Mängel, §§ 434, 435 BGB

Mängel, §§ 434, 435 BGB

Überblick - Mängel, §§ 434, 435 BGB

Die Mängel sind im Kaufrecht in den §§ 434, 435 BGB geregelt. Mängel sind Sach- und Rechtsmängel.

I. Sachmangel, § 434 BGB

Als relevanter Zeitpunkt gilt beim Sachmangel der Gefahrenübergang, welcher in den §§ 446 und 447 BGB ausgestaltet ist.

Ein Sachmangel liegt gem. § 434 I 1 1 BGB vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektive Anforderungen und den Montageanforderungen der Vorschrift nicht entspricht. Die subjektiven und objektiven Anforderungen an den Mangelbegriff stehen im Gleichrang.

1. Subjektiv, § 434 II 1 BGB

Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 II Nr. 1 BGB aufweist. Diese ist ausgestaltet in § 434 II 2 BGB. Ferner muss sich die Sache gem. § 434 II Nr. 2 BGB für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen. Schließlich muss die Sache mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen übergeben werden, § 434 II Nr. 3 BGB. Beachte: Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, scheitert es nur an einer dieser drei Voraussetzungen, liegt bereits ein Sachmangel vor.

2. Objektiv, § 434 III 1 BGB

Zusätzlich zu den subjektiven Anforderungen an die Sache treten die objektiven Anforderungen, welche in § 434 III 1 BGB geregelt sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, § 434 III 1 Nr. 1 BGB. Dazu muss die Sache eine übliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung von § 434 III 1 Nr. 3 a, b BGB aufweisen, die der Käufer erwarten darf, § 434 III 1 Nr. 2 BGB (vgl. § 434 II 2, 3 BGB).

Darüber hinaus entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, § 434 III 1 Nr. 3 BGB. Letztlich muss die Sache mit dem Zubehör einschließlich Verpackung und Anleitungen übergeben werden, die der Käufer erwarten darf, § 434 III 1 Nr. 4 BGB.

3. Montageanforderungen, § 434 IV BGB

Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist, § 434 IV Nr. 1 BGB. Alternativ entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist, diese jedoch nicht durch den Verkäufer vorgenommen wurde oder nicht auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht, § 434 IV Nr. 2 BGB.

4. Aliudlieferung, § 434 V BGB

Wird eine andere Sache vom Verkäufer als die vertraglich geschuldete geliefert, steht dieses einem Sachmangel gleich, § 434 V BGB. Eine andere Sache ist dabei eine Sache, die geschuldet war, in schlechterer, sachmangelhafter Form.

II. Rechtsmängel, § 435 BGB

Als relevanter Zeitpunkt gilt beim Rechtsmangel der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also der Zeitpunkt, an dem der Käufer das verkaufte Recht erwirbt.

Als Rechtsmangel gilt die Befugnis eines Dritten, in Bezug auf eine Sache Rechte geltend machen zu können. Von diesem Recht eines Dritten darf im Kaufvertrag keine Vereinbarung getroffen worden sein. Der § 435 2 BGB regelt den Erwerb an Grundstücken.

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