Examensreport: ZR I 1. Examen April 2021 Hamburg

Examensreport: ZR I 1. Examen April 2021 Hamburg

(Sachverhalt beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)

Teil 1

Jurastudentin R ist leidenschaftliche Reiterin. Ihr Studium wird durch BAfÖG-Leistungen finanziert. Um sich nebenbei ein Taschengeld zu verdienen, nimmt R an Dressurturnieren teil. Ihr Pferd ist allerdings in die Jahre gekommen, weshalb sie sich nach einem neuen Dressurpferd umschauen möchte.

Sie besucht deshalb die Pferdemesse „Dressur Pur“, die sich in erster Linie an gewerbliche Kunden richtet. Dort wird sie auf die Stute „Victoria“ des Züchters Z aufmerksam. Die Stute ist vier Jahre alt und Z hat im Auktionskatalog angegeben, dass sie bereits eingeritten sei und eine Dressurausbildung erhalten habe. Sie eigne sich daher besonders für Turnier- oder Dressurreiter. Erfreut über diese Angaben, bietet R auf die Stute. Mit ihrem Höchstgebot von 10.000 € wird ihr der Zuschlag erteilt. Das Vorliegen einer gewerblichen Eigenschaft wird weder am Eingang der Messe noch zu sonstigen Momenten kontrolliert.

Die Freude an der Stute hält indessen nicht lange an: Nach fünf Monaten buckelt die Stute beim Reittraining und wirft die R mehrfach ab. R bringt die Stute daraufhin zum Tierarzt. Dieser stellt fest, dass die Stute am sogenannten Kissing-Spines-Syndrom leidet, einer knöchernen Veränderung der Dornfortsätze. Dabei berühren oder überlagern sich die Dornfortsätze einzelner Wirbel, was bei Belastung zu besonderen Schmerzen beim Tier führt. Ob dies durch falsches Reittraining ausgelöst wurde oder andere Ursachen habe, ließe sich nicht mehr feststellen.

R ruft deshalb den Z an und erklärt ihm, dass die Stute sich aufgrund des Buckelns nicht zum Dressurreiten eigne und sie deshalb 2.500 € des bereits gezahlten Kaufpreises zurückverlange. Z entgegnet, dass die Stute „Victoria“ zwar ein temperamentvolles Tier sei, sie aber noch nie gebuckelt habe. Dies liege bestimmt an dem fehlerhaften Reittraining durch R. Außerdem habe er von einem Kissing-Spines-Syndrom noch nie gehört. Er lehne deshalb die Rückerstattung ab. Ein unabhängiger Sachverständiger stellt später fest, dass sich nicht mehr mit Sicherheit sagen lasse, ob das Syndrom schon bei der Auktion vorlag, oder erst später aufgetreten ist.

Kann R die Rückerstattung des Kaufpreises iHv. 2.500 € verlangen?

Teil 2

R möchte der Stute „Victoria“ nun doch noch eine Chance geben und mit ihr an einem Turnier teilnehmen. Als sie die Stute anmelden will, fällt ihr auf, dass Z ihr gar nicht den Equidenpass ausgehändigt hat, ohne den sie die Stute nicht anmelden kann. Der Euqidenpass dient der Identifikation des Pferdes. In diesen werden bestimmte äußerliche Eigenschaften des Pferdes eingetragen. Er wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und muss mindestens sechs Monate nach Geburt des Pferdes beantragt werden. In dem Pass befindet sich auch ein Feld, in das der Eigentümer eingetragen wird. Wechselt der Eigentümer, so muss eine Umtragung durch die Behörde unverzüglich erfolgen. Ohne den Pass darf das Pferd nicht in den eigenen Bestand aufgenommen werden. Der Pass ist auch für Tierarztbesuche oder die Anmeldung zu Turnieren notwendige Voraussetzung (detaillierte Angaben in der VVO).

Kann R Herausgabe des Equidenpasses von Z verlangen?

Teil 3

R erhebt Klage auf Herausgabe gegen Z. Die Klage wird dem Z daraufhin zugestellt. Einige Wochen vor Beginn der mündlichen Verhandlung bekommt Z nun doch Panik und händigt R daher den Equidenpass aus, insbesondere weil er nicht auf den Prozesskosten sitzen bleiben möchte. R möchte die Prozesskosten indes auch nur ungern tragen.

Welches Vorgehen wäre prozessual zulässig und zweckmäßig? Hängt dies eventuell von einer Mitwirkung des Z ab?

Der Fall ist an eine BGH-Entscheidung vom 27.05.2020 angelehnt (VIII ZR 315/18), die wir vor wenigen Monaten im Urteilsticker klausurorientiert aufbereitet und besprochen haben:

Schaue Dir auch die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte zu dieser Klausur an:

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