Schadensersatz für sogenanntes Happy Slapping

Schadensersatz für sogenanntes Happy Slapping

Landgericht zur Diffamierung durch Happy Slapping

“Happy Slapping” ist ein neuer Trend, der sich durch die sozialen Medien etabliert hat. Dabei wird eine Person, normalerweise von einer unbekannten Person, physisch angegriffen, während der Angriff auf Video aufgezeichnet wird. Anschließend wird das Video auf sozialen Netzwerken geteilt, um das Opfer öffentlich zu erniedrigen. Der wohl bekannteste Fall des “Happy Slappings” in Deutschland wurde nun vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main verhandelt.

Die Attacke am Boxring

Der Vorfall ereignete sich im März 2022 am Rande eines Boxkampfes. Der Angreifer war ein bekannter Rapper. Ein ebenfalls bekannter Comedian saß dort in der ersten Reihe, als ihm der Rapper plötzlich unvermittelt mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Ein Begleiter des Beklagten filmte diese Attacke. Im Anschluss lud er das Video in die sozialen Medien hoch und machte sich über den Comedian lustig.

Doch damit nicht genug - im Anschluss an dieses Video verbreitete der Rapper diffamierende Montagen und Äußerungen im Netz. Bereits im Mai entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, in dem daraufhin veranlassten Eilverfahren, dass der Rapper ein Video, das auf die Tat anspielte, nicht weiter verbreiten dürfe. Laut der Anwältin des Comedian verbreitete der Angeklagte die Aufnahmen, um ihren Mandanten “in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, sich zu inszenieren und damit gegebenenfalls Aufträge zu generieren”. Als Folge des körperlichen Angriffs soll der berühmte Kläger unter Hörschäden leiden, die möglicherweise irreparabel seien. Er forderte daher vor den Zivilgerichten ein Schmerzensgeld (§ 253 BGB) in Höhe von 10.000 Euro, sowie eine Entschädigung für eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) in Höhe von 90.000 Euro.

Das Urteil des LG

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main erließ vergangene Woche ein Versäumnisurteil. Die Anwälte des Beklagten waren aus ungeklärten Gründen nicht zu dem Gerichtstermin erschienen. Im Ergebnis sprachen die Richter dem Kläger nur jeweils die Hälfte seines geforderten Schadensersatzes zu, das heißt 5.000 Euro Schmerzensgeld und 45.000 Euro für die Verbreitung der Aufnahmen und weiteren Äußerungen. Gegen dieses Urteil kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Dann würde das Verfahren erneut von derselben Kammer im Landgericht verhandelt werden. Obwohl die Forderungen des Klägers nur hälftig bestätigt wurden, ist das Opfer mit der Geldentschädigung zur Wiedergutmachung zufrieden.

Das Verfahren im Strafprozess steht noch aus

Im September diesen Jahres soll der Strafprozess gegen den Beklagten beginnen. Er muss sich dann vor dem Amtsgericht (AG) Dortmund wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) verantworten.