Vollrausch, § 323a StGB

Aufbau der Prüfung - Vollrausch, § 323a StGB

Der Vollrausch ist in § 323a StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Rausch

Im Tatbestand setzt der Vollrausch zunächst einen Rausch voraus. Rausch i.S.d. § 323a StGB ist jeder Intoxikationszustand, bei dem der Bereich der verminderten Schuldfähigkeit sicher überschritten ist, und bei dem möglicherweise der Bereich der absoluten Schuldunfähigkeit erreicht wurde.

2. Sichversetzen

Als Tathandlung verlangt der Vollrausch ein Sichversetzen. Dies bedeutet jedes Herbeiführen – oder gebilligte Herbeiführenlassen – des Rauschzustandes.

3. Vorsatz oder Fahrlässigkeit

In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich oder fahrlässig handeln.

4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Ferner fordert der Vollrausch als objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht beziehen muss, eine Rauschtat. Rauschtat i.S.d. § 323a StGB ist jene Tat, für die der Betroffene mangels Schuld nicht bestraft werden kann.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

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