die die Produktion vornehmen. Nicht die Arbeitnehmer, sondern A ist Hersteller. Der Hersteller muss nicht höchstpersönlich den Prozess durchführen. Es genügt, wenn A die Verantwortung trägt. In diesem Zusammenhang ist die „Herstellerklausel“ zu beachten, insbesondere im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Beispiel9: A liefert B Granulat und B stellt daraus Golfbälle her, die er dann weiterverkauft. B kann das Granulat nicht sofort bezahlen. A und B vereinbaren einen Eigentumsvorbehalt, bis B die letzte Kaufpreisrate gezahlt hat. A wird dem B auch die Weiterveräußerung erlauben, damit er wirtschaften kann, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche, die B durch Weiterverkauf erzielt und durch Ermächtigung, die Kaufpreisansprüche geltend zu machen. Doch zwischengeschaltet ist der Produktionsprozess, der zum Eigentumsverlust des A nach § 950 BGB führen könnte. Dann wäre die gesamte Konstruktion des Eigentumsvorbehalts zur Sicherung hinfällig. Deshalb vereinbaren A und B vertraglich, dass B für A als Hersteller produziert, und umgehen damit § 950 BGB. Grundsätzlich ist nicht möglich, § 950 BGB abzubedingen, da das Sachenrecht zwingendes Recht ist. Jedoch kann vertraglich definiert werden, wer Hersteller ist.

c) Kein Ausschluss

Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Dies muss im Einzelfall betrachtet werden. Zumindest bei einem Verhältnis von 60 zu 100 (Wert der Verarbeitung zum Wert des Stoffes) ist nach der Rechtsprechung die Grenze erreicht. Dies erfolgt durch einen Vergleich.

Für all diese Fälle gilt, dass zumindest ein Anspruch auf Entschädigung für diesen Rechtsverlust nach §§ 951 i.V.m. §§ 812 ff. BGB (Rechtsgrundverweis) besteht. Die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB sind zu prüfen. Beispiel6: Erhält B von A Granulat und verarbeitet er dies zu Golfbällen, dann erwirbt er gem. § 950 BGB das Eigentum daran. Gleichzeitig verliert A das Eigentum und sodann steht ihm eine Entschädigung aus § 951 BGB zu.

III. Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache, §§ 953 ff. BGB

Zudem kann Eigentum an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache nach §§ 953 ff. BGB erworben werden. Diese Fälle sind weniger klausurrelevant. Beispiel8: Der Landwirt, der auf seinem Grundstück die Ernte einfährt, erwirbt das Eigentum an dem Getreide.

IV. Aneignung, §§ 958 ff. BGB

1. Bewegliche Sache

2. Herrenlos, § 959 BGB

Gibt jemand den Besitz in der Absicht auf, das Eigentum zu verlieren, liegt eine herrenlose Sache vor. Beispiel9: A wirft achtlos sein Feuerzeug weg und wird von B gefunden, dann liegt eine herrenlose Sache vor, da A den Besitz am Feuerzeug in der Absicht aufgegeben hat, auch das Eigentum daran zu verlieren. Dabei sind die Sondervorschriften der §§ 960 ff. BGB zu beachten.   

3. Eigenbesitz

Weiterhin muss Eigenbesitz begründet werden. Beispiel9: B findet das Feuerzeug und behält es für sich.

V. Fund, §§ 965 ff. BGB (§ 973 BGB)

Der Fund ist in §§ 965 ff. BGB geregelt, wobei der Eigentumserwerbstatbestand § 973 BGB ist.

1. Fund

§ 965 BGB befasst sich mit der Situation des Fundes, danach muss es sich um eine verlorene Sache handeln, die an sich genommen wird. Dies ist ein Gegenstand, an dem unfreiwillig der Besitz aufgegeben wurde (Abgrenzung zur Herrenlosigkeit).

2. Frist

Der Finder muss 6 Monate ab der Anzeige gegenüber dem Fundbüro warten, zu der er gem. § 965 BGB verpflichtet ist, bis er das Eigentum an dem gefundenen Gegenstand erwirbt.

3. Kein Ausschluss

§ 973 I BGB sieht einen Ausschluss vor, wenn der Empfangsberechtigte vor Ablauf der Frist bekannt geworden ist.

4. Rechtsfolge: Eigentumserwerb des Finders

Schließlich ist die Sonderregelung für den Schatzfund gem. § 984 BGB zu beachten, der einen gesonderten Erwerbstatbestand darstellt. Ein Schatz ist ein Gegenstand, der solange verborgen war, dass aufgrund der langen Verborgenheit der wahre Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann. Es bedarf damit einer Kausalität zwischen dem langen Verborgensein und der Nicht-Ermittelbarkeit (hohe Anforderungen).

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