Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll
In dieser Examensklausur im Strafrecht aus dem April 2021 in Hamburg ging es insbesondere um Diebstahl und den Qualifikationstatbestand des § 244 I StGB, also den Diebstahl mit Waffen. Ist ein Taschenmesser mit eingebautem Flaschenöffner überhaupt eine Waffe? Außerdem waren Straßenverkehrsdelikte und Körperverletzungsdelikte zu prüfen. Daneben war solides Grundwissen aus dem Strafrecht AT (z.B. Versuch) und der StPO (Beweisverwertungsverbote) gefragt.
Ausgangsfall
M ist LKW-Fahrer und trifft sich an einem Freitag mit ein paar Freunden an einem See in Hamburg. Sie trinken einige Flaschen Bier sowie Cocktails. Um die Flaschen öffnen zu können, hat M sein Taschenmesser dabei. In dem Taschenmesser befindet sich neben dem Flaschenöffner auch eine 7 cm lange Messerklinge.
M will sich am Abend auf den Heimweg machen. Er sieht am Straßenrand einen geparkten LKW, der unabgeschlossen ist und in dem die Zündschlüssel noch stecken. Der LKW-Fahrer G ist gerade an einem Kiosk an der gegenüberliegenden Straßenseite und kauft sich eine neue Packung Zigaretten. M weiß zwar, dass er infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig ist, – er hat eine BAK von 2,82 Promille – steigt aber dennoch in den LKW ein und fährt los. Er möchte den LKW zur Heimfahrt nutzen und ihn am nächsten Morgen auf einem Schrottplatz loswerden, um alle Beweismittel zu vernichten.
M fährt ca. 60 bis 70 Meter. Dann hält er vor einer langen Linkskurve an, weil er denkt, er habe sein Handy am See vergessen. Er überlegt noch einmal zurückzugehen, um es zu holen. Während des gesamten Geschehens ist er sich bewusst, dass er sein Taschenmesser in seiner Kleidung trägt und es potentiell als Drohmittel oder Gewalt gegen andere Personen eingesetzt werden könnte. Dies lehnt er allerdings strikt ab.
G hat währenddessen den wegfahrenden LKW eingeholt und stellt sich vor den LKW, um den M am Wegfahren zu hindern. M passt das gar nicht. Er schaltet in den Leerlauf und gibt Vollgas, damit G den Weg freigibt. G bleibt indessen stur stehen. Daraufhin fährt M zügig und ruckartig an. G kann gerade noch aus dem Weg springen und zieht sich dabei Schürfwunden und Prellungen zu. M hatte es billigend in Kauf genommen, dass G sich leicht verletzen würde. Allerdings ging er fest davon aus, dass G bei dem Unterfangen nicht sterben würde. M sah nun den G am Straßenrand liegen und fuhr mit dem LKW nach Hause.
Strafbarkeit des M?
Fortsetzung
M kommt ohne weitere Zwischenfälle zuhause an und parkt den LKW in seiner großen Garage. Seinem Nachbarn N kommt das komisch vor, da er erkennt, dass es sich nicht um den LKW des M handelt. Er ruft deshalb – und weil ihm der M sowieso auf die Nerven geht – die Polizei an, um von den Umständen zu berichten.
Etwa gleichzeitig geht bei der Polizei ein Anruf des G ein, der den M jedoch nicht genau beschreiben kann. Polizist P kombiniert beide Anrufe miteinander und will sofort reagieren. Irrig nimmt er an, dass Richter:innen und Staatsanwält:innen an einem Freitagabend um 20 Uhr bereits im Feierabend und deshalb nicht mehr erreichbar sind. Allerdings hat die Stadt Hamburg jeden Tag von 16 bis 8 Uhr des Folgetages einen Eildienst eingerichtet.
P ordnet daher selbst die Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO) an. Diese ist erfolgreich, der LKW wird in der Garage des M gefunden. Die Staatsanwaltschaft erhebt in der Folge Anklage und die Hauptverhandlung wird eröffnet. Der erste Verhandlungstermin ist anberaumt.
Unterliegt der LKW-Fund einem Beweisverwertungsverbot?
Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte zu dieser Klausur an, wie zum Beispiel:
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