Darf man trotz Alkoholfahrt weiterhin mit dem Mofa fahren?

Darf man trotz Alkoholfahrt weiterhin mit dem Mofa fahren?

Der BayVGH zum Fahrverbot von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

Wir alle wissen, dass Trunkenheit am Steuer keine Lappalie ist und schwere Konsequenzen nach sich ziehen kann. Doch was passiert, wenn man sich nach einem Verstoß auf das gute alte Mofa verlagert, um den Autoführerschein für eine Weile ruhen zu lassen? Darf die Behörde auch die Fortbewegung mit erlaubnisfreien Fahrzeugen einschränken? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat darüber entschieden, ob sich sein Fahrverbot auch auf diese Fortbewegungsmittel ausweiten lässt.

Der Sachverhalt

Ausgangsfall der Entscheidung war ein Verfahren des Klägers, bei dem das Amtsgericht Kaufbeuren 2016 ihm nach Maßgabe des § 316 I StGB nach einer Trunkenheitsfahrt den Führerschein entzogen hatte. Damals wurde er mit 1,82 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) erwischt. Voraussetzung, um seinen Führerschein nach der Sperrfrist wiederzuerlangen, ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Der Kläger lehnte dies aber ab, sodass er weiterhin führerscheinlos blieb.

Ganz konnte er aber nicht darauf verzichten, sich motorisiert fortzubewegen: Im April 2021 wurde er mit 1,24 Promille auf einem dreirädrigen Mofa erwischt. Das Landratsamt Ostallgäu untersagte ihm daraufhin im Oktober 2021, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen. Zu den sogenannten fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen gehören etwa auch E-Scooter oder E-Räder. Nicht-motorisierte Fahrzeuge seien nicht von dem Bescheid erfasst.

Die Entscheidung der 1. Instanz

Gegen diesen Bescheid wehrte sich der Kläger daraufhin mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Augsburg. Das VG wies die Klage mit der Begründung ab, dass von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen eine ausreichende Gefahr ausgehe, wenn es Hinweise auf eine mangelnde Eignung zur Führung von Fahrzeugen gebe. Diese mangelnde Eignung habe der Kläger durch seine zwei Trunkenheitsfahrten bewiesen.

Die Entscheidung der Berufungsinstanz

Der Kläger legte daraufhin Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht ein. Das Gefahrenpotenzial, das von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ausgehe, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Berufung wurde ausnahmsweise zugelassen, weil der Fall grundsätzliche Bedeutung habe.

Das BayVGH hat die Frage, ob fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge auch vom Fahrverbot erfasst werden können, nun abschließend geklärt. Fahrverbote stellen einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Mobilität dar, die als Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG gilt. Außerdem stellen sie eine beträchtliche Belastung für die betroffenen Personen dar.

Nach Ansicht des Gerichts gebe es nach geltendem Recht keine hinreichende Grundlage für ein solches Fahrverbot. Die Richter kritisierten die bundesweit geltende Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als zu unbestimmt. Die Regelungen ließen weder für sich allein noch in Zusammenhang mit anderen Vorschriften erkennen, wann eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet sei und wie man dies feststellen müsse. Außerdem könne man die Vorschriften, die für Fahrzeuge gelten, nicht ohne Weiteres auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge übertragen, da die potenzielle Gefahr zu unterschiedlich sei.