Überraschendes Urteil des AG Flensburg: Klimaschutz als rechtfertigender Notstand

Überraschendes Urteil des AG Flensburg: Klimaschutz als rechtfertigender Notstand

Klimaschutz als rechtfertigender Notstand – Freispruch eines Klimaaktivisten in Flensburg

Regelmäßig kommt es derzeit zu Straßenblockaden durch Klima-Aktivisten: Gemälde werden mit Kartoffelbrei und Ähnlichem beworfen oder es werden Unternehmen besetzt, wie zuletzt ein BMW-Werk, der Flughafen BER oder die Elbphilharmonie. Die Klimaaktivisten berufen sich dabei grundsätzlich auf die Dringlichkeit ihrer Anliegen.

Worum geht es?

Es gibt viele Variationen des zivilen Ungehorsams und unerlaubter Protestaktionen. Die Klimaaktivisten eint der Versuch, ihr Handeln mit dem Klima-Notstand zu begründen, der ihnen keine andere Wahl ließe. Die in der Verantwortung stehenden Politiker täten nicht genügend, um den Klimawandel zu stoppen. Seitens der Politik gibt es ein weites Spektrum an Reaktionen. Einige Politiker äußerten Verständnis, andere Fordern derzeit härtere Bestrafungen für Aktivisten. Nach dem Unfalltod einer Radfahrerin in Berlin, bei dem den Aktivisten eine Mitschuld gegeben wurde, entbrannte die öffentliche Debatte über längere Freiheitsstrafen. Die Opposition im Deutschen Bundestag hatte Haftstrafen bis zu fünf Jahren gefordert.

Überraschendes Urteil einer Richterin aus Flensburg

In dieser aufgeheizten Stimmung überrascht ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg. Dieses hatte zu beurteilen, ob sich ein Baumbesetzer des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB strafbar gemacht habe. Wochenlang soll der Angeklagte zusammen mit anderen Personen Bäume des städtischen Waldes nahe des Flensburger Bahnhofs besetzt haben, um die Rodung für ein Hotel zu verhindern. Dieses wird von einer Gruppe privater Investoren gebaut.

Die zuständige Richterin hatte ein Einsehen mit dem Angeklagten. Der Aktivist wurde unter der Bejahung des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB Anfang November freigesprochen. Ein solches Urteil ist im Ausland, z. B. in Österreich nicht neu. Hier wurden bereits Fälle ausgeurteilt, bei denen sich Klima-Aktivisten erfolgreich auf § 34 StGB berufen haben. Im österreichischen Strafgesetzbuch beschreibt diese Bestimmung „Besondere Milderungsgründe“, womit sie der deutschen Vorschrift des § 34 StGB nahekommt. In Deutschland jedoch ist der Fall, soweit ersichtlich, ein Novum.

Das Gericht sah die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands als gegeben an

Der Baumbesetzer erfüllte nach Auffassung des Gerichts den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB. Auf der Rechtswidrigkeitsebene entschied es jedoch zugunsten des Angeklagten. Die Richterin sah die Voraussetzung für einen gerechtfertigten Notstand nach § 34 StGB erfüllt. Der Klimaschutz als Rechtsgut von Verfassungsrang überwiege gegenüber dem Eigentumsschutz des Waldeigentümers wesentlich. Die Tat des Hausfriedensbruchs sei damit in diesem konkreten Fall gerechtfertigt. In der Begründung verwies die Richterin auch auf das viel diskutierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2021. In diesem wurden die bisherigen Maßnahmen des Gesetzgebers zum Klimaschutz als unzureichend festgestellt, mit der Folge, dass dadurch kommende Generationen benachteiligt würden. Nach Auffassung der Flensburger Richterin war das Ziel des Angeklagten, die Abholzung des Waldes zu verhindern, schützenswerter als das Interesse der Investoren an der Fläche für die Hotelanlage.

Staatsanwaltschaft hat bereits Sprungrevision eingelegt – Klimawandel begründe keine Notstandslage

Der Einsatz für den Klimaschutz kann gemäß diesem Urteil einen Hausfriedensbruch rechtfertigen. Andere sehen die Anwendung von § 34 StGB auf Klima-Aktivismus jedoch skeptisch. So dürfte es einige nicht verwundern, dass die zuständige Staatsanwaltschaft bereits Sprungrevision eingelegt hat.

Der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB nimmt der Handlung seinen strafrechtlichen Unrechtscharakter. Die Anforderungen für die Bejahung des rechtfertigenden Notstandes sind hoch. Damit eine Handlung unter Berufung auf § 34 StGB gerechtfertigt ist, muss eine gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut vorliegen. Außerdem muss die Handlung einer Interessenabwägung in Bezug auf widerstreitende Interessen der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren standhalten. Das geschützte Interesse muss dem beeinträchtigten Interesse wesentlich überwiegen. Zudem muss die Handlung ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr für das Rechtsgut abzuwenden.

Bei der Beurteilung nach der Rechtfertigung von Klima-Aktivismus geht es im Kern um die Frage, ob ein übergeordnetes Ziel Straftaten rechtfertigen kann

Klima-Proteste sollen verstärkten Druck auf Bürger und Politiker ausüben, was wiederum dazu führen soll, dass Mehrheitsentscheidungen und Maßnahmen zugunsten eines stärkeren Klimaschutzes ergehen. Es stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit und nach geeigneteren Mitteln. Im Flensburger Fall war z. B. eine Aufforstung an anderer Stelle geplant, um die Abholzung auszugleichen. Das reichte dem Angeklagten jedoch nicht. Für ihn spielte die zentrale Lage des Waldstücks und seine positiven Auswirkungen auf das Stadtklima eine entscheidende Rolle. Auch die Einschlägigkeit der weiteren Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands werden kontrovers diskutiert. Schlägt der Klimaschutz das Recht am Eigentum?

Fazit:

Das Flensburger Urteil nimmt Abkehr von den bisherigen Auffassungen des rechtfertigenden Notstandes. Die Entscheidung der nächsten Instanz kann daher mit Spannung erwartet werden. Man wird sich dort dezidiert mit dem Klimawandel als Notstandslage und einer dahin gehenden Interessenabwägung beschäftigen. Das wird zu der Frage führen, wie weit das staatliche Gewaltmonopol beim dringend benötigten Klimaschutz seine Reichweite ausfüllt.

(AG Flensburg, Urteil vom 07.11.2022 – 440 Cs 107 Js 7252/22)

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